Artilleriedepots
bezirke ausgeteilt und von diesen in gleicher Weise
zur Umlage gebracht, wie der Bedarf der Amts-
körperschaften auf die dem Oberamtsbezirk ange-
hörigen Gemeinden umgelegt wird, Art. 59 des
Ges. betr. die Besteuerungsrechte der Gemeinden
und Amtskörperschaften v. 8. 8. 03, § 24 der M.
v. 15. 7. 89. Zur Bestreitung ihres auf gesetzlicher
Verpflichtung beruhenden ordentlichen Aufwands
wird den LA##bden ein Beitrag aus der Staatskasse
gewährt, dessen Höhe jeweils durch das Finanzges.
bestimmt wird und zurzeit für alle 4 LA#bde zu-
sammen auf 200 000 4 festgesetzt ist, Art. 10 Abs. 2
Ges. 2. 7. 89. Ueberdies wird den L Wbden der
UAufwand für die auf Verlangen einer aus-
ländischen Staatsbehörde oder auf Antrag eines
Konsuls oder Gesandten des Reichs aus dem Aus-
land übernommenen hilfsbed. Deutschen, deren
UW. sich nicht ermitteln läßt, oder die nie einen
UW. gehabt haben, ganz aus der Staatskasse
ersetzt, Art. 10 Abs. 1 des Ges. v. 2. 7. 89, während
die LAVbde die von ihnen endgültig zu tragenden
notwendigen Kosten der Fürsorgeerziehung Min-
derjähriger zur Hälfte aus der Staatskasse ersetzt
erhalten, FE#G. Art. 20. Widmann.
Artilleriedepots sind Verwaltungsbehörden,
welche die ihnen zugewiesenen, aus Handwaffen,
Feldartillerie -Material, Fußartilleriegerät und
Munition für sämtliche Formationen bestehenden
estände aufzubewahren, instandzuhalten, zu er-
gänzen und an die Truppen auszugeben baben.
Ebenso haben sie die bei den Truppen außer Ge-
brauch tretenden derartigen Gegenstände anzu-
nehmen. Bei jedem A. ist eine Handwaffen= und
ArtillUnterstommission, wenn nötig auch eine
Pulverabnahmekommission. Vorstände sind i. d. R.
inaktive Offiziere, sie führen die Dienstbezeich-
nung „Vorstand des A.“. Die A. für das XIII.
(Kgl. W. Armeekorps) befinden sich in Ludwigs-
burg (mit Neben A. in Stuttgart) und Ulm. Ver-
waltungsvorschr. f. Art Depots vom 26. 2. 03.
Delin.
Arzneitaxe s. Apothekenwesen IV.
Arzneiwaren s. Apothekenwesen III.
Asotie. Unter A. wird der in § 361 Nr. 5
St G. bezeichnete Tatbestand zusammengefaßt.
Hienach ist unter A. zu verstehen ein durch Spiel,
Trunk oder Müßiggang verursachter Zustand, der
durch behördliche Vermittlung die Inanspruch-
nahme fremder Hilfe für den Unterhalt des Be-
treffenden oder seiner von ihm nach dem bürgerl.
Recht, § 1601 f. und 1360 BGB. zu unterhalten-
den Angehörigen, namentlich Kinder, Enkel,
Eltern, Voreltern und Ehegatten erforderlich
macht. Die Anwendbarkeit auf den Unterhalt un-
ehelicher Kinder durch ihre Erzeuger ist bestritten.
Die rechtl. Folge der A. ist Haftstrafe und unter
Umständen Arbeitszwang, s. Arbeitshaus und
Arbeitscheu, auch Armenwesen IV. d. Ziegele.
Asphaltkochereien sind, soweit sie außerhalb der
Gewinnungsorte (s. Braunkohlenteer) des Ma-
terials errichtet werden, genehmigungspflichtige
Anlagen, § 16 GewO. i. d. F. d. RchskBek. 20. 7.
73, RGBl. 299, bzw. RG. 2. 5. 74, RE#l. 19.
