Württembergische Sparkasse — Württembergischer Kreditverein.
Anzeige mitzuteilen. — 3. Der Bekämpfung
des Grundstückswuchers dienen außerdem
a) die in § 367 Z. 16 St GB. enthalt. Best., wonach
mit Geldstr. bis zu 150 X oder mit Haft bestraft
wird, wer den über das Abhalten von öff. Ver-
steigerungen und über das Verabfolgen von Ge-
tränken vor und bei öff. Versteigerungen erlass.
poliz. Anordn. zuwiderhandelt, im Zusammenhalt
damit b) die auf Grund § 367 Z. 16 St G. er-
gangene Min V. 20. 12. 99 b. die öff. Ver-
steigerung von Grundst., Robl. 1229. Hie-
nach dürfen bei öff. Verst. von Grundst. geistige
Getränke in dem für die Vornahme der Verst. best.
Raum und in den benachbarten Gelassen un-
mittelbar vor und während der Aufstreichsverhand-
lung nicht verabfolgt werden. c) Das von der bis-
herigen Gesetzgebung (G. 23. 6. 53, b. Beseitigung
der bei Liegenschaftsveräußerungen und insbes. bei
der Zerstücklung von Bauerngütern vorkommenden
Mißbräuche, Rgbl. 243) in AGBGB. übernom-
mene # Berbot der stückweisen VBeräußerung von
Grundstücken, Art. 172—174 AGBGB.: Wer
ein oder mehrere Grundst. im Flächengehalt von
wenigstens 8 Hektar, welche bisher zusammen be-
wirtschaftet waren (gleichgestellt die in Abs. 2 u. 3
des Art. 172 genannten Falle) durch einen Kauf-
oder Tauschvertrag erworben hat, darf vor Ablauf
von 3 J. nach der Eintragung ins Grundbuch diese
Liegenschaft nur im ganzen oder andernfalls nicht
mehr als den 4. Teil derselben durch Kauf= oder
Tauschvertrag wieder veräußern. Eine Veräuße-
rung, welche gegen dieses Verbot verstößt, ist
nichtig. Hievon bestehen nach Art. 178 eine Reihe
von Ausnahmefällen, bei welchen die für Erlassung
der ges. Best. maßgebenden Gesichtspunkte aus-
scheiden und der Fall, daß auf Anrufen der Be-
zirksrat — nach vorausgegangener Anhörung der
Zentralst. f. d. L. — die Genehmigung zur
Wiederveräußerung erteilt. Diese ist
dann nicht zu verweigern, wenn die stückweise
Wiederveräußerung nach der Persönlichkeit und
den Verhältnissen des Eigentümers sich nicht als
eine Handelspekulation darstellt oder nach den bes.
Verhältnissen der Gde als vorteilhaft erscheint. Zu-
widerhandlungen gegen die Vorschr. unterliegen
den in Art. 174 enthalt. Strafbest. Durch Min J.=
Erl. 19. 3. 07, Abl. 137, sind die Ortsvorst. an-
ehalten, in allen zu ihrer Kenntnis kommenden
ällen, wo die Veräußerung eines Guts an eine
erson in Krage steht, von welchen anzunehmen
ist, daß sie das Gut zum Zweck der Zerstücklung
erwerben wolle, den zuständ. Landw#nsp. recht-
zeitig zu benachrichtigen. Betr. Einholung einer
Aeußerung des Gde Rats der betr. Gde und eines
Gutachtens der Zentralst. f. d. L. vor der Er-
teilung der Genehmigung zum stückweisen Wieder-
verkauf. s. Min JErl. 28. 12. 07, Abl. 08 6, hiezu
Min JE. 16. 12. 09, Abl. 471. Die Ergebnisse der
Erhebungen über die Verh. des Güterhandels und
über die Güterzertrümmerungen sind im Wochen-
blatt f. L. veröffentlicht, 1918 Nr. 25. Der ge-
ringe Erfolg der hienach mit der bestehenden gegen
die Auswüchse des Güterhandels mit ländlichen
Grundstücken gerichteten Gesetzgebung erreicht wird
und die Tatsache, daß nicht zu sassende Um-
