Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Württembergische Sparkasse — Württembergischer Kreditverein. 
Anzeige mitzuteilen. — 3. Der Bekämpfung 
des Grundstückswuchers dienen außerdem 
a) die in § 367 Z. 16 St GB. enthalt. Best., wonach 
mit Geldstr. bis zu 150 X oder mit Haft bestraft 
wird, wer den über das Abhalten von öff. Ver- 
steigerungen und über das Verabfolgen von Ge- 
tränken vor und bei öff. Versteigerungen erlass. 
poliz. Anordn. zuwiderhandelt, im Zusammenhalt 
damit b) die auf Grund § 367 Z. 16 St G. er- 
gangene Min V. 20. 12. 99 b. die öff. Ver- 
steigerung von Grundst., Robl. 1229. Hie- 
nach dürfen bei öff. Verst. von Grundst. geistige 
Getränke in dem für die Vornahme der Verst. best. 
Raum und in den benachbarten Gelassen un- 
mittelbar vor und während der Aufstreichsverhand- 
lung nicht verabfolgt werden. c) Das von der bis- 
herigen Gesetzgebung (G. 23. 6. 53, b. Beseitigung 
der bei Liegenschaftsveräußerungen und insbes. bei 
der Zerstücklung von Bauerngütern vorkommenden 
Mißbräuche, Rgbl. 243) in AGBGB. übernom- 
mene # Berbot der stückweisen VBeräußerung von 
Grundstücken, Art. 172—174 AGBGB.: Wer 
ein oder mehrere Grundst. im Flächengehalt von 
wenigstens 8 Hektar, welche bisher zusammen be- 
wirtschaftet waren (gleichgestellt die in Abs. 2 u. 3 
des Art. 172 genannten Falle) durch einen Kauf- 
oder Tauschvertrag erworben hat, darf vor Ablauf 
von 3 J. nach der Eintragung ins Grundbuch diese 
Liegenschaft nur im ganzen oder andernfalls nicht 
mehr als den 4. Teil derselben durch Kauf= oder 
Tauschvertrag wieder veräußern. Eine Veräuße- 
rung, welche gegen dieses Verbot verstößt, ist 
nichtig. Hievon bestehen nach Art. 178 eine Reihe 
von Ausnahmefällen, bei welchen die für Erlassung 
der ges. Best. maßgebenden Gesichtspunkte aus- 
scheiden und der Fall, daß auf Anrufen der Be- 
zirksrat — nach vorausgegangener Anhörung der 
Zentralst. f. d. L. — die Genehmigung zur 
Wiederveräußerung erteilt. Diese ist 
dann nicht zu verweigern, wenn die stückweise 
Wiederveräußerung nach der Persönlichkeit und 
den Verhältnissen des Eigentümers sich nicht als 
eine Handelspekulation darstellt oder nach den bes. 
Verhältnissen der Gde als vorteilhaft erscheint. Zu- 
widerhandlungen gegen die Vorschr. unterliegen 
den in Art. 174 enthalt. Strafbest. Durch Min J.= 
Erl. 19. 3. 07, Abl. 137, sind die Ortsvorst. an- 
ehalten, in allen zu ihrer Kenntnis kommenden 
ällen, wo die Veräußerung eines Guts an eine 
erson in Krage steht, von welchen anzunehmen 
ist, daß sie das Gut zum Zweck der Zerstücklung 
erwerben wolle, den zuständ. Landw#nsp. recht- 
zeitig zu benachrichtigen. Betr. Einholung einer 
Aeußerung des Gde Rats der betr. Gde und eines 
Gutachtens der Zentralst. f. d. L. vor der Er- 
teilung der Genehmigung zum stückweisen Wieder- 
verkauf. s. Min JErl. 28. 12. 07, Abl. 08 6, hiezu 
Min JE. 16. 12. 09, Abl. 471. Die Ergebnisse der 
Erhebungen über die Verh. des Güterhandels und 
über die Güterzertrümmerungen sind im Wochen- 
blatt f. L. veröffentlicht, 1918 Nr. 25. Der ge- 
ringe Erfolg der hienach mit der bestehenden gegen 
die Auswüchse des Güterhandels mit ländlichen 
Grundstücken gerichteten Gesetzgebung erreicht wird 
und die Tatsache, daß nicht zu sassende Um- 
