Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Weingesetz. 
(auch dem TrMost, TrMaische und Haustrunk) 
bei der Kellerbehandlung nur insoweit zugesetzt 
werden, als diese es erfordert. Die Kellerbehand- 
lung umfaßt die nach Gewinnung der Tr. auf 
Herftellung, Erhaltung und Zurichtung des W. bis 
zur Abgabe an den Verbraucher gerichtete Tätig- 
keit. Der Bdrt. kann die Stoffe bestimmen und 
Vorschr. über deren Verwendung erlassen. — 
7 C. Die Benennung von Wein, ½ §5—8 Wein G. 
I. Es ist verboten, gezuckerten W. (auch Tr Most, 
Tr Maische) unter einer Bezeichnung feilzuhalten 
oder zu verkaufen, die auf Reinheit des W. oder 
auf bes. Sorgfalt bei Gewinnung der Tr. deutet; 
es ist verboten, in der Benennung anzugeben oder 
anzudeuten, daß solcher W. Wachstum eines be- 
stimmten Weinbergbesitzers sei. — II. Im ge- 
werbsmäßigen Vertehr mit W. (Tr Most, Tr.= 
Maische) dürfen geographische Bezeich- 
mungen nur zur Kennzeichnung der Herkunst 
verwendet werden. Es dürfen aber dabei nicht 
Namen, die nach Handelsgebrauch zur Benennung 
von W. dienen, ohne dessen Herkunft bezeichnen zu 
sollen, verwendet werden. Gestattet bleibt, die 
amen einz. Gemarkungen oder Weinbergslagen, 
die mehr als einer Gemarkung angehören, zu be- 
nutgen, um gleichartige und gleichwertige Erzeug- 
nisse benachbarter od. nahegelegener Gemarkungen 
oder Lagen zu bezeichnen. — UHI. Ein Ver- 
schnitt aus Erzeugnissen (W., Tr Most, 
Tr Maische) verschiedener Herkunft darf 
nur dann nach einem der Anteile allein benannt 
werden, wenn dieser in der Gesamtmenge über- 
wiegt und die Art bestimmt. Eine Weinbergslage 
darf nur dann angegeben werden, wenn der aus 
ihr stammende Anteil nicht gezuckert ist. Die o. 
erwähnte Vorschr. über Benützung der Namen einz. 
Gemarkungen oder Weinbergslagen, die mehr als 
einer Gemarkung angehören, gilt auch hier. Es 
ist verboten, in der Benennung anzugeben oder an- 
zudeuten, daß der verschnittene W. Wachstum 
eines bestimmten Weinbergbesitzers sei. — 
IV. Ein Gemisch von Weiß= und Rot- 
wein (Ti Most, Tr Maische) darf als Rotw. nur 
unter einer die Mischung kennzeichnenden Bezeich- 
nung feilgehalten oder verkauft werden. — 
D. Dem W. ähuliche Getränke ans Frucht= und 
Pflanzensäften od. Malzauszügen, 1 § 10 Wein G. 
I. Die Herstellung dieser Getr. fällt 
nicht unter das Verbot des Nachmachens. Der 
Bdrt. ist ermächtigt, die Verwendung best. Stoffe 
bei Herstellung dieser Getr. zu beschränken oder 
zu untersagen; vgl. hiezu im einz. die Ausfbest. 
