Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Zahntechniker — Zelluloid. 
auszuschließen, die offensichtlich von Schwindel- 
instituten herrühren. — Die Standesvertretung 
der Z. übt der Verein W. Z., E. V., in Stutt- 
gart aus, Min JV. 14. 12. 14, Rgbl 30. 
Rößler. 
Zahntechniker i. S. der RVO. s. Min JE. 24. 
4. 14, Abl. 182. 
Zander (Hechtbarsch, Schill) steht in bezug auf 
Körperform und Lebensweise in der Mitte 
zwischen Hecht und Barsch. Er lebt von Fischen, 
Insekten und Gewürm und war ursprünglich in 
W. nur in dem unteren Lauf der Donau heimisch, 
ist aber in den letzten Jahrzehnten wegen seines 
vorzüglichen Fleisches, geringen Schlachtabfalls 
(tleinen Kopfes) und weil er als Naubfisch 
weniger gefährlich als der Hecht ist, mit bestem 
Erfolg vielfach in Teiche, Seen (auch im Bodensee) 
und verschiedene Flüsse, namentlich mit trübem 
Wasser, eingesetzt worden. Während der Hecht 
ausgesprochener Einsiedler ist, lebt der Z. meist ge- 
sellig. Im April bis Juni laicht er an etwa 
1 m tiefen Stellen an Steinen, Wurzeln und 
Wasserpflanzen, kann aber in warmen, kleinen 
Teichen mit künstlichen Laichstellen leicht massen- 
haft vermehrt werden. Die dort gewonnenen, an 
Wurzeln von Wasserpflanzen klebenden, befruch- 
teten, winzig kleinen Eier können in feuchtem 
Moos mit den Wurzeln weithin verschickt und in 
irgendeinem Holz= oder Blechgefäß, das in die 
Sonne gestellt wird, ohne Wasserzufluß, in weni- 
gen Stunden ausgebrütet werden. Die Brut ver- 
ringt man dann sofort in die mit 3Z. zu besetzende 
Fischwasserstrecke. 
Zegensfischerei s. Lachs. 
Zeichenlehrer. Die dienstrechtlichen Verhältnisse 
der im öff. Schuldienst angestellten und verwende- 
ten Z. richten sich im allg. nach den für die sonst. 
Lehrer der betr. Art von Unterrichtsanstalten gel- 
tenden Vorschriften. Die Bezüge der Z. an höh. 
Schulen u. an Gewerbe= u. Handelsschulen richten 
sich nach den Gehalts= und Taggeldsordnungen für 
die Lehrkräfte dieser Schulen, s. Kultm. Ssst. 6. 10. 
11, Kultm. Abl. 172, u. 23. 7. 13, Kultm. Abl. 129. 
Sieglin 
Zum Nachweis der Befähigung für die Anstellung 
an den der Min Abt. f. d. höh. Schulen unterstellten 
Anft., sowie an den Bildungsanst. für Lehrer und 
Lehrerinnen und an den gewerbl. Fortbildung- 
schulen war durch MV. 9. 11. 03, Rabl. 513, eine 
staatliche Dienstprüfung für Z. und ZLehrerinnen 
eingeführt. Die MV. . 11. 03 ist durch MV. 12. 
5. 15 jedoch vorläufig aufgehoben und es finden 
zunächst keine Prüfungen mehr statt. 
Fr. Kälber. 
Zeichenschulen, gewerbliche. Gden, in denen 
keine Gewerbeschule besteht, geben mitunter den 
in gew. Betr. beschäft. jungen Leuten durch die 
Einrichtung gew. ZöSch. (Unterricht meist abends 
oder am Sonntag) Gelegenheit zur Ausbildung im 
Fachzeichnen. Diese ZSch. sind keine Gewerbe- 
schulen, s. d., i. S. des Gewerbe= und Handel- 
schulG. Der Besuch der gew. Zch. ist freiwillig, 
er befreit auch nicht von der Pflicht zum Besuch 
einer gew. oder allg. Fortbildungschule. Die Gden 
find zur Einrichtung von ZSch. nicht verpflichtet. 