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gehungen gegen das Verbot der stückweisen Ver-
äußerung fortwährend stattfinden, ist Ver-
anlassung, daß gesetzgeberische Maßnahmen zur
Erreichung einer wirksameren Bekämpfung er-
wogen werden, wobei ebenso die Verschärfung der
besteh. Best. durch eine Verlängerung der Frist, für
welche das Verbot des Wiederverkaufs gilt, als die
Einführung eines Rücktritts= und Vorkaufsrechts
der Beteiligten bzw. der Gden und der Darlehens-
kassenvereine in Betracht stehen. Noch wichtiger
und voraussichtlich wirksamer wäre die Aufklärung
der bäuerlichen Bevölkerung über die ihr durch die
gewerbsmäßigen Güterzerstückelungen unmittelbar
und mittelbar erwachsende große Schädigung. In
den Schulen und in den Vereinen darf mit solcher
Belehrung nicht nachgelassen werden. Ob die Dar-
lehenskassenvereine für sich allein bzw. in An-
lehnung an ihre zentrale Kreditorganisation der
ihnen auf diesem Gebiet mit der Einräumung eines
Vorkaufsrechts zugewiesenen Aufgabe ohne Nach-
teil für ihre Wirksamkeit als Ortskassen für den
Personalkredit genügen können, ist jedenfalls nicht
kurzweg zu bejahen. Baier.
Württembergische Sparkasse s. Sparkassenwesen.
Württembergischer Kreditverein. Der Kr. ist
ein V. von Grundeigentümern mit dem Zweck, an
seine Mitgl. Rentendarlehen abzugeben, die all-
mählich auf dem Weg der Rentenzahlung zu tilgen
sind und die Mittel hiezu durch Kapitalaufnahme
zu beschaffen; er ist juristische Person mit dem
Sitz in Stuttgart. Auf der Selbstverwaltung der
vereinigten Grundbesitzer beruhend, trägt der V.
in sich die Gewähr, daß die ganze Geschäftsführung
in gemeinnütziger Weise ledigl. zum Besten seiner
Mitgl. erfolgt und daß er namentlich den Kredit
so billig gewährt, als es die Geldverhältnisse ge-
statten. Jeder Grundeigentümer, der von dem
V. ein Rentendarlehen erhält, ist Mitgl. des V.;
er haftet aber nur für allmähliche Tilgung seines
Rentendarl., dagegen nicht für die Rentendarl.
anderer Mitgl. oder für Verbindlichkeiten des V.
Die Dauer der Darl. beträgt nach Wahl des Mitgl.
10—50 J. Aus bes. Gründen kann dem Mitgl. ge-
stattet werden, die Kapitaltilgung für höchstens
5 J. auszusetzen. Das Rentendarl. ist von seiten
des Kr V. i. d. R. unkündbar; dagegen kann das
Mitgl. jederzeit seine Rentenschuld nach Zmonatl.
Kündigung ganz oder teilweise nach Maßgabe der
hiefür geltenden Best. zurückbezahlen. Der Zins-
füb eines Rentendarl. kann vom V. nie erhöht,
ondern nur ermäßigt werden. Für letzteres ist
Voraussetzung, daß zuvor der Zinsfuß der Schuld-
verschreibungen (Obligationen) des V., aus deren
Erlös das Darl. abgegeben wurde, herabgesetzt
worden ist. Das Mitgl. erhält für je 104⅛ -4
der sichergestellten Rentenschuld bar 100 M aus-
bezahlt. Die 4½ (A4 bilden den Beitrag des Mitgl.
zum Beservefonds An dem Reservefonds, an den
außerdem alle Ersparnisse an Zinsen, etwaige Ge-
winne beim Verkauf von VSchuldverschreibungen
fallen, haben sämtl. VMitgl. verhältnismäßigen
Anteil, der dem Mitgl. bei seinem Ausscheiden nach
dem Stand des letzten Jahresabschlusses aus-
bezahlt und ihm zu demselben Zinsfuß verzinst
wird, den er aus seinem Rentendarl. bezahlt hat.