Zahntechniker — Zelluloid.
auszuschließen, die offensichtlich von Schwindel-
instituten herrühren. — Die Standesvertretung
der Z. übt der Verein W. Z., E. V., in Stutt-
gart aus, Min JV. 14. 12. 14, Rgbl 30.
Rößler.
Zahntechniker i. S. der RVO. s. Min JE. 24.
4. 14, Abl. 182.
Zander (Hechtbarsch, Schill) steht in bezug auf
Körperform und Lebensweise in der Mitte
zwischen Hecht und Barsch. Er lebt von Fischen,
Insekten und Gewürm und war ursprünglich in
W. nur in dem unteren Lauf der Donau heimisch,
ist aber in den letzten Jahrzehnten wegen seines
vorzüglichen Fleisches, geringen Schlachtabfalls
(tleinen Kopfes) und weil er als Naubfisch
weniger gefährlich als der Hecht ist, mit bestem
Erfolg vielfach in Teiche, Seen (auch im Bodensee)
und verschiedene Flüsse, namentlich mit trübem
Wasser, eingesetzt worden. Während der Hecht
ausgesprochener Einsiedler ist, lebt der Z. meist ge-
sellig. Im April bis Juni laicht er an etwa
1 m tiefen Stellen an Steinen, Wurzeln und
Wasserpflanzen, kann aber in warmen, kleinen
Teichen mit künstlichen Laichstellen leicht massen-
haft vermehrt werden. Die dort gewonnenen, an
Wurzeln von Wasserpflanzen klebenden, befruch-
teten, winzig kleinen Eier können in feuchtem
Moos mit den Wurzeln weithin verschickt und in
irgendeinem Holz= oder Blechgefäß, das in die
Sonne gestellt wird, ohne Wasserzufluß, in weni-
gen Stunden ausgebrütet werden. Die Brut ver-
ringt man dann sofort in die mit 3Z. zu besetzende
Fischwasserstrecke.
Zegensfischerei s. Lachs.
Zeichenlehrer. Die dienstrechtlichen Verhältnisse
der im öff. Schuldienst angestellten und verwende-
ten Z. richten sich im allg. nach den für die sonst.
Lehrer der betr. Art von Unterrichtsanstalten gel-
tenden Vorschriften. Die Bezüge der Z. an höh.
Schulen u. an Gewerbe= u. Handelsschulen richten
sich nach den Gehalts= und Taggeldsordnungen für
die Lehrkräfte dieser Schulen, s. Kultm. Ssst. 6. 10.
11, Kultm. Abl. 172, u. 23. 7. 13, Kultm. Abl. 129.
Sieglin
Zum Nachweis der Befähigung für die Anstellung
an den der Min Abt. f. d. höh. Schulen unterstellten
Anft., sowie an den Bildungsanst. für Lehrer und
Lehrerinnen und an den gewerbl. Fortbildung-
schulen war durch MV. 9. 11. 03, Rabl. 513, eine
staatliche Dienstprüfung für Z. und ZLehrerinnen
eingeführt. Die MV. . 11. 03 ist durch MV. 12.
5. 15 jedoch vorläufig aufgehoben und es finden
zunächst keine Prüfungen mehr statt.
Fr. Kälber.
Zeichenschulen, gewerbliche. Gden, in denen
keine Gewerbeschule besteht, geben mitunter den
in gew. Betr. beschäft. jungen Leuten durch die
Einrichtung gew. ZöSch. (Unterricht meist abends
oder am Sonntag) Gelegenheit zur Ausbildung im
Fachzeichnen. Diese ZSch. sind keine Gewerbe-
schulen, s. d., i. S. des Gewerbe= und Handel-
schulG. Der Besuch der gew. Zch. ist freiwillig,
er befreit auch nicht von der Pflicht zum Besuch
einer gew. oder allg. Fortbildungschule. Die Gden
find zur Einrichtung von ZSch. nicht verpflichtet.
