Wehrordnung — Weinbau.
§ 54. — 3. Als Rechtsmittel, § 48—50, gegen
den Veranlagungs= und Feststellungsbescheid sind
die nach Landesrecht bei direkten Staatsteuern ge-
gebenen Rechtsmittel zulässig. Ueber Zustellung
an im Ausland Wohnende s. § 49. Fehlt die
richtige Rechtsmittelbelehrung im Bescheid, so wird
die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Die
Einlegung eines Rechtsmittels hält die Erhebung
des W. nicht auf; nach rechtskräftiger Entscheidung
u erstattende Beträge sind mit 4 v. H. für das
Fahr zu verzinsen. In Württ. (MV. § 14) hat der
Beitragspflichtige die Beschwerde an das Steuer-
kollegium, das, von einfacheren Fällen abgesehen,
in der Besetzung von 3 Mitgl. unter Zuziehung
von 4 Landesschätzern (Eink St G. Art. 60) ent-
scheidet, die weitere Beschw. an das MinF. und
ie Rechtsbeschwerde, s. d. an den VerwGH. Bei
Veranlagung durch die Kommission hat auch deren
Vorsitzender, bei Entscheidung der Beschw. durch
das nach Art. 60 Eink St G. besetzte St Koll. dessen
Vorsitzender das Beschwerderecht. Die Beschwerde-
frist für alle Instanzen beträgt 2 Wochen, in
1. Inst. läuft anschließend eine einwöchige Frist
für Begründung der Beschw. Begründet erscheinen-
een Beschw. 1. Inst. kann die Einschätzungskomm.
oder, wenn er die Veranlagung allein vollzogen
at, der Kommissionsvorsitzende abhelfen. — 4. Er-
ebung des W., § 51. Das 1. Drittel ist binnen
8 Mon. nach Zustellung des Bescheids, das 2. bis
15. 2. 15, das 3. bis 15. 2. 16 zu entrichten. Die
Drittel werden auf volle Mark nach unten ab-
gerundet, § 47 Abs. 3. Werden die beiden letzten
Drittel mind. 3 Mon. vorausbezahlt, so können
4 v. H. Jahreszinsen für die Zwischenzeit ab-
gerechnet werden. Ueber Vorauszahlung vor der
Veranlagung und über freiwillige W. s. A#. § 63,
64. Ueber Stundung s. § 52, zwangsweise Bei-
treibung § 53, Verjährung § 55, Erstattung A.
§ 72. — 1x VII. Strafbestimmungen, k § 56—65.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige An-
gaben, die geeignet sind, den W. zu verkürzen,
werden neben Nachholung des W. mit Geldstr. bis
zum 20fachen des gefährdeten W. bestraft. Bei
absichtlicher Gefährdung kann neben der Geldstr.
auf Gef. bis zu 6 Mon. sowie auf öff. Bek. der
Bestrafung erkannt werden, wenn mind. 10 v. H.
des geschuldeten W. und mind. 800 4 gefährdet
waren, oder wenn die Hinterziehung durch Ver-
bringung von Vermögen ins Ausland erfolgte.
Beim Fehlen der Hinterziehungsabsicht tritt Ord-
nungstrafe bis zu 500 ein. Freiwillige Nach-
erklärung und Nachzahlung, bevor Anzeige erstattet
oder Untersuchung eingeleitet ist, bewirkt Straf-
freiheit. Bes. Strafbest. gelten für unrichtige oder
unvollständige Nachweisungen von Gesellschafts-
vorständen oder -Igeschäftsführern behufs Wert-
ermittlung von Aktien usw. ohne Börsenkurs, s. o.
VI. 2. u. § 42. Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht durch Beamte, Schätzer usw. wird mit
Geldstr. bis 1500 JA oder Gef. bis zu 3 Mon. be-
straft. Für das Strafverfahren gelten die landes-
rechtl. Vorschr., die Geldstr. fallen dem Bst. zu, des-
sen Beh. entschieden hat. Umwandlung nichtbeitreib-
barer Geldstr. in Freiheitstr. findet nicht statt. —
VIII. Generalpardon, 1 § 68. Wer bei der Ver-
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anlagung zum W. oder in der Zeit bis zu dieser
nach Inkraftreten des WG. bei der Veranlagung
zu einer direkten Staat= oder Gde St. Vermögen
oder Eink. angibt, das bisher der Besteuerung durch
Bst. oder Gden entzogen war, ist von landesgesetzl.
