Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Zerstückelung von Bauerngütern s. Wucher 
. 3. c. 
Zichorie. Für Anlagen, die zur Herstellung 
von Z. dienen, hat hinsichtlich der Beschäftigung 
von Arbeiterinnen und jugendl. Arb. der Bdrt. 
auf Grund § 120e Abs. 1 bes. Vorschr. erlassen, 
Rchsk Bek. 25. 11. 09, Rel. 968. Arbeiterinnen 
und jugendl. Arbeitern darf hienach in Räumen, 
in welchen Darren im Betrieb sind, während der 
Dauer des Betriebs Beschäftigung nicht gewährt 
und der Aufenthalt nicht gestattet werden. — Für 
Zichoriendarren sind gemäß § 105 d GewO. die 
in Buchst. G Z. 4 der Tabelle zur RchskBek. 5. 2. 
95, Rönl. 12, gen. Ausnahmen von dem Gebot 
der Sonntagsruhe zugelassen, s. Sonntagsruhe 
im Gewerbebetr. Brenner. 
Ziegeleien. I. Ueber die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendl. Arbei- 
tern in Z. und Anl. zur Herstellung von Dinas- 
steinen, Schamottesteinen und anderen Schamotte- 
erzeugnissen hat der Bdrt. auf Grund § 120e 
Gew O. bes. Vorschr. erlassen, Rchsk Bek. 8. 12. 13, 
RGBl. 777. Hienach dürfen in solchen Anlagen 
Arbeiterinnen und jug. Arbeiter nicht beschäftigt 
werden bei Abraumarbeiten, bei der Gewinnung, 
der Verladung und der Beförderung der Rohstoffe 
einschl. des eingesumpften Lehms, ferner bei der 
Handformerei der Steine mit Ausnahme von 
achziegeln und von Bimssandsteinen, sodann 
bei der Beförderung von Kohlen in Schiebkarren 
auf die Oefen, beim Befeuern der Oefen und bei 
allen Arbeiten in Oefen einschl. der Erdringöfen, 
jedoch mit Ausnahme des Füllens und Entleerens 
er oben offenen Schmauchöfen, endlich bei der 
Beförderung geformter Steine, soweit diese nicht 
durch Abtragen von Hand-= oder mittels Trag- 
brettern oder in Rollwagen, die auf einem fest- 
verlegten wagrechten Geleise oder auf einer 
Hängebahn laufen, erfolgt. Den Oe. kommt 
es zu, im Weg der Verfügung für ein- 
zelne Anl. gemäß § 120 d, § 120f Abs. 2 
GewO. weitergehende Anordnungen zum Schutz 
des Lebens und der Gesundheit der Arb., bes. 
der Arbeiterinnen und jug. Arb., zu treffen. 
Im übrigen finden die Best. in § 133 g, 135 
bis 1395 GewO. über die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendl. Arbeitern auf Ar- 
beitgeber und Arbeiter in Z. auch dann entspr. 
Anwendung, wenn in diesen Betrieben i. d. R. 
mind. 5 Arbeiter beschäftigt werden, § 154 Abs. 2 
GewpO. Nach § 4, 12, 23, 25 KA. 30. 5. 03, 
RGBl. 113, ist die Beschäftigung von Kindern 
auch in den nicht unter § 154 Abs. 2 GewO. 
fallenden, kleineren gewerblichen Z. untersagt. — 
II. Die Arbeiter in Z. gehören zu den gewerbl. 
Arbeitern. Minderjährige sind daher zur Führung 
eines Arbeitsbuchs verpflichtet, 5 9 Abs. 3 VV. 
3. GewO. 26. S. 92, Rgbl. 59. — III. Ueber die 
Z., in welchen i. d. R. mind. 5 Arbeiter beschäftigt 
werden, haben die Oe. für jede Gde des Bezirks 
ein Verzeichnis (Vordruck s. Min IAbl. 09 365) an- 
zulegen und dieses alljährlich auf 1. 6. dem Ge- 
werbeaufsichtsbeamten mitzuteilen, Min JErl. 9. 9. 
09, Abl. 361. Eine Pflicht der Arbeitgeber in 
olchen Z., den zuständ. Gewerbeaufsichtsbeamten 
lährlich best. statistische Mitteilungen über die Ver- 
Zerstückelung von Bauerngütern — Zigarrenfabriken. 
hältnisse ihrer Arbeiter zu machen, ist durch 
Min#V. 30. 8. 10, Rgbl. 423, aufgestellt. S. auch 
Ziegelöfen. Brenner. 
