Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Zigarettensteuer. 
Personen, die hienach dort beschäftigt werden 
dürfen, sowie etwa gem. § 8 Bek. gestattete Aus- 
nahmen ersichtlich sein müssen. In gleicher Weise 
muß auch ein Abdruck der ergangenen Bdrts.= 
Vorschr. ausgehängt werden. Brenner. 
Zigarettensteuer, G. 3. 6. 06, RE#Bl. 631; ge- 
ändert durch Art. III. a G. 15. 7. Oy wegen Aend. 
des TabeSt G., RBl. 705; Ausfbest. des Bdrts. 
10. 11. 11, RZBl. 617. — Die ZSt. wird in 
Form der sog. Banderolensteuer, d.k. 
mittels Anbringung von Wertzeichen über den 
StBetrag auf den Packungen der Z. erhoben. 
Zur weiteren Sicherung unterliegen die Her- 
e 
  
  
  
  
  
stellungsbetriebe und Verkaufstellen von 
teuerpfl. Waren der steuerl. Kontrolle. — 
Der zur Herstellung von Z. usw. verwen- 
dete ausländ. Rohtabak unterliegt dem e- 
wichtszoll (85 4 1 (dz), nicht abr auch 
dem Wert-Zollzuschlag; der inländ. Rohtabak 
unterliegt einer ermäßigten Steuer (45 J 1 dzs). 
Vgl. Tabakbesteuerung, bes. unt. II. — 1 I. Steuer- 
pflicht, r G. § 1—2; AB. § 1—7. Der Zöt. 
unterliegen Zigaretten, ZTabak und ZHülsen ohne 
Rückficht darauf ob sie im Inland angefertigt 
oder aus dem Ausland eingeführt werden. Die 
St. beträgt für: 1. Zigaretten im Kleinverkaufs- 
preise bis zu 14 3 das Stück 2 J4, von über 
14—2¼ 3& 8 4, von über 2½—3½ 3 4,50 4 
von über 34—5 3 6,50 4, 5—7 3 9,50 4, 
von über 7 3 das Stück 15 JX für je 1000 Stück. 
— 2. Zigarettentabak im Kleinverkaufspreis über 
3,50—5 4 das kg 0,80 4, 5—10 4+ 1,60 4, 
10—20 K 8 J4, 20—30 MA 4,80 A, ũber 30 A das 
kg 7 4 für jedes kg. — 3. Zigarettenpapier, 
mit Ausn. des zur gewerbl. Verarbeitung be- 
stimmten, 1 X für 1000 ZHüllen. Als Klein- 
verkaufspreis gilt der Warenpreis einschl. Steuer. 
Als 3Z. gelten alle zum unmittelbaren Rauch- 
genuß geeigneten Tabakerzeugnisse von der Form 
er Z., die ein Deckblatt oder Umblatt von Papier 
seben oder aus feingeschnitt. Tabak hergestellt 
ind ohne Rücksicht auf das Deckblatt. Als ZTabak 
gt aller feingeschnittener oder sonst zerkleinerter 
abak. Den ZHüllen steht gleich das zur Her- 
stellung von solchen bestimmte, noch nicht in Blätt- 
chen geschnittene Papier, auch aus Tabakstengeln 
hergestellt. Steuerfrei sind Proben zur Ge- 
schmacksprüfung in der Fabrik, Reise= usw. Musfter 
sowie aus dem Ausland in den Herstellungsbetrieb 
urückgenommene Erzeugnisse, AB. § 6, Ausfuhr 
"l u. II. Näheres, bes. auch über zulässige Größe 
einer Z. usw. AB. § 1—7. — 1 II. Entrichtung der 
Steuer, G. § 3, 4; AB. § 8—17. Die St. ist 
vom Hersteller der Waren, für ausländ. Er- 
zeugnisse vom Bezieher mittels Anbringung von 
Steuerzeichen an den Packungen zu entrichten, be- 
vor die verpackten Erzeugeisse aus der Erzeugung- 
stätte entfernt werden. Die Abgabe von nicht vor- 
schriftsmäßig verpackten und versteuerten Waren 
ist nur zur Ausfuhr oder zur weiteren Ver- 
arbeitung zulässig, s. u. Sog. Arbeiterzigaretten, 
welche vom Fabrikanten den Arbeitern neben dem 
Lohn gewonset werden, können gegen die Verpflich- 
tung zur summarischen Entrichtung der Steuer 
ohne Steuerzeichen abgegeben werden, AB. § 19. 
— Die Steuerzeichen sind von der zuständi- 
  