. Bdrts. 9. 7. 08, RGBlIl. 549, u. 27. 6. 14, 
RG Bl. 235. — II. Die Getr. dürfen im 
Verkehr als W. nur in solchen Wortver- 
bindungen bezeichnet werden, die die Stoffe 
kennzeichnen, aus denen sie hergestellt find. — 
N E. Haustrunk, 1 § 11 Wein G. — I. HTr., der 
aus Tr Maische, Tr Most, Rückständen der Wein- 
bereitung oder aus getrockn. WBeeren hergeftellt 
wird, kann zwar beliebig verschnitten und gezuckert, 
dagegen dürfen ihm sonst. Stoffe irgendwelcher Art 
nur dann zugesetzt werden, wenn die Best. des 
4 Wein G., der Ausfbest. d. Bdrts. und des 
8 Min V. 8. 8. 09, Rgbl. 146, eingehalten wer- 
879 
den. — II. Die als HTr. herzestellten Getr. dürfen 
nur im eigenen Haushalt des Herstellers ver- 
wendet oder ohne bes. Entgelt an die in seinem 
Betrieb beschaft. Personen zum eigenen Verbrauch 
abgegeben werden. Bei Auflösung des Haushalts 
oder Aufgabe des Betriebs kann das Oll. die Ver- 
äußerung des vorhandenen K#r. gestatten. — 
III. Wird in einem Raum, in dem W. zum Ver- 
kauf hergestellt oder gelagert wird, in Gefäßen, wie 
sie zur Herstellung oder Lagerung von W. ver- 
wendet werden, HTr. verwahrt, so müssen 
diese Gefäße mit einer deutlichen Bezeichnung des 
Inhalts an einer in die Augen fallenden Stelle 
versehen sein. — IV. Wer W. gewerbsmäß. in Ver- 
kehr bringt, ist verpflichtet, die Herstellung von 
HTr. aus Tr Maische, Tr Most, Rückständen der 
WBereitung oder aus getrockn. WBeeren unter 
Angabe der herzustellenden Menge und der zur 
Verarbeitung bestiimmten Stoffe der OrtspolBeh. 
derj. Gde, innerhalb deren der H. hergestellt wer- 
derl. Gde, innerhalb deren der Cxr. hergestellt 
werden soll, anzuzeigen. — 1 F. Berkehr mit Wein 
und weinähnl. Getränken, § 18 u. 14 Wein G. 
I. Getr., die den Vorschr. o. B. I.—IV. und D. I. 
zuwider hergestellt oder behandelt worden sind, 
ferner Tr Maische, die einen nach den Best. o. B. 
III. und IV. nicht zulässigen Zusatz erhalten hat, 
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies 
gilt auch für ausländ. Erzeugnisse, die den Vor- 
schriften o. B. I., III., IV. und D. l. nicht ent- 
sprechen; der Bdrt. kann Ausn. bewilligen. — 
II. Die Einfuhr von Getr., die hienach vom Ver- 
kehr ausgeschlossen sind, ferner von Tr Maische, die 
einen unzulässigen Zusatz erhalten hat, ist ver- 
boten. — x G. Weinhaltige Getränke, Schaumwein 
und Kosnak. 8 15—18 Wein G. Bek. 27. 6. 
14, R#Bl. 235. I. Getr., die nach o. F. vom 
Verkehr ausgeschlossen sind, dürfen zur Her- 
stellung von weinhaltigen Getr., Schaumw. 
oder Kognak nicht, zu anderen Zwecken nur 
mit Genehm. des Ou. verwendet werden. — 
II. Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft 
oder feilgehalten wird, muß eine im einzelnen 
vorgeschriebene Bezeichnung tragen. — III. Auch 
über die Voraussetzungen für Anwendung der Be- 
zeichnung als Kognak und Kognakverschnitt sind 
bes. Vorschr. eben. — 1 H. Buchführung, * 
§ 19 Wein G. I. Zur Buchführung verpflichtet 
ist, wer Trauben zur Woereikung. Tr Meaische, 
Tr Most oder W. gewerbsmäßig in Verkehr bringt 
oder gewerbsmäßig W. zu Getr. weiter verarbeitet, 
bes. also Weingärtner, Wirte, Weinhändler. — 
II. Die Bücher sind nach den Ausxfbest. des Bdrts. 
zu § 19 Wein G. anzulegen, eingurichten und zu 
führen, Muster A—O s. Rl. 09 557. — 
X J. Ueberwachung der Beobachtung des Wein G. 1—# 
I. Allgemeines. Diese Ueberwachung ist in 
1. Linie den mit der Handhabung der Nahrungs- 
mittelpolizei betrauten Beh. und Sachverst., in W. 
also den Ortspol Beh. und deren Sachverst. über- 
tragen. Zu ihrer Unterstützung sind aber Sach- 
verständige im Hauptberuf (u. III.) zu bestellen, 
8 21 Wein G., Min JV. 5. 1. 10, Abl. 1; Min J.= 
Erl. 27. 9. 11, Abl. 809. — II. Die Ortspol-.= 
Beh. haben im einzelnen bes. 1. ein Verzeichnis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.