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anzulegen und fortzuführen über die im Gde Bez.
vorhandenen mit Wein sich befassenden Betriebe
und deren Inhaber; 2. die Anzeigen über die
Zuckerung (B. III. 4.) und über die Herstellung
von Haustrunk (E. IV.) entgegenzunehmen, zu
prüfen und zu sammeln. — 8. Ferner haben sie
bes. zu prüfen, ob die Zuckerung (o. B. III.) als
zulässig betrachtet werden kann, die Benen-
nung des W. (o. C.) zu überwachen, die
Herstellung, Verwendung und Lage-
rung von Haustrunk (o. E.) hauptsächlich
in Wirtschaften und WHandlungen zu beaufsichti-
gen, die zur Buchführung (o. H.) Verpflich-
teten, bes. die Wirte und Weingärtner hiezu an-
zuhalten, ferner ist in kleineren Betr., bes. in den
Wirtschaften, die Richtigkeit der Buchführung etwa
im Benehmen mit den Ortsteuerbeamten nachzu-
prüfen. — 4. In größeren Gden mit be-
deutenderem Verkehr ist ein planmäßiger
Ueberwachungsdienst einzurichten, indem geeignet.
Gde Beamten oder anderen Beauftragten die
Ueberwachung des Werkehrs zur bes. Aufgabe
gemacht und deren Dienst geregelt wird. —
5. Die Tätigkeit der Sachverständigen (u. III.) ist
in jeder Richtung zu fördern. Die GdeBeh. haben
über verdächtige Wahrnehmungen, denen sie nicht
selbst auf den Grund kommen, von sich aus mit
den Weinsachverständigen zu verkehren, überhaupt
mit diesen tunlichst zusammenzuarbeiten. —
III. Die Sachverständigen im Haupt-
beruf. 1. Sie unterstehen der Dienstaufsicht der
gentrals. f. d. L. und werden aus der Staats-
asse belohnt. Zurzeit sind 2 aufgestellt, jeder mit
bes. räumlich abgegrenztem Dienstbezirk. Der
eine mit dem Sitz in Stuttgart ist der chemischen
Abteilung des hygienischen Laboratoriums des K.
Med Koll., der zweite mit dem Sitz in Heilbronn
dem chemisch-technischen Laborat. und städtischen
Untersuchungsamt in Heilbronn beigegeben, vol.
MV. 21. 9. 10, Abl. 492. — 2. Die Sachverst.
haben in den unter die Best. des Wein G. fallen-
den Betr. (bes. WHandlnugen) eingeh. Besichtigung
vorzunehmen, geschäftl. Aufzeichnungen, Fracht-
briefe und Bücher einzusehen, auch geeignetenfalls
nach ihrer Auswahl Proben zum Zweck der Unter-
suchung zu fördern oder selbst zu entnehmen,
weiter § 8 . Min WV. 5. 1. 10, Abl. 1, und die
Dienstanweis. für die Weinbausachverst. —
IV. Zur Durchführung der Ueber-
wachung sind die zuständigen Beamten und
Sachverst. befugt, die erforderl. Ermittlungen in
den Betr. und den dazu gehör. Räumen vorzu-
nehmen, § 22 Wein G., andererseits sind die Be-
triebsinhaber verpflichtet, diese Ermittlungen zu
unterstützen und Auskunft zu erteilen, § 23 Wein G.
— K. Strafen, Einziehung, Vernichtung, ##
§ 26—31 Wein G. 1. Die auf Grund des Wein G.
auferlegten Geldstr. sind in 1. Linie zur Deckung
der Kosten zu verwenden, die durch die Bestellung
der Sachverst. im Hauptberuf entstehen. Ueber-
schüsse werden auf die nach § 17 G. b. den Verkehr
mit Nahrungsm., Genußm. und Gebregenst.
