Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Wehrbeitrag. 
507; MingvV. 8. 12. 18, Rgbl. 325; StKoll Anw. 5. 
12. 13, St Koll Abl. 572, einmaliger außerordent- 
licher Beitrag vom Vermögen und Einkommen zur 
Deckung der Kosten der Wehrvorlage von 1913. Den 
Bedarf übersteigende Mehrerträge werden zurück- 
erstattet, § 1, 69. — x I. Beitragspflichtige Per- 
sonen, #& 10, 11. 1. Reichsangehörige, 
soweit fie nicht ohne Wohnsitz im R. sich seit mehr 
als 2 Jahren dauernd im Ausland aufhalten, 
Personen ohne Staatsangehörig- 
keit mit Wohnfitz oder dauerndem Aufenthalt im 
Angehört außerdeutscher Staaten, 
die sich dauernd des Erwerbs wegen im R. auf- 
halten: mit dem gesamten Vermögen, ausgenom- 
men ausländ. Grund= und Betriebsvermögen und 
dem Einkommen nach u. IV. — 2. Alle übri- 
gen natürlichen Personen mit dem in- 
ländischen Grund= und Betriebsvermögen (A#. 
§ 40) und dem Eink. nach u. IV. — 8. Aktien- 
esellschaften und Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien: a) wenn fsie ihren 
Sitz im Reich haben, mit ihren wirklichen 
Reserven, ausgenommen die Fonds für Wohl- 
fahrtszwecke, AB. § 48; b) ohne Sitz im R. 
mit dem inländ. Grund-= und Betriebsvermögen, 
AB. § 49. — Befreit find gemeinnützige in- 
ländische Gesellsch. gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1, und 
Gesellsch,, die in den letzten 5 J. durchschnittlich 
weniger als 3 v. H. Gewinn verteilt haben, wenn 
der Kurswert ihrer Anteile 80 v. H. des ein- 
gezahlten Kapitals nicht übersteigt. — 4 II. Bei- 
tragspflichtiges Vermögen, 1 § 2—9, gegliedert in 
1. Grundvermögen (Grundstücke mit Zu- 
behör, grundstücksgleiche Berechtigungen); 2. Be- 
triebsvermögen (die dem Betr. der Land- 
oder Forstwirtschaft, des Bergbaus oder eines Ge- 
werbes gewidmeten Gegenstände einschl. der An- 
teile am Betriebsverm. von Erwerbsgesellsch., bei 
denen der Gesellschafter als Mitunternehmer an- 
zusehen ist, z. B. offene Handelsgesellsch., einfache 
Kommanditgesellsch.); 8. Kapitalvermögen 
das gesamte sonst. Verm., insbes., selbständige 
echte, Kapitalforderungen, Aktien, Geschäfts- 
anteile aller Art, Geld, Guthaben, der Kapital- 
wert bestimmter Renten und noch nicht fälliger 
Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenver- 
sicherungen, vgl. AB. § 87. — Nicht als Verm. 
gelten Möbel, Hausrat u. , sofern sie nicht 
unter 1. oder 2. fallen. Lehen-, Fideikommiß-, 
Stammgutvermögen gilt als Verm. des In- 
habers, der den nicht auf den Wert seiner 
Nutzung entfallenden Teil des W. ohne Genehmig- 
ung Dritter dem Vermögen entnehmen oder 
dieses in gleicher Höhe dringlich belassen darf. 