Es werden aber Staatsbeiträge für gew. ZSch. ge-
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reicht, H FE. Kap. 65 Tit. 5, wenn Einrichtung und
Betrieb der Schulen gewissen Anforderungen ge-
nügt und sie der Aufsicht des Gewerbe Oberschul R.
unterstellt werden, MV. 20. 12. 09, Kultm Abl. 188.
Am 1. 1. 10 bestanden 46 gew. Zöch. mit 1010
Schülern. Fr. Kälber.
Zeit. Nach RG. 12. 3. 98 und 31. 7. 95,
RGl. 93 u. 426, ist die gesetzl. Z. in Deutschland
die mittlere Sonnenzeit des 15. Längengrades öst-
lich von Greenwich. Aus dieser Bestimmung folgt,
daß die Beh. diese Z. ihren ZBest. zugrund zu
legen haben, und daß nach dieser Zeit sich die
Tageszeiten bestimmen, die in den Reichs= und
Landesges., z. B. der Gew O., festgesetzt sind. Wenn
jedoch der Unterschied zwischen der ges. Z. und der
Orts 3. mehr als ¼ Stunde beträgt, so kann die
höh. Verweh. bezüglich der ZBest. im Tit. VII
GewO. Abweichungen bis zu Stunde Bula sen.
azille.
Zeitungen. Verkäufer von solchen unterliegen
der Anzeigepflicht, s. Buchdrucker. — Für Zeitungs-
druckereien kann das O. gemäß § 1050 Abs. 1
Gew O. gewisse Ausnahmen von dem Verbot der
Sonntagsarbeit zulassen, s. Buchst. B Z. III, 1 h
der Anlage (Anweisung) zum Min JErl. v. 7. 8.
95, Abl. 57, u. Sonntagsruhe im GewBetr. —
Ueber die Beschäftigung von Kindern beim Aus-
tragen von Zeitungen gelten die Schutzbestim-
mungen in § 8, 9 Abs. 3 u. 17 KWG., s. Kinder
II. A, 5. S. auch Preßrecht. Brenner.
Zellengefängnisse s. Gefängniswesen I.
Zelluloid. Ueber Betriebe zur Herstellung von
Z. und ZLager Min Erl. 25. 12. 10, Abl. 1. Es.
sind Grundsätze aufgestellt, die den PolBeh. bei
Beurteilung einen Anhalt geben. Betriebstätten
dürfen, wenn gleichzeitig mehr als 50 kg 3. be-
arbeitet oder gelagert werden, nicht unter be-
wohnten Gelassen eingerichtet sein, sie müssen mit
mehreren Ausgängen versehen sein. Die Räume
müssen gut lüftbar sein, dürfen nicht mit eifernen
Oefen oder Gasöfen geheizt und nur elektrisch be-
leuchtet werden, Löscheinrichtungen sind vorzu-
seben. In den Betriebstätten und Lagerräumen
arf freies Feuer oder Licht nicht benutzt werden,
es sind behufs rascher Entleerung im Fall der Ge-
fahr Gänge von mind. 1,2 m Breite dauernd frei
zu lassen, Rohstoffe dürfen nur in der Menge
eines Tagesbedarfs, fertige Waren nur in der
Menge einer Tageserzeugung in der Betriebstätte
vorhanden sein. Die Betriebsräume sind täglich
durch Aufwischen zu reinigen; in jedem Betriebs-
raum muß eine mit den Löschmaßregeln vertraute
Person anwesend sein. Bei Betrieben geringeren
Umfanges sind die Anforderungen entspr. zu er-
mäßigen. Die Lagerung in Mengen von 50 bis
20 000 kg Z. darf nur in Gebäuden mit massiven
Wänden erfolgen, nicht in Gebäuden, die auch noch
zu Wohnzwecken dienen und zwar nur in einem
Geschoß, im Keller nur Rohstoffe und Abfälle und
zwar in Wasser, im obersten Stockwerk nur
Mengen bis 2000 kg, im Erdgeschoß nur fertige
Waren bis 500 kg. Die Umfassungswände müssen
massiv, die Decke feuerfest, der Fußboden unver-
brennbar sein. Lagerräume im obersten Stockwerk
müssen bes. feuersicheren Zugang von einem