Ziegelöfen, preuß. techn. Anleit. II 7, Schicker, 
GewO. 1281, sind nach §5 16 GewO. genehmigungs- 
bflichtige Anl. Zu den Ziegelöfen gehören auch 
die Tonröhrenfabriken; Feldziegelöfen nur inso- 
weit, als sie gewerblich betrieben werden. Ueber 
Zuständigkeit zur Genehmigung und Verfahren s. 
Kalköfen. Brenner. 
Ziegenzucht. Die Z. gewinnt sortgesett an Be- 
deutung, gefördert dörch zahlreiche Ziegenzucht- 
vereine, wie durch die landw. BezVereine. Ziegen- 
zuchtvereine, die über eine geordnete, den Muster- 
satzungen der Zentralst. entspr. Herdbuchführung 
verfügen und deren Mitglieder eine zielbewußte 
Zucht betreiben, werden von der Zentralst. f. d. L. 
auerkannt, und es werden die Vereinsveranstal- 
tungen: Unterhaltung von Bockaußzuchtstationen 
und Ziegenweiden, Prämiierungen weibl. Tiere 
und von Zuchtböcken usw. finanziell unterstützt. 
Vorherrschend ist die hornlose, rehfarbene Schwarz- 
waldziege. Von großer Bedeutung für die Ziegen- 
zucht war die Erlassung des Ges. betr. Eber= und 
Ricgenbockhaltung 8. 7. 12, Rgbl. 263. Hierüber 
s. Schweinezucht II. — S. auch Wohlfahrtspflege, 
ländliche A 10. Ekert. 
Zigarrenfabriken. Ueber Einrichtung und Be- 
trieb der zur Anfertigung von Zigarren best. Anl., 
sofern in denselben nicht ausschließlich zur Familie 
des Arbeitgebers gehörige Personen beschäfti 
werden, hat der Bdrt. gemäß § 120e Gew O. 
bes. Best. erlassen, Rchsk Bek. 17. 2. 07, RBl. 34. 
Auf Zigarettenfabr. finden sie keine Anwendung, 
Z. 1 Min FErl. 23. 3. 07, Abl. 149. Arbeiterinnen 
und jugendl. Arb. dürfen in Z. nur dann be- 
chäftigt werden, wenn sie in unmittelbarem 
rbeitsverhältnis zum Betriebsunternehm. stehen. 
Ihr Annehmen u. Ablohnen durch andere Arbeiter 
oder für deren Rechnung ist, sofern sie mit diesen 
nicht in dem Verhältnis von Ehegatten oder 
schwistern stehen oder in gerader Linie verwandt 
oder verschwägert sind, nicht gestattet. Die Räume, 
in welchen das Abrippen von Tabak, das Wickeln, 
Rollen und Sortieren von Zigarren vorgenommen 
wird, dürfen mit ihrem Fußboden höchstens m 
unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen und 
müssen, wenn sie unmittelbar unter dem Dach 
liegen, verputzt oder verschalt sein. Sie müssen 
mind. 3 m hoch, mit festem und dichtem Fußboden 
und mit genügenden Fenstern versehen sein. Auf 
jede beschäftigte Person müssen mind. 10 chm 
Luftraum entfallen. Sie sind täglich mind. Zmal 
Stunde zu Läften und nebst Einrichtungen 
mind. 2mal im Jahr gründlich zu reinigen; Fuß- 
böden und Arbeitstische müssen täglich gereinigt 
werden. Von den Vorschr. über die Beschaffen- 
heit der Arbeitsräume kann das O. nach An- 
hörung des Gewerbeinspektors mit den in § 8 
Bek. vorgesehenen Maßgaben Ausnahmen zu- 
lassen, Min JV. 9. S. 07, Rgbl. 131. Sportel nach 
Tar. Nr. 11 u. § 14 Z. 46 VVSp. 18. 9. 11, 
Rgbl. 561. In jedem Arbeitsraum muß an der 
Eingangstür ein von der OrtspolBeh. unter- 
zeichneter Aushang angebracht sein, aus dem 
Maße, Kubikinhalt des Raums, die Zahl der 
 
	        
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