Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Wehrordnung — Weinbau. 
§ 54. — 3. Als Rechtsmittel, § 48—50, gegen 
den Veranlagungs= und Feststellungsbescheid sind 
die nach Landesrecht bei direkten Staatsteuern ge- 
gebenen Rechtsmittel zulässig. Ueber Zustellung 
an im Ausland Wohnende s. § 49. Fehlt die 
richtige Rechtsmittelbelehrung im Bescheid, so wird 
die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Die 
Einlegung eines Rechtsmittels hält die Erhebung 
des W. nicht auf; nach rechtskräftiger Entscheidung 
u erstattende Beträge sind mit 4 v. H. für das 
Fahr zu verzinsen. In Württ. (MV. § 14) hat der 
Beitragspflichtige die Beschwerde an das Steuer- 
kollegium, das, von einfacheren Fällen abgesehen, 
in der Besetzung von 3 Mitgl. unter Zuziehung 
von 4 Landesschätzern (Eink St G. Art. 60) ent- 
scheidet, die weitere Beschw. an das MinF. und 
ie Rechtsbeschwerde, s. d. an den VerwGH. Bei 
Veranlagung durch die Kommission hat auch deren 
Vorsitzender, bei Entscheidung der Beschw. durch 
das nach Art. 60 Eink St G. besetzte St Koll. dessen 
Vorsitzender das Beschwerderecht. Die Beschwerde- 
frist für alle Instanzen beträgt 2 Wochen, in 
1. Inst. läuft anschließend eine einwöchige Frist 
für Begründung der Beschw. Begründet erscheinen- 
een Beschw. 1. Inst. kann die Einschätzungskomm. 
oder, wenn er die Veranlagung allein vollzogen 
at, der Kommissionsvorsitzende abhelfen. — 4. Er- 
ebung des W., § 51. Das 1. Drittel ist binnen 
8 Mon. nach Zustellung des Bescheids, das 2. bis 
15. 2. 15, das 3. bis 15. 2. 16 zu entrichten. Die 
Drittel werden auf volle Mark nach unten ab- 
gerundet, § 47 Abs. 3. Werden die beiden letzten 
Drittel mind. 3 Mon. vorausbezahlt, so können 
4 v. H. Jahreszinsen für die Zwischenzeit ab- 
gerechnet werden. Ueber Vorauszahlung vor der 
Veranlagung und über freiwillige W. s. A#. § 63, 
64. Ueber Stundung s. § 52, zwangsweise Bei- 
treibung § 53, Verjährung § 55, Erstattung A. 
§ 72. — 1x VII. Strafbestimmungen, k § 56—65. 
Wissentlich unrichtige oder unvollständige An- 
gaben, die geeignet sind, den W. zu verkürzen, 
werden neben Nachholung des W. mit Geldstr. bis 
zum 20fachen des gefährdeten W. bestraft. Bei 
absichtlicher Gefährdung kann neben der Geldstr. 
auf Gef. bis zu 6 Mon. sowie auf öff. Bek. der 
Bestrafung erkannt werden, wenn mind. 10 v. H. 
des geschuldeten W. und mind. 800 4 gefährdet 
waren, oder wenn die Hinterziehung durch Ver- 
bringung von Vermögen ins Ausland erfolgte. 
Beim Fehlen der Hinterziehungsabsicht tritt Ord- 
nungstrafe bis zu 500 ein. Freiwillige Nach- 
erklärung und Nachzahlung, bevor Anzeige erstattet 
oder Untersuchung eingeleitet ist, bewirkt Straf- 
freiheit. Bes. Strafbest. gelten für unrichtige oder 
unvollständige Nachweisungen von Gesellschafts- 
vorständen oder -Igeschäftsführern behufs Wert- 
ermittlung von Aktien usw. ohne Börsenkurs, s. o. 
