Wohnsteuer — Wucher.
Landes befassen sich der Verein zur Hilfe in
außerordentlichen Notstandsfällen auf dem Lande,
der Paulinenverein zur Bekleidung armer Land-
leute und der Verein für kranke Landleute, sämt-
lich in Stuttgart, sowie die Bezirkswohlt Vereine
in den einzelnen Bezirken. — VII. Zur # Aus-
bildung der persönlichen Kräfte für den Dienst an
Armen und Kranken 1#l dienen die evang. Brüder-
anstalt Karlshöhe in Ludwigsburg, das Mutter-
haus für evang. Kleinkinderpflegerinnen in Groß-
eppach OA. Waiblingen, das evang. Kindergärt-
nerinnenseminar in Stuttgart, die Diakonissen-
anstalten in Stuttgart u. Schw. Hall, der Fröbel-
sche Musterkindergarten des Schwäb. Frauen-
vereins in Stuttgart, das Karl-Olga-Krankenhaus
(Schwestern vom Roten Kreuz) in Stuttgart, das
Mutterhaus der Barmherzigen Schwestern vom
z Vinzenz in Untermarchtal OA. Ehingen, das
utterhaus der Barmherzigen Schwestern vom
8. Orden des hl. Franziskus in Reute O. Wald-
nee, Lowie das Mutterhaus der Schwestern von
er Buße und christlichen Liebe vom 3. Orden des
hl. Franziskus im Kloster Heiligenbronn Ol.
Oberndorf. Spengler.
Wohnstenuer s. Besteuerungsrechte der Gden II4.
Wohnungsaufsicht. — I. In allen Gden des
Landes unterliegen einer bes. ortspol. W.: alle
Wohnungen mit 3 und weniger Wohnräumen, alle,
in denen Schlafgänger gegen Entgelt aufgenom-
men werden, alle zur gewerbsmäßigen Beherber-
gung von Fremden best. Räume, alle Schlafgelasse
der im Haus des Arbeitgebers oder der Dienstherr-
schaft wohnenden Arbeiter, Lehrlinge und Dienst-
boten. Hof= und Staatsgebäude und Anst., die
einer bes. staatl. Aufsicht unterstehen, find von der
W. ausgenommen, Min IV. 21. 5. 01, Rgbl. 180,
Min IV. 18. 5. 07, Rgbl. 207. Die OrtspolBeh.
aben dafür zu sorgen, daß alle der Aufsicht unter-
iegenden Wohnungen, Gelasse und Räume in
regelmäßiger Wiederholung mind. alle 2 J. ein-
mal, zur Hernhaltung und Beseitigung erheblicher,
das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit ge-
führdenden Mißstände besichtigt werden. Die hie-
ür erforderlichen Beamten sind von der Gde Verw.
u bestellen, womöglich sollen im Weg der Ver-
einbarung zwischen der Amtskörperschaft und
Gden hiefür Beamte der Amtskörpersch. (z. B.
Oberfeuerschauer) aufgestellt werden. Die Ertei-
lung polizeil. Auflagen kommt jedoch stets dem
Ortsvorsteher, die Entscheidung über Beschwerden
dem Bezirksrat zu, VV. BezO. 30. 10. 07. Alle
Schlafgelasse sollen eine solche Größe haben, da
auf jeden Bewohner ein Raum von 10 chm, au
jedes Kind unter 14 J. 5 chm entfällt; jeder
Wohn= oder Schlafraum, jeder Abort u. i. d. R.