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gen Zollstelle zu beziehen und vor der Anbringung 
durch Aufschrieb oder Aufdruck der Firma, an 
deren Stelle mit steuerl. Genehm. bes. Ent- 
wertungszeichen, dür Hersteller auch gesetzl. ge- 
schützte Warenzeichen treten können, zu entwerten. 
Nicht vorschriftsmäßig verwendete oder entwertete 
Steuerzeichen gelten i. d. R. als nicht verwendet. 
Wird der Kleinverkaufspreis nach erfolgter Ver- 
steuerung erhöht, so ist der sich ergebende Mehr- 
betrag der Steuer durch Anbringung von Zuschlag- 
steuerzeichen zu entrichten, AB. § 8—17. Für noch 
nicht angebrachte Steuerzeichen kann Umtausch 
oder Ersatz gewährt werden, unter bestimmten 
Voraussetzungen auch für bereits angebrachte, 
AB. 5 21—26. — Die Ausfuhr unverst. Z., 
welcher die Niederlegung in einer Zollniederlage 
gleichkommt, ist i. d. R. durch Versendung unter 
Begleitscheinkontrolle nachzuweisen, s. Art. Be- 
gleitscheine. Die Ausfuhr im Postversand (nicht 
auch nach den festländ. Zollausschlüssen) kann auch 
ohne Begleitscheinausfertigung durch Führung 
eines Postausgangsbuches nachgewiesen werden, 
AB. § 27. — Die Abgabe zur Weiter- 
bearbeitung doder vorschriftsmäß. Packung 
ohne vorher. Versteuerung ist zuvor schriftl. an- 
zumelden, worauf die Steuerbeh. das für den 
Empfänger zuständige Empfangsamt zur Aus- 
übung der weiteren Aufsicht benachrichtigt, A#. 
— — Stundung der St. ist gegen 
Sicherheitsleistung auf 6 on. zulässig. ie 
landesrechtl. Vorschr. für die Stundung der 
Branntweinsteuer finden sinngem. Anwendung, 
G. § 3; A. § 18—20 und Art. Stundung. — 
Verjährung der Ansprüche auf Zahlung oder 
Erstattung der St. tritt in 1 J., für hinterzogene 
Gefälle in 8 J. ein, G. § 4. — 1 III. Berpackungs- 
zwang, # G. § 5, 6; A. § 31—37. Zigaretten, 
ZTabak, Z Hüllen und ZBlättchen dürfen im In- 
land vom Hersteller und Großhändler nur in voll- 
ständ. geschlossenen Packungen von bestimmt vor- 
geschriebener Größe abgegeben werden. Die 
Packungen müssen den Juga so umschließen, daß 
ihre Oeffnung nicht ohne Zerreißung des an- 
gebrachten Steuerzeichens erfolgen kann. Auf 
jeder Packung ist der Inhalt aufzudrucken, außer- 
dem, soweit nicht die Steuerzeichen diese Angaben 
enthalten, die Firma des Herstellers, Händlers 
oder Beziehers vom Ausland oder ein dem Her- 
steller geschütztes Warenzeichen, bei Z. und ZTabak 
auch der Kleinverkaufspreis oder die Preisgrenzen 
der Steuerklasse. eingeschnittener Tabak im 
Preis von weniger als 3,50 K kann auch offen 
verkauft werden, jedoch ist der Preis auf dem 
Verkaufsbehälter deutlich anzugeben. Die gleichen 
Best. gelten für die Einfuhr; jedoch kann die vor- 
schriftsmäßige Verpackung erst im Inland zu- 
elassen werden. Fehlen bei der Einfuhr die 
Freizangaben, so ist die St. nach den höchsten 
Sätzen zu entrichten. Die Umpackung bereits be- 
steuerter Waren unter Anrechnung der bereits be- 
zahlten St. kann unter amtl. Aufsicht zugelassen 
werden. — 4 IV. Kontrolle der Herstellungs- 
betriebe, G. § 7—14; AB. § 38—48. Wer 
gewerbsmäßig 3Z. usw. herstellen will, hat zuvor 
den Betrieb der Steuerbeh. schriftlich anzumelden 
unter Angabe der Erzeugnisse und der Ver- 
 
	        
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