Strafe und Steuernachholung für frühere Jahre
befreit, wenn wegen der entzogenen Steuer noch
kein landesrechtliches Straf= oder Nachveranlag-
ungsverfahren eingeleitet war, AB. § 15 Abs. 2.—
Wegen Veranlagungvon Aktiengesell-
chaften usw., die ihr Geschäft zu erheblichen
eilen im Ausland oder in den deutschen
Schutzgebieten betreiben, s. BdrtsBek. 25. 2.
15, R#Bl. 123. Fischer.
Wehrordnung. Die W9. ist eine auf Kais.
VO. 18. 2. 01, Rgbl. 01 64, beruhende Zusammen-
stellung der auf das Ersatzwesen bezüglichen ge-
setzlichen Best. nebst den dazu ergangenen (s. RMG.
2. 5. 74 § 71) Ausfbest. Sie ist abgedruckt im
Ragbl. 01 275, seitdem wiederholt geändert, "4
Rgbl. 04 67, 05 83, 06 824, 10 496, 12 184, 14
und 115. Bazille.
Wehrpflicht s. Ersatzwesen III.
Weideübertretung im Wald. Nach dem FStWG.
Art. 17 wird wegen unbefugten Weidens mit
Geldstr. bis zu 150 4 oder mit Haft bestraft, wer
in fremdem Wald unbefugt Vieh weidet; die Str.
darf, wenn in natürlichen oder künstlichen Ver-
jüngungen und Kulturen geweidet worden ist, beie
Pferden, Rindvieh und Ziegen nicht unter 1 4
für das Stück, bei Schafen nicht unter 20 3 für
das Stück betragen. abei haben Gden und
Privatpersonen für die Weideübertr. der von ihnen
aufgestellten Hirten sowohl bezügl. der Geldstr.
als auch der Entschädigung und Kosten zu haften,
das. Art. 18. E. Speidel.
Weinbau. Der Wau bildet in Württ. einen
wichtigen Zweig der Landwirtschaft. Die Weinbau-
fläche, die fortgesetzt abnimmt, betrug 1913 noch
14 120 ha. Abgesehen von den durch den Ausfall
der Weinernte bzw. die äußerst geringen Herbst-
erträge seit 1906 veranlaßten außerordentlichen
Notstandsvorkehrungen zugunsten der bedrängten
Weingärtner wird der Weinbau nach verschiede-
nen Richtungen staatlicherseits unterstützt. Außer
der Förderung der Errichtung von Weingärtner-
genossenschaften, der Gewährung von Staats-
beiträgen zu größeren Aufwendungen solcher Ge-
nossenschaften, der Verwilligung von Beiträgen zu
der Anlage von Rebschulen ist noch die Freilassung
neu bestockter Weinberge von der Steuer zu
nennen. Das G. 29. 3. 93, Rabl. 39, bestimmt,
daß ein im Grundkataster als Weinberg laufendes
Grundstück, auf dem die Rebanlage auf einer
Fläche von mind. 1 a erneuert wird, auf Antrag
des Eigentümers oder Nutznießers mit dieser
läche von dem auf die Erneuerung folgenden
teuerjahr an 5 Jahre lang von der Staats--,
Amtskörpersch.= und Gde Steuer frei bleiben soll.
Wegen der Aufstellung eines Weinbausachpverst. s.
Landw. Sachverst. Wegen der Weinbaukurse s.
Lehrkurse für bes. landw. Zweige. Wegen der
Weinbauschule und der Weinbauversuchsanstalt
s. d. Wegen der Prämien für gemeinsame Reb-
schädlingsbekämpfung s. Schädlinge. Gefördert wird