VI. 2. u. § 42. Verletzung der Geheimhaltungs- 
pflicht durch Beamte, Schätzer usw. wird mit 
Geldstr. bis 1500 JA oder Gef. bis zu 3 Mon. be- 
straft. Für das Strafverfahren gelten die landes- 
rechtl. Vorschr., die Geldstr. fallen dem Bst. zu, des- 
sen Beh. entschieden hat. Umwandlung nichtbeitreib- 
barer Geldstr. in Freiheitstr. findet nicht statt. — 
VIII. Generalpardon, 1 § 68. Wer bei der Ver- 
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anlagung zum W. oder in der Zeit bis zu dieser 
nach Inkraftreten des WG. bei der Veranlagung 
zu einer direkten Staat= oder Gde St. Vermögen 
oder Eink. angibt, das bisher der Besteuerung durch 
Bst. oder Gden entzogen war, ist von landesgesetzl. 
Strafe und Steuernachholung für frühere Jahre 
befreit, wenn wegen der entzogenen Steuer noch 
kein landesrechtliches Straf= oder Nachveranlag- 
ungsverfahren eingeleitet war, AB. § 15 Abs. 2.— 
Wegen Veranlagungvon Aktiengesell- 
chaften usw., die ihr Geschäft zu erheblichen 
eilen im Ausland oder in den deutschen 
Schutzgebieten betreiben, s. BdrtsBek. 25. 2. 
15, R#Bl. 123. Fischer. 
Wehrordnung. Die W9. ist eine auf Kais. 
VO. 18. 2. 01, Rgbl. 01 64, beruhende Zusammen- 
stellung der auf das Ersatzwesen bezüglichen ge- 
setzlichen Best. nebst den dazu ergangenen (s. RMG. 
2. 5. 74 § 71) Ausfbest. Sie ist abgedruckt im 
Ragbl. 01 275, seitdem wiederholt geändert, "4 
Rgbl. 04 67, 05 83, 06 824, 10 496, 12 184, 14 
und 115. Bazille. 
Wehrpflicht s. Ersatzwesen III. 
Weideübertretung im Wald. Nach dem FStWG. 
Art. 17 wird wegen unbefugten Weidens mit 
Geldstr. bis zu 150 4 oder mit Haft bestraft, wer 
in fremdem Wald unbefugt Vieh weidet; die Str. 
darf, wenn in natürlichen oder künstlichen Ver- 
jüngungen und Kulturen geweidet worden ist, beie 
Pferden, Rindvieh und Ziegen nicht unter 1 4 
für das Stück, bei Schafen nicht unter 20 3 für 
das Stück betragen. abei haben Gden und 
Privatpersonen für die Weideübertr. der von ihnen 
aufgestellten Hirten sowohl bezügl. der Geldstr. 
als auch der Entschädigung und Kosten zu haften, 
das. Art. 18. E. Speidel. 
Weinbau. Der Wau bildet in Württ. einen 
wichtigen Zweig der Landwirtschaft. Die Weinbau- 
fläche, die fortgesetzt abnimmt, betrug 1913 noch 
14 120 ha. Abgesehen von den durch den Ausfall 
der Weinernte bzw. die äußerst geringen Herbst- 
erträge seit 1906 veranlaßten außerordentlichen 
Notstandsvorkehrungen zugunsten der bedrängten 
Weingärtner wird der Weinbau nach verschiede- 
nen Richtungen staatlicherseits unterstützt. Außer 
der Förderung der Errichtung von Weingärtner- 
genossenschaften, der Gewährung von Staats- 
beiträgen zu größeren Aufwendungen solcher Ge- 
nossenschaften, der Verwilligung von Beiträgen zu 
der Anlage von Rebschulen ist noch die Freilassung 
neu bestockter Weinberge von der Steuer zu 
nennen. Das G. 29. 3. 93, Rabl. 39, bestimmt, 
daß ein im Grundkataster als Weinberg laufendes 
Grundstück, auf dem die Rebanlage auf einer 
Fläche von mind. 1 a erneuert wird, auf Antrag 
des Eigentümers oder Nutznießers mit dieser 
läche von dem auf die Erneuerung folgenden 
teuerjahr an 5 Jahre lang von der Staats--, 
Amtskörpersch.= und Gde Steuer frei bleiben soll. 
Wegen der Aufstellung eines Weinbausachpverst. s. 
Landw. Sachverst. Wegen der Weinbaukurse s. 
Lehrkurse für bes. landw. Zweige. Wegen der 
Weinbauschule und der Weinbauversuchsanstalt 
s. d. Wegen der Prämien für gemeinsame Reb- 
schädlingsbekämpfung s. Schädlinge. Gefördert wird
	        
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