Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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anzulegen und fortzuführen über die im Gde Bez. 
vorhandenen mit Wein sich befassenden Betriebe 
und deren Inhaber; 2. die Anzeigen über die 
Zuckerung (B. III. 4.) und über die Herstellung 
von Haustrunk (E. IV.) entgegenzunehmen, zu 
prüfen und zu sammeln. — 8. Ferner haben sie 
bes. zu prüfen, ob die Zuckerung (o. B. III.) als 
zulässig betrachtet werden kann, die Benen- 
nung des W. (o. C.) zu überwachen, die 
Herstellung, Verwendung und Lage- 
rung von Haustrunk (o. E.) hauptsächlich 
in Wirtschaften und WHandlungen zu beaufsichti- 
gen, die zur Buchführung (o. H.) Verpflich- 
teten, bes. die Wirte und Weingärtner hiezu an- 
zuhalten, ferner ist in kleineren Betr., bes. in den 
Wirtschaften, die Richtigkeit der Buchführung etwa 
im Benehmen mit den Ortsteuerbeamten nachzu- 
prüfen. — 4. In größeren Gden mit be- 
deutenderem Verkehr ist ein planmäßiger 
Ueberwachungsdienst einzurichten, indem geeignet. 
Gde Beamten oder anderen Beauftragten die 
Ueberwachung des Werkehrs zur bes. Aufgabe 
gemacht und deren Dienst geregelt wird. — 
5. Die Tätigkeit der Sachverständigen (u. III.) ist 
in jeder Richtung zu fördern. Die GdeBeh. haben 
über verdächtige Wahrnehmungen, denen sie nicht 
selbst auf den Grund kommen, von sich aus mit 
den Weinsachverständigen zu verkehren, überhaupt 
mit diesen tunlichst zusammenzuarbeiten. — 
III. Die Sachverständigen im Haupt- 
beruf. 1. Sie unterstehen der Dienstaufsicht der 
gentrals. f. d. L. und werden aus der Staats- 
asse belohnt. Zurzeit sind 2 aufgestellt, jeder mit 
bes. räumlich abgegrenztem Dienstbezirk. Der 
eine mit dem Sitz in Stuttgart ist der chemischen 
Abteilung des hygienischen Laboratoriums des K. 
Med Koll., der zweite mit dem Sitz in Heilbronn 
dem chemisch-technischen Laborat. und städtischen 
Untersuchungsamt in Heilbronn beigegeben, vol. 
MV. 21. 9. 10, Abl. 492. — 2. Die Sachverst. 
haben in den unter die Best. des Wein G. fallen- 
den Betr. (bes. WHandlnugen) eingeh. Besichtigung 
vorzunehmen, geschäftl. Aufzeichnungen, Fracht- 
briefe und Bücher einzusehen, auch geeignetenfalls 
nach ihrer Auswahl Proben zum Zweck der Unter- 
suchung zu fördern oder selbst zu entnehmen, 
weiter § 8 . Min WV. 5. 1. 10, Abl. 1, und die 
Dienstanweis. für die Weinbausachverst. — 
IV. Zur Durchführung der Ueber- 
wachung sind die zuständigen Beamten und 
Sachverst. befugt, die erforderl. Ermittlungen in 
den Betr. und den dazu gehör. Räumen vorzu- 
nehmen, § 22 Wein G., andererseits sind die Be- 
triebsinhaber verpflichtet, diese Ermittlungen zu 
unterstützen und Auskunft zu erteilen, § 23 Wein G. 
— K. Strafen, Einziehung, Vernichtung, ## 
§ 26—31 Wein G. 1. Die auf Grund des Wein G. 
auferlegten Geldstr. sind in 1. Linie zur Deckung 
der Kosten zu verwenden, die durch die Bestellung 
der Sachverst. im Hauptberuf entstehen. Ueber- 
schüsse werden auf die nach § 17 G. b. den Verkehr 
mit Nahrungsm., Genußm. und Gebregenst. 