Es werden aber Staatsbeiträge für gew. ZSch. ge- 
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reicht, H FE. Kap. 65 Tit. 5, wenn Einrichtung und 
Betrieb der Schulen gewissen Anforderungen ge- 
nügt und sie der Aufsicht des Gewerbe Oberschul R. 
unterstellt werden, MV. 20. 12. 09, Kultm Abl. 188. 
Am 1. 1. 10 bestanden 46 gew. Zöch. mit 1010 
Schülern. Fr. Kälber. 
Zeit. Nach RG. 12. 3. 98 und 31. 7. 95, 
RGl. 93 u. 426, ist die gesetzl. Z. in Deutschland 
die mittlere Sonnenzeit des 15. Längengrades öst- 
lich von Greenwich. Aus dieser Bestimmung folgt, 
daß die Beh. diese Z. ihren ZBest. zugrund zu 
legen haben, und daß nach dieser Zeit sich die 
Tageszeiten bestimmen, die in den Reichs= und 
Landesges., z. B. der Gew O., festgesetzt sind. Wenn 
jedoch der Unterschied zwischen der ges. Z. und der 
Orts 3. mehr als ¼ Stunde beträgt, so kann die 
höh. Verweh. bezüglich der ZBest. im Tit. VII 
GewO. Abweichungen bis zu Stunde Bula sen. 
azille. 
Zeitungen. Verkäufer von solchen unterliegen 
der Anzeigepflicht, s. Buchdrucker. — Für Zeitungs- 
druckereien kann das O. gemäß § 1050 Abs. 1 
Gew O. gewisse Ausnahmen von dem Verbot der 
Sonntagsarbeit zulassen, s. Buchst. B Z. III, 1 h 
der Anlage (Anweisung) zum Min JErl. v. 7. 8. 
95, Abl. 57, u. Sonntagsruhe im GewBetr. — 
Ueber die Beschäftigung von Kindern beim Aus- 
tragen von Zeitungen gelten die Schutzbestim- 
mungen in § 8, 9 Abs. 3 u. 17 KWG., s. Kinder 
II. A, 5. S. auch Preßrecht. Brenner. 
Zellengefängnisse s. Gefängniswesen I. 
Zelluloid. Ueber Betriebe zur Herstellung von 
Z. und ZLager Min Erl. 25. 12. 10, Abl. 1. Es. 
sind Grundsätze aufgestellt, die den PolBeh. bei 
Beurteilung einen Anhalt geben. Betriebstätten 
dürfen, wenn gleichzeitig mehr als 50 kg 3. be- 
arbeitet oder gelagert werden, nicht unter be- 
wohnten Gelassen eingerichtet sein, sie müssen mit 
mehreren Ausgängen versehen sein. Die Räume 
müssen gut lüftbar sein, dürfen nicht mit eifernen 
Oefen oder Gasöfen geheizt und nur elektrisch be- 
leuchtet werden, Löscheinrichtungen sind vorzu- 
seben. In den Betriebstätten und Lagerräumen 
arf freies Feuer oder Licht nicht benutzt werden, 
es sind behufs rascher Entleerung im Fall der Ge- 
fahr Gänge von mind. 1,2 m Breite dauernd frei 
zu lassen, Rohstoffe dürfen nur in der Menge 
eines Tagesbedarfs, fertige Waren nur in der 
Menge einer Tageserzeugung in der Betriebstätte 
vorhanden sein. Die Betriebsräume sind täglich 
durch Aufwischen zu reinigen; in jedem Betriebs- 
raum muß eine mit den Löschmaßregeln vertraute 
Person anwesend sein. Bei Betrieben geringeren 
Umfanges sind die Anforderungen entspr. zu er- 
mäßigen. Die Lagerung in Mengen von 50 bis 
20 000 kg Z. darf nur in Gebäuden mit massiven 
Wänden erfolgen, nicht in Gebäuden, die auch noch 
zu Wohnzwecken dienen und zwar nur in einem 
Geschoß, im Keller nur Rohstoffe und Abfälle und 
zwar in Wasser, im obersten Stockwerk nur 
Mengen bis 2000 kg, im Erdgeschoß nur fertige 
Waren bis 500 kg. Die Umfassungswände müssen 
massiv, die Decke feuerfest, der Fußboden unver- 
brennbar sein. Lagerräume im obersten Stockwerk 
müssen bes. feuersicheren Zugang von einem
	        
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