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Zerstückelung von Bauerngütern s. Wucher
. 3. c.
Zichorie. Für Anlagen, die zur Herstellung
von Z. dienen, hat hinsichtlich der Beschäftigung
von Arbeiterinnen und jugendl. Arb. der Bdrt.
auf Grund § 120e Abs. 1 bes. Vorschr. erlassen,
Rchsk Bek. 25. 11. 09, Rel. 968. Arbeiterinnen
und jugendl. Arbeitern darf hienach in Räumen,
in welchen Darren im Betrieb sind, während der
Dauer des Betriebs Beschäftigung nicht gewährt
und der Aufenthalt nicht gestattet werden. — Für
Zichoriendarren sind gemäß § 105 d GewO. die
in Buchst. G Z. 4 der Tabelle zur RchskBek. 5. 2.
95, Rönl. 12, gen. Ausnahmen von dem Gebot
der Sonntagsruhe zugelassen, s. Sonntagsruhe
im Gewerbebetr. Brenner.
Ziegeleien. I. Ueber die Beschäftigung von
Arbeiterinnen und jugendl. Arbei-
tern in Z. und Anl. zur Herstellung von Dinas-
steinen, Schamottesteinen und anderen Schamotte-
erzeugnissen hat der Bdrt. auf Grund § 120e
Gew O. bes. Vorschr. erlassen, Rchsk Bek. 8. 12. 13,
RGBl. 777. Hienach dürfen in solchen Anlagen
Arbeiterinnen und jug. Arbeiter nicht beschäftigt
werden bei Abraumarbeiten, bei der Gewinnung,
der Verladung und der Beförderung der Rohstoffe
einschl. des eingesumpften Lehms, ferner bei der
Handformerei der Steine mit Ausnahme von
achziegeln und von Bimssandsteinen, sodann
bei der Beförderung von Kohlen in Schiebkarren
auf die Oefen, beim Befeuern der Oefen und bei
allen Arbeiten in Oefen einschl. der Erdringöfen,
jedoch mit Ausnahme des Füllens und Entleerens
er oben offenen Schmauchöfen, endlich bei der
Beförderung geformter Steine, soweit diese nicht
durch Abtragen von Hand-= oder mittels Trag-
brettern oder in Rollwagen, die auf einem fest-
verlegten wagrechten Geleise oder auf einer
Hängebahn laufen, erfolgt. Den Oe. kommt
es zu, im Weg der Verfügung für ein-
zelne Anl. gemäß § 120 d, § 120f Abs. 2
GewO. weitergehende Anordnungen zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arb., bes.
der Arbeiterinnen und jug. Arb., zu treffen.
Im übrigen finden die Best. in § 133 g, 135
bis 1395 GewO. über die Beschäftigung von
Arbeiterinnen und jugendl. Arbeitern auf Ar-
beitgeber und Arbeiter in Z. auch dann entspr.
Anwendung, wenn in diesen Betrieben i. d. R.
mind. 5 Arbeiter beschäftigt werden, § 154 Abs. 2
GewpO. Nach § 4, 12, 23, 25 KA. 30. 5. 03,
RGBl. 113, ist die Beschäftigung von Kindern
auch in den nicht unter § 154 Abs. 2 GewO.
fallenden, kleineren gewerblichen Z. untersagt. —
II. Die Arbeiter in Z. gehören zu den gewerbl.
Arbeitern. Minderjährige sind daher zur Führung
eines Arbeitsbuchs verpflichtet, 5 9 Abs. 3 VV.
3. GewO. 26. S. 92, Rgbl. 59. — III. Ueber die
Z., in welchen i. d. R. mind. 5 Arbeiter beschäftigt
werden, haben die Oe. für jede Gde des Bezirks
ein Verzeichnis (Vordruck s. Min IAbl. 09 365) an-
zulegen und dieses alljährlich auf 1. 6. dem Ge-
werbeaufsichtsbeamten mitzuteilen, Min JErl. 9. 9.