Verm. von Ehegatten, die nicht dauernd ge- 
trennt leben, wird zusammengerechnet, sie haften 
für die Abgabe als Gesamtschuldner (§ 138). 
er W. von der Nutznießung unterliegenden 
Verm. fällt im Zweifel dem Eigentümer zur 
Last, § 14; über Behandlung ungeteilter Ver- 
mögensmassen s. MV. § 8. — Vom Verm. sind 
abzuziehen dingliche und pers. Schulden und 
Lasten (ausgen. die zu nicht beitragspflichtigen 
VermTeilen in wirtschaftl. Beziehung stehenden, 
AB. § 49, und Haushaltungschulden). Im Fall 
875 
von o. I., 2. u. 3. b sind nur die zu beitrags- 
pflicht. Vermögensteilen in wirtschaftl. Beziehung 
stehenden Schulden und Lasten (AB. § 48) ab- 
zugsfähig. — Beitragsfrei (§ 12) sind Ver- 
mögen bis zu 50 000 bei einem Eink. (A#. 8 61 
Abs. 3) bis zu 2000 4, Verm. bis zu 80 000 MA 
bei einem Eink. von mehr als 2000 bis zu 40004K 
im übrigen Verm. bis zu 10 A. — 
I III. Feststellung den Bermögens. *æ Maßgebend 
(§ 15) der Stand vom 31. 12. 13, für Betriebe, 
bei denen regelmäßige jährl. Abschlüsse stattfinden 
(AB. § 23), kann der Stand am Schluß des letzten 
Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs zugrund gelegt 
werden, d. h. (MV. § 6) des Jahres, dessen Abschluß 
bei Abgabe der Vermögenserkl. endgültig festgestellt 
ist. Das Verm. wird auf volle Tausend nach unten 
abgerundet. Aufschiebend bedingt oder befristet 
erworbenes Verm. bleibt unberücksichtigt, auflösend 
bedingt oder befriftet erworbenes Verm. wird wie 
unbedingt erworbenes behandelt; das gleiche gilt 
von bedingten oder befristeten Lasten; zweifelhafte 
Lasten sind wie aufschiebend bedingte zu behandeln, 
26—30. — Für die Bewertung, § 16—25, 
30 Abs. 2, gilt grundsätzlich der gemeine Wert, 
AB. § 22, bei Grundstücken (einschl. der Gebäude 
und Betriebsmittel), die dauernd land= oder forst- 
wirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu 
dienen bestimmt find, der Ertragswert (das 
25fache des Reinertrags, den sie nach ihrer wirt- 
schaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Be- 
wirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeits- 
kräften nachhaltig gewähren können), bei bebauten 
Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen 
Zwecken zu dienen bestimmt sind und bei denen 
die Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Be- 
bauung und Benutzung entspricht, der Ertrags- 
wert (das 25fache des Mietertrags, der in den 
letzten 3 Jahren im Durchschnitt erzielt worden 
ist oder hätte erzielt werden können, nach Abzug 
von einem Fünftel für Nebenleistungen und In- 
standhaltungskosten oder dem als erforderlich nach- 
gewiesenen höheren Betrag (mögen die Arbeiten 
durch den Beitragspflichtigen selbst oder durch ent- 
lohnte Arbeitskräfte geleistet sein). Statt des Er- 
tragswerts kann der Beitragspflichtige die Zu- 
ndlegung des gemeinen Werts verlangen. 
äheres über den Ertragswert AB. § 24—36. 
Börsenfähige Wertpapiere sind mit dem Kurs- 
wert anzusetzen, andere Wertpapiere mit dem 
Verkaufswert, sonstige Kapitalforderungen und 
Schulden mit dem Nennwert, sofern nicht bes. 
Umstände eine Abweichung begründen; find sie 
unverzinslich befristet, so kommen 4 v. H. 
Zwischenzinsen in Abzug; bei mit Dividendenschein 
gEehondelten Wertpapieren kann für die Zeit seit 
uszahlung des letzten Gewinns ein diesem entspr. 
Betrag abgezogen werden, s. AB. 8 88. Noch nicht 
fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und 
Rentenversicherungen kommen mit *¾/8 der ein- 
gehahlten Prämien oder mit dem nachgewiesenen 
ückkaufswert in Anrechnung, unbeitreibliche For- 
derungen bleiben außer Ansatz. Ueber die 
Bewertung von Nutzungen und Leistungen 
s. 8 21—24. — ITV. Beitragspflichtiges Einkom- 
men, 8 81, AB. § 40—47. Das auf Grund der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.