14. 5. 79, ReBl. 145, in Betracht kommenden 
Kassen verteilt, s. d. Berechtigt zum Bezug der 
Geldstr. ist zunächst die Zentralst. f. d. L., § 32 
Weinsteuer — Wettbewerbverbot, vertragsmäßiges. 
Wein G. und Min V. 26. 2. 10, Rgbl. 196. — 
2. Um die Zentralst. f. d. L. über die Erfolge des 
Ueberwachungsdiensts und die Handhabung des 
Wein G. fortlaufend in Kenntnis zu erhalten, sind 
die Staatsanwaltschaften, Amts Ger. und Amts- 
ealtschasten. angewiesen, ihr jeweils über das 
Ergebnis sämtl. wegen Verfehlungen gegen das 
Wein G. erstatteten Strofanzeigen Mitteilung zu- 
geben zu lassen, Min Juft V. 10. 2. 10, M##= 
bl. 168, 9. S. 12, Min Just Abl. 24 u. Min I.-- 
Abl. 170. — 3. Die eingezogenen Getr. 
sind i. d. R. zur Essigbereitung oder zur Ver- 
arbeitung mit Branntwein an in W. gel. Essig- 
fabriken oder Branntweinbrennereien zu ver- 
kaufen. Je nach Umständen kann aber auch der 
Verkauf des eingezogenen Getränkes an in W. 
wohnende Abnehmer als Haustrunk stattfinden, 
Min JErl. 29. 5. 11, Abl. 199 u. MinzJusterl. 
29. 4. 11, Min Ibl. 199. Neuffer. 
Weinsteuer s. Umgeld. 
Weißbinder s. Maler. 
Weißfelchen s. Felchen. 
Weiterversicherung in der Invaliden- 
Hinterbliebenenversicherung s. d. V. 2. 
Werkmeister s. Betriebsbeamte. 
Werkstätte, § 105b u. 154 GewO. Die GewO. 
gibt keine Begriffsbestimmung. W. bedeutet den 
von seinem Inhaber zum Betrieb des Handwerks 
oder eines sonstigen (nicht zum Handel oder den 
Verkehrsgewerben gehör.) Kleingew. bestimmten 
Ort (Werkraum), bezeichnet also den Gegensatz zu 
Fabrik, s. d. Nicht nur die innerhalb dieser 
Arbeitstelle stattfindende Beschäftigung zählt zum 
Betrieb der W., sondern auch die außerh. derselben 
verrichtete Arbeit, deren wirtschaftl. Mittelpunkt 
die W. bildet. Als W. i. S. des Kinderschutz G. 
30. 3. 03 und des Hausarbeits G. 20. 12. 11 gelten 
neben den W. i. d. S. (§ 105b Abs. 1 Gew O.) 
auch Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder 
Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit ver- 
richtet wird, sowie im Freien Wlegene ge werbliche 
Arbeitstellen. Wegen der Beschäftigung von 
Arbeiterinnen, jugendlichen Arbeitern und Kin- 
dern in W. (. d. Schwammberger. 
Wernersche Kinderheilanstalt in Ludwigsburg, 
Aufnahme von Staatspfleglingen s. Staats- 
pfleglinge I. 
Wertpapiere, Börsenhandel mit —, s. Börsen- 
wesen VI. 
Wertzuwachssteuer (. 
Grundstücken. 
Wettbewerbe in Werken der Bildhauerkunft s. 
Min JBek. 18. 7. 14, Abl. 417. 
Wettbewerbverbot, vertragsmäßiges, s. Konkur- 
renzklausel. — Ein gesetzliches W. enthält § 60 
HGB., wonach ein Handlungsgehilfe während 
geines Dienstverhältnisses ohne Einwilligung des 
rinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben 
noch in dem Handelszweig des Prinzipals für 
eigene oder fremde Rechnung Geschäfte m 
darf. Zuwiderhandlungen machen schadenersatz- 
bflichtig und geben dem Prinzipal das Recht zu 
sofortiger Entlassung, § 72 Abs. 1 Nr. 1 HG. 
Das Verbot Gilt auch für Handlungsehringe. 
§ 76 Abs. 1 HG. r. Kälber. 
und 
Zuwachssteuer von
	        
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