auch jede Küche soll ein ins Freie führendes, ganz
u öffnendes Fenster von solcher Größe und Be-
schaffenhen besitzen, daß eine genügende Lüftung
und Belichtung des betr. Raumes stattfindet; in
jedem Wohngebäude muß die seiner Benützung
entspr. Zahl von Aborten vorhanden sein; Keller-
räume dürfen zu Wohn= und Schlafzwecken nicht
verwendet werden usw. Erlassung weitergehender
bezirks= oder ortspol. Vorschr. ist zulässig. —
I II. Strafbestimmungen. 1 Polst G. Art. 32 Z. 5
887
und 29a. Nach letzterer Best. werden Hauseigen-
tümer oder deren Stellvertr., Arbeitg. und Dienst-
herren, wenn sie der ergangenen poliz. Aufforde-
rung zur Beseitigung erheblicher, die Gesundheit
oder Sittlichkeit gefährd. Mißstände in den von
ihnen vermieteten oder Arb., Lehrl. oder Dienstb.
zum Aufenthalt oder zum Schlafen angewiesenen
Räumlichkeiten binnen angemessener Frist nicht
nachkommen, oder solche Räumlichkeiten dem pol.
Verbot zuwider weiter benützen lassen, mit Geld-
strafe bis 150 4 oder mit Haft bestraft. Mit der
gleichen Str. werden Hauseigentümer oder deren
tellvertr., Arbeitg. und Dienstherren belegt, die
Räumlichkeiten, deren Lage im Fall eines Brandes
das Leben der Bewohner in bes. Maße gefährdet,
pol. Anordnungen zuwider als Schlafstellen an-
weisen oder benützen lassen. Geldstr. bis zu 45 A
unterliegen die Vermieter von Schlafstellen, die,
abgesehen von den bezeichn. Fällen den zur Ueber-
wachung dieses Geschäftsbetriebs erlassenen pol,
Vorschr. zuwiderhandeln. — III. Die Oue. und
Ou Ae. haben auf die Handhabung der W.
in den Gden, bes. bei Vornahme von Visitationen
ihr Augenmerk zu richten. Die Vers Anst. W. ge-
währt zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse
minderbemittelten Personen nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel niederverzinsl. Darlehen und
zwar 1. an versicherungspfl. Pers. zur Erwerbung
billiger Wohnhäuser, die den wohnungspoliz. An-
forderungen entsprechen, gegen 1. doppelte hypo-
thekarische Sicherheit; 2. an Amtskörperschaften
und Gden, die minderbemittelten Hausbesitzern die
zur entspr. Instandsetzung ihrer Wohnungen nöti-
en Mittel vorstrecken wollen, gegen einfachen
Schuldschein. Vgl. auch MV. 15. 12. 08 § 2 und
19. 4. 12 b. gesundheitspol. Maßregeln bei Be-
schäftigung russisch= und österreich-poln. Wander-
arbeiter, Rgbl. 306 u. 100, ferner § 544, 547 BG.
Rößler.
Wollmärkte. Seit 1829 werden durch das
Stat. LA. von den Wollmärkten des Landes (d. 3.
noch Ellwangen, Kirchheim u. T., Sulz a. N., Tutt-
lingen, Ulm) Berichte über die Zufuhr, den Umsatz,
den Erlös und die Preise eingezogen und in den
eitteilungen des Stat. L A. sowie im statist. Hand-
buch f. d. Kgr. W. veröffentlicht.
Trüdinger.
Wucher. I. Der Bekämpfung des
Wuchers dienen zunächst die durch das RG.
b. den Wucher 24. 5. 80, Röel. 109, und durch
RE 19. 6. 93, b. Ergänzung der Best.
über den W., REl. 197, in das StG.
eingeschalteten § 302a-e. Wegen W. wird
mit Gefängnis bis zu 6 Mon. und zugleich
mit Geldstr. bis zu 3000 4 bestraft, wer unter
Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der
Unerfahrenheit mit Bezug auf ein Darlehen oder
auf die Stundung einer Geldforderung oder auf
ein anderes zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches
denselben wirtschaftlichen Zwecken dienen soll, sich
oder einem Dritten unverhältnismäßige Vorteile
versprechen oder gewähren läßt (ueptoncherne —
weiterhin, wer mit Bezug auf ein Rechtsgeschäft
anderer als der genannten Art gewerbs- oder ge-
wohnheitsmäßig unter Ausbeutung der Notlage,