14. 5. 79, ReBl. 145, in Betracht kommenden
Kassen verteilt, s. d. Berechtigt zum Bezug der
Geldstr. ist zunächst die Zentralst. f. d. L., § 32
Weinsteuer — Wettbewerbverbot, vertragsmäßiges.
Wein G. und Min V. 26. 2. 10, Rgbl. 196. —
2. Um die Zentralst. f. d. L. über die Erfolge des
Ueberwachungsdiensts und die Handhabung des
Wein G. fortlaufend in Kenntnis zu erhalten, sind
die Staatsanwaltschaften, Amts Ger. und Amts-
ealtschasten. angewiesen, ihr jeweils über das
Ergebnis sämtl. wegen Verfehlungen gegen das
Wein G. erstatteten Strofanzeigen Mitteilung zu-
geben zu lassen, Min Juft V. 10. 2. 10, M##=
bl. 168, 9. S. 12, Min Just Abl. 24 u. Min I.--
Abl. 170. — 3. Die eingezogenen Getr.
sind i. d. R. zur Essigbereitung oder zur Ver-
arbeitung mit Branntwein an in W. gel. Essig-
fabriken oder Branntweinbrennereien zu ver-
kaufen. Je nach Umständen kann aber auch der
Verkauf des eingezogenen Getränkes an in W.
wohnende Abnehmer als Haustrunk stattfinden,
Min JErl. 29. 5. 11, Abl. 199 u. MinzJusterl.
29. 4. 11, Min Ibl. 199. Neuffer.
Weinsteuer s. Umgeld.
Weißbinder s. Maler.
Weißfelchen s. Felchen.
Weiterversicherung in der Invaliden-
Hinterbliebenenversicherung s. d. V. 2.
Werkmeister s. Betriebsbeamte.
Werkstätte, § 105b u. 154 GewO. Die GewO.
gibt keine Begriffsbestimmung. W. bedeutet den
von seinem Inhaber zum Betrieb des Handwerks
oder eines sonstigen (nicht zum Handel oder den
Verkehrsgewerben gehör.) Kleingew. bestimmten
Ort (Werkraum), bezeichnet also den Gegensatz zu
Fabrik, s. d. Nicht nur die innerhalb dieser
Arbeitstelle stattfindende Beschäftigung zählt zum
Betrieb der W., sondern auch die außerh. derselben
verrichtete Arbeit, deren wirtschaftl. Mittelpunkt
die W. bildet. Als W. i. S. des Kinderschutz G.
30. 3. 03 und des Hausarbeits G. 20. 12. 11 gelten
neben den W. i. d. S. (§ 105b Abs. 1 Gew O.)
auch Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder
Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit ver-
richtet wird, sowie im Freien Wlegene ge werbliche
Arbeitstellen. Wegen der Beschäftigung von
Arbeiterinnen, jugendlichen Arbeitern und Kin-
dern in W. (. d. Schwammberger.
Wernersche Kinderheilanstalt in Ludwigsburg,
Aufnahme von Staatspfleglingen s. Staats-
pfleglinge I.
Wertpapiere, Börsenhandel mit —, s. Börsen-
wesen VI.
Wertzuwachssteuer (.
Grundstücken.
Wettbewerbe in Werken der Bildhauerkunft s.
Min JBek. 18. 7. 14, Abl. 417.
Wettbewerbverbot, vertragsmäßiges, s. Konkur-
renzklausel. — Ein gesetzliches W. enthält § 60
HGB., wonach ein Handlungsgehilfe während
geines Dienstverhältnisses ohne Einwilligung des
rinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben
noch in dem Handelszweig des Prinzipals für
eigene oder fremde Rechnung Geschäfte m
darf. Zuwiderhandlungen machen schadenersatz-
bflichtig und geben dem Prinzipal das Recht zu
sofortiger Entlassung, § 72 Abs. 1 Nr. 1 HG.
Das Verbot Gilt auch für Handlungsehringe.
§ 76 Abs. 1 HG. r. Kälber.
und
Zuwachssteuer von