Weingesetz.
(auch dem TrMost, TrMaische und Haustrunk)
bei der Kellerbehandlung nur insoweit zugesetzt
werden, als diese es erfordert. Die Kellerbehand-
lung umfaßt die nach Gewinnung der Tr. auf
Herftellung, Erhaltung und Zurichtung des W. bis
zur Abgabe an den Verbraucher gerichtete Tätig-
keit. Der Bdrt. kann die Stoffe bestimmen und
Vorschr. über deren Verwendung erlassen. —
7 C. Die Benennung von Wein, ½ §5—8 Wein G.
I. Es ist verboten, gezuckerten W. (auch Tr Most,
Tr Maische) unter einer Bezeichnung feilzuhalten
oder zu verkaufen, die auf Reinheit des W. oder
auf bes. Sorgfalt bei Gewinnung der Tr. deutet;
es ist verboten, in der Benennung anzugeben oder
anzudeuten, daß solcher W. Wachstum eines be-
stimmten Weinbergbesitzers sei. — II. Im ge-
werbsmäßigen Vertehr mit W. (Tr Most, Tr.=
Maische) dürfen geographische Bezeich-
mungen nur zur Kennzeichnung der Herkunst
verwendet werden. Es dürfen aber dabei nicht
Namen, die nach Handelsgebrauch zur Benennung
von W. dienen, ohne dessen Herkunft bezeichnen zu
sollen, verwendet werden. Gestattet bleibt, die
amen einz. Gemarkungen oder Weinbergslagen,
die mehr als einer Gemarkung angehören, zu be-
nutgen, um gleichartige und gleichwertige Erzeug-
nisse benachbarter od. nahegelegener Gemarkungen
oder Lagen zu bezeichnen. — UHI. Ein Ver-
schnitt aus Erzeugnissen (W., Tr Most,
Tr Maische) verschiedener Herkunft darf
nur dann nach einem der Anteile allein benannt
werden, wenn dieser in der Gesamtmenge über-
wiegt und die Art bestimmt. Eine Weinbergslage
darf nur dann angegeben werden, wenn der aus
ihr stammende Anteil nicht gezuckert ist. Die o.
erwähnte Vorschr. über Benützung der Namen einz.
Gemarkungen oder Weinbergslagen, die mehr als
einer Gemarkung angehören, gilt auch hier. Es
ist verboten, in der Benennung anzugeben oder an-
zudeuten, daß der verschnittene W. Wachstum
eines bestimmten Weinbergbesitzers sei. —
IV. Ein Gemisch von Weiß= und Rot-
wein (Ti Most, Tr Maische) darf als Rotw. nur
unter einer die Mischung kennzeichnenden Bezeich-
nung feilgehalten oder verkauft werden. —
D. Dem W. ähuliche Getränke ans Frucht= und
Pflanzensäften od. Malzauszügen, 1 § 10 Wein G.
I. Die Herstellung dieser Getr. fällt
nicht unter das Verbot des Nachmachens. Der
Bdrt. ist ermächtigt, die Verwendung best. Stoffe
bei Herstellung dieser Getr. zu beschränken oder
zu untersagen; vgl. hiezu im einz. die Ausfbest.