S. auch die preuß. techn. Anleitung II, 29, abgedr.
— Aufforstung. 69
bei Schicker, GewO. 1296. Zuständig zur Er-
teilung der Genehmigung ist das Ol bzw. der
BezRat, § 64 f. VV. BezO. Ueber das Verfahren
s. Anlagen, gewerbl., II. 3. und Verfahren in Ge-
werbesachen. — StrfB. § 147 Abs. 1 Z. 2, auch
Abs. 3 Gew O. · Brenner.
Aufbereitungsanstalten sind A. zur mechani-
schen Reinigung und Zurichtung bergmännisch ge-
wonnener Erze und Mineralien, die in Verbin-
dung mit einem Bergwerk betrieben werden, s.
Bergwesen. Wagner.
Aufbewahrung brennbarer Stoffe s. Feuer-
polizei III.
Aufbewahrungsräume für Fleisch. Die Vorschr.
über den Verkehr mit Fl. (§ 52 f. Min JV. 1. 2. 03,
Rabl. 27) beziehen sich u. a. auch auf die Be-
schaffenheit der Aufbew.-, Verkaufs= und Ver-
arbeitungsräume. Als solche dürfen nur hinläng-
lich große, genügend helle und gut zu lüftende
Räume, die nicht in unmittelb. Vbdg. mit Schlaf-
zimmern stehen und nicht in unmittelb. Nähe von
Düngerstätten, Jauchegruben u. dgl. liegen, be-
nutzt werden. Die Wände der R. — bei Ver-
arbeitungs R. auch die Decke — müssen glatt und
abwaschbar, der Fußboden undurchlossig ergestellt
sein. Bei Verarb. ist letzterer noch mit einem
mäßigen Gefäll gegen eine Abzugsrinne zu ver-
sehen. Diese Bodenrinne hat, sofern eine unmittelb.
Ableitung in fließendes Wasser oder der Anschluß
an eine Dohle nicht statthaft ist, außerhalb der
Umfassungswände des Raumes in eine undurch-
lässige, bedeckte Grube zu münden. — Die bez.
R., die zu andern Zwecken nicht verwendet werden
dürfen, sind stets rein, bes. frei von Schimmel-=
pilzen zu halten. Ebenso müssen Geräte und
Maschinen nach jedesmaligem Gebrauch sorgfältig
gereinigt werden. Betriebsabfälle find täglich zu
entfernen. Die Aufbewahrung von Fl. und Fl.=
Waren hat freihängend an rostfrei gehaltenen
Haken zu geschehen. Aufhängen von Fl. an Straßen
und Plätzen, in Hausgängen und Hofräumen ist
verboten. Leonhardt.
Aufenthalt s. Freizügigkeit; des Ausländers im
Staatsgebiet s. Ausländer III. 1.
Aufforstung von Waldgrund — Wiederauf-
forstung, d. i. Wiederbestockung holzlos geworde-
nen Waldgrunds nach Maßgabe des FPWG. Art. 10,
wonach, wenn ein nach dem Ermessen der Forst-
polizeibehörde zur Holzzucht geeigneter Wald-
grund mit oder ohne Verschulden des Besitzers
holzlos geworden ist, derselbe innerhalb einer vom
Forstamt zu bestimmenden Frist wieder zu Wald
anzulegen ist. In der Sorge hiefür ist seitens der
Forstämter stufen weise vorzugehen: Frist-
erteilung gegen urkundliche Eröffnung unter
gleichzeitiger Belehrung des Besitzers, bei Frist-
versäumnis Strafanzeige, Erteilung bestimmter
Vorschr. für Wiederaufforstung innerhalb wei-
terer Frist und Androhung der zwangsweisen Aus-
führung auf Kosten des Besitzers unter Anzeige
an die Forstdir. bei bedeutenderen Fällen, Vollz.-
Anw. z. FPG. 59. Beschwerde gegen die Auf-
forstungsvorschriften des Forstamts an die Forst-
direktion hat aufschiebende Wirkung. Besondere