09, Abl. 361. Eine Pflicht der Arbeitgeber in
olchen Z., den zuständ. Gewerbeaufsichtsbeamten
lährlich best. statistische Mitteilungen über die Ver-
Zerstückelung von Bauerngütern — Zigarrenfabriken.
hältnisse ihrer Arbeiter zu machen, ist durch
Min#V. 30. 8. 10, Rgbl. 423, aufgestellt. S. auch
Ziegelöfen. Brenner.
Ziegelöfen, preuß. techn. Anleit. II 7, Schicker,
GewO. 1281, sind nach §5 16 GewO. genehmigungs-
bflichtige Anl. Zu den Ziegelöfen gehören auch
die Tonröhrenfabriken; Feldziegelöfen nur inso-
weit, als sie gewerblich betrieben werden. Ueber
Zuständigkeit zur Genehmigung und Verfahren s.
Kalköfen. Brenner.
Ziegenzucht. Die Z. gewinnt sortgesett an Be-
deutung, gefördert dörch zahlreiche Ziegenzucht-
vereine, wie durch die landw. BezVereine. Ziegen-
zuchtvereine, die über eine geordnete, den Muster-
satzungen der Zentralst. entspr. Herdbuchführung
verfügen und deren Mitglieder eine zielbewußte
Zucht betreiben, werden von der Zentralst. f. d. L.
auerkannt, und es werden die Vereinsveranstal-
tungen: Unterhaltung von Bockaußzuchtstationen
und Ziegenweiden, Prämiierungen weibl. Tiere
und von Zuchtböcken usw. finanziell unterstützt.
Vorherrschend ist die hornlose, rehfarbene Schwarz-
waldziege. Von großer Bedeutung für die Ziegen-
zucht war die Erlassung des Ges. betr. Eber= und
Ricgenbockhaltung 8. 7. 12, Rgbl. 263. Hierüber
s. Schweinezucht II. — S. auch Wohlfahrtspflege,
ländliche A 10. Ekert.
Zigarrenfabriken. Ueber Einrichtung und Be-
trieb der zur Anfertigung von Zigarren best. Anl.,
sofern in denselben nicht ausschließlich zur Familie
des Arbeitgebers gehörige Personen beschäfti
werden, hat der Bdrt. gemäß § 120e Gew O.
bes. Best. erlassen, Rchsk Bek. 17. 2. 07, RBl. 34.
Auf Zigarettenfabr. finden sie keine Anwendung,
Z. 1 Min FErl. 23. 3. 07, Abl. 149. Arbeiterinnen
und jugendl. Arb. dürfen in Z. nur dann be-
chäftigt werden, wenn sie in unmittelbarem
rbeitsverhältnis zum Betriebsunternehm. stehen.
Ihr Annehmen u. Ablohnen durch andere Arbeiter
oder für deren Rechnung ist, sofern sie mit diesen
nicht in dem Verhältnis von Ehegatten oder
schwistern stehen oder in gerader Linie verwandt
oder verschwägert sind, nicht gestattet. Die Räume,
in welchen das Abrippen von Tabak, das Wickeln,
Rollen und Sortieren von Zigarren vorgenommen
wird, dürfen mit ihrem Fußboden höchstens m
unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen und
müssen, wenn sie unmittelbar unter dem Dach
liegen, verputzt oder verschalt sein. Sie müssen
mind. 3 m hoch, mit festem und dichtem Fußboden
und mit genügenden Fenstern versehen sein. Auf
jede beschäftigte Person müssen mind. 10 chm
Luftraum entfallen. Sie sind täglich mind. Zmal
Stunde zu Läften und nebst Einrichtungen
mind. 2mal im Jahr gründlich zu reinigen; Fuß-
böden und Arbeitstische müssen täglich gereinigt
werden. Von den Vorschr. über die Beschaffen-
heit der Arbeitsräume kann das O. nach An-
hörung des Gewerbeinspektors mit den in § 8
Bek. vorgesehenen Maßgaben Ausnahmen zu-
lassen, Min JV. 9. S. 07, Rgbl. 131. Sportel nach
Tar. Nr. 11 u. § 14 Z. 46 VVSp. 18. 9. 11,
Rgbl. 561. In jedem Arbeitsraum muß an der
Eingangstür ein von der OrtspolBeh. unter-
zeichneter Aushang angebracht sein, aus dem
Maße, Kubikinhalt des Raums, die Zahl der