. Bdrts. 9. 7. 08, RGBlIl. 549, u. 27. 6. 14,
RG Bl. 235. — II. Die Getr. dürfen im
Verkehr als W. nur in solchen Wortver-
bindungen bezeichnet werden, die die Stoffe
kennzeichnen, aus denen sie hergestellt find. —
N E. Haustrunk, 1 § 11 Wein G. — I. HTr., der
aus Tr Maische, Tr Most, Rückständen der Wein-
bereitung oder aus getrockn. WBeeren hergeftellt
wird, kann zwar beliebig verschnitten und gezuckert,
dagegen dürfen ihm sonst. Stoffe irgendwelcher Art
nur dann zugesetzt werden, wenn die Best. des
4 Wein G., der Ausfbest. d. Bdrts. und des
8 Min V. 8. 8. 09, Rgbl. 146, eingehalten wer-
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den. — II. Die als HTr. herzestellten Getr. dürfen
nur im eigenen Haushalt des Herstellers ver-
wendet oder ohne bes. Entgelt an die in seinem
Betrieb beschaft. Personen zum eigenen Verbrauch
abgegeben werden. Bei Auflösung des Haushalts
oder Aufgabe des Betriebs kann das Oll. die Ver-
äußerung des vorhandenen K#r. gestatten. —
III. Wird in einem Raum, in dem W. zum Ver-
kauf hergestellt oder gelagert wird, in Gefäßen, wie
sie zur Herstellung oder Lagerung von W. ver-
wendet werden, HTr. verwahrt, so müssen
diese Gefäße mit einer deutlichen Bezeichnung des
Inhalts an einer in die Augen fallenden Stelle
versehen sein. — IV. Wer W. gewerbsmäß. in Ver-
kehr bringt, ist verpflichtet, die Herstellung von
HTr. aus Tr Maische, Tr Most, Rückständen der
WBereitung oder aus getrockn. WBeeren unter
Angabe der herzustellenden Menge und der zur
Verarbeitung bestiimmten Stoffe der OrtspolBeh.
derj. Gde, innerhalb deren der H. hergestellt wer-
derl. Gde, innerhalb deren der Cxr. hergestellt
werden soll, anzuzeigen. — 1 F. Berkehr mit Wein
und weinähnl. Getränken, § 18 u. 14 Wein G.
I. Getr., die den Vorschr. o. B. I.—IV. und D. I.
zuwider hergestellt oder behandelt worden sind,
ferner Tr Maische, die einen nach den Best. o. B.
III. und IV. nicht zulässigen Zusatz erhalten hat,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies
gilt auch für ausländ. Erzeugnisse, die den Vor-
schriften o. B. I., III., IV. und D. l. nicht ent-
sprechen; der Bdrt. kann Ausn. bewilligen. —
II. Die Einfuhr von Getr., die hienach vom Ver-
kehr ausgeschlossen sind, ferner von Tr Maische, die
einen unzulässigen Zusatz erhalten hat, ist ver-
boten. — x G. Weinhaltige Getränke, Schaumwein
und Kosnak. 8 15—18 Wein G. Bek. 27. 6.
14, R#Bl. 235. I. Getr., die nach o. F. vom
Verkehr ausgeschlossen sind, dürfen zur Her-
stellung von weinhaltigen Getr., Schaumw.
oder Kognak nicht, zu anderen Zwecken nur
mit Genehm. des Ou. verwendet werden. —
II. Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft
oder feilgehalten wird, muß eine im einzelnen
vorgeschriebene Bezeichnung tragen. — III. Auch
über die Voraussetzungen für Anwendung der Be-
zeichnung als Kognak und Kognakverschnitt sind
bes. Vorschr. eben. — 1 H. Buchführung, *
§ 19 Wein G. I. Zur Buchführung verpflichtet
ist, wer Trauben zur Woereikung. Tr Meaische,
Tr Most oder W. gewerbsmäßig in Verkehr bringt
oder gewerbsmäßig W. zu Getr. weiter verarbeitet,
bes. also Weingärtner, Wirte, Weinhändler. —
II. Die Bücher sind nach den Ausxfbest. des Bdrts.
zu § 19 Wein G. anzulegen, eingurichten und zu
führen, Muster A—O s. Rl. 09 557. —
X J. Ueberwachung der Beobachtung des Wein G. 1—#
I. Allgemeines. Diese Ueberwachung ist in
1. Linie den mit der Handhabung der Nahrungs-
mittelpolizei betrauten Beh. und Sachverst., in W.
also den Ortspol Beh. und deren Sachverst. über-
tragen. Zu ihrer Unterstützung sind aber Sach-
verständige im Hauptberuf (u. III.) zu bestellen,
8 21 Wein G., Min JV. 5. 1. 10, Abl. 1; Min J.=
Erl. 27. 9. 11, Abl. 809. — II. Die Ortspol-.=
Beh. haben im einzelnen bes. 1. ein Verzeichnis