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gehungen gegen das Verbot der stückweisen Ver- 
äußerung fortwährend stattfinden, ist Ver- 
anlassung, daß gesetzgeberische Maßnahmen zur 
Erreichung einer wirksameren Bekämpfung er- 
wogen werden, wobei ebenso die Verschärfung der 
besteh. Best. durch eine Verlängerung der Frist, für 
welche das Verbot des Wiederverkaufs gilt, als die 
Einführung eines Rücktritts= und Vorkaufsrechts 
der Beteiligten bzw. der Gden und der Darlehens- 
kassenvereine in Betracht stehen. Noch wichtiger 
und voraussichtlich wirksamer wäre die Aufklärung 
der bäuerlichen Bevölkerung über die ihr durch die 
gewerbsmäßigen Güterzerstückelungen unmittelbar 
und mittelbar erwachsende große Schädigung. In 
den Schulen und in den Vereinen darf mit solcher 
Belehrung nicht nachgelassen werden. Ob die Dar- 
lehenskassenvereine für sich allein bzw. in An- 
lehnung an ihre zentrale Kreditorganisation der 
ihnen auf diesem Gebiet mit der Einräumung eines 
Vorkaufsrechts zugewiesenen Aufgabe ohne Nach- 
teil für ihre Wirksamkeit als Ortskassen für den 
Personalkredit genügen können, ist jedenfalls nicht 
kurzweg zu bejahen. Baier. 
Württembergische Sparkasse s. Sparkassenwesen. 
Württembergischer Kreditverein. Der Kr. ist 
ein V. von Grundeigentümern mit dem Zweck, an 
seine Mitgl. Rentendarlehen abzugeben, die all- 
mählich auf dem Weg der Rentenzahlung zu tilgen 
sind und die Mittel hiezu durch Kapitalaufnahme 
zu beschaffen; er ist juristische Person mit dem 
Sitz in Stuttgart. Auf der Selbstverwaltung der 
vereinigten Grundbesitzer beruhend, trägt der V. 
in sich die Gewähr, daß die ganze Geschäftsführung 
in gemeinnütziger Weise ledigl. zum Besten seiner 
Mitgl. erfolgt und daß er namentlich den Kredit 
so billig gewährt, als es die Geldverhältnisse ge- 
statten. Jeder Grundeigentümer, der von dem 
V. ein Rentendarlehen erhält, ist Mitgl. des V.; 
er haftet aber nur für allmähliche Tilgung seines 
Rentendarl., dagegen nicht für die Rentendarl. 
anderer Mitgl. oder für Verbindlichkeiten des V. 
Die Dauer der Darl. beträgt nach Wahl des Mitgl. 
10—50 J. Aus bes. Gründen kann dem Mitgl. ge- 
stattet werden, die Kapitaltilgung für höchstens 
5 J. auszusetzen. Das Rentendarl. ist von seiten 
des Kr V. i. d. R. unkündbar; dagegen kann das 
Mitgl. jederzeit seine Rentenschuld nach Zmonatl. 
Kündigung ganz oder teilweise nach Maßgabe der 
hiefür geltenden Best. zurückbezahlen. Der Zins- 
füb eines Rentendarl. kann vom V. nie erhöht, 
ondern nur ermäßigt werden. Für letzteres ist 
Voraussetzung, daß zuvor der Zinsfuß der Schuld- 
verschreibungen (Obligationen) des V., aus deren 
Erlös das Darl. abgegeben wurde, herabgesetzt 
worden ist. Das Mitgl. erhält für je 104⅛ -4 
der sichergestellten Rentenschuld bar 100 M aus- 
bezahlt. Die 4½ (A4 bilden den Beitrag des Mitgl. 
zum Beservefonds An dem Reservefonds, an den 
außerdem alle Ersparnisse an Zinsen, etwaige Ge- 
winne beim Verkauf von VSchuldverschreibungen 
fallen, haben sämtl. VMitgl. verhältnismäßigen 
Anteil, der dem Mitgl. bei seinem Ausscheiden nach 
dem Stand des letzten Jahresabschlusses aus- 
bezahlt und ihm zu demselben Zinsfuß verzinst 
wird, den er aus seinem Rentendarl. bezahlt hat.
	        
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