Zigarettensteuer.
Personen, die hienach dort beschäftigt werden
dürfen, sowie etwa gem. § 8 Bek. gestattete Aus-
nahmen ersichtlich sein müssen. In gleicher Weise
muß auch ein Abdruck der ergangenen Bdrts.=
Vorschr. ausgehängt werden. Brenner.
Zigarettensteuer, G. 3. 6. 06, RE#Bl. 631; ge-
ändert durch Art. III. a G. 15. 7. Oy wegen Aend.
des TabeSt G., RBl. 705; Ausfbest. des Bdrts.
10. 11. 11, RZBl. 617. — Die ZSt. wird in
Form der sog. Banderolensteuer, d.k.
mittels Anbringung von Wertzeichen über den
StBetrag auf den Packungen der Z. erhoben.
Zur weiteren Sicherung unterliegen die Her-
e
stellungsbetriebe und Verkaufstellen von
teuerpfl. Waren der steuerl. Kontrolle. —
Der zur Herstellung von Z. usw. verwen-
dete ausländ. Rohtabak unterliegt dem e-
wichtszoll (85 4 1 (dz), nicht abr auch
dem Wert-Zollzuschlag; der inländ. Rohtabak
unterliegt einer ermäßigten Steuer (45 J 1 dzs).
Vgl. Tabakbesteuerung, bes. unt. II. — 1 I. Steuer-
pflicht, r G. § 1—2; AB. § 1—7. Der Zöt.
unterliegen Zigaretten, ZTabak und ZHülsen ohne
Rückficht darauf ob sie im Inland angefertigt
oder aus dem Ausland eingeführt werden. Die
St. beträgt für: 1. Zigaretten im Kleinverkaufs-
preise bis zu 14 3 das Stück 2 J4, von über
14—2¼ 3& 8 4, von über 2½—3½ 3 4,50 4
von über 34—5 3 6,50 4, 5—7 3 9,50 4,
von über 7 3 das Stück 15 JX für je 1000 Stück.
— 2. Zigarettentabak im Kleinverkaufspreis über
3,50—5 4 das kg 0,80 4, 5—10 4+ 1,60 4,
10—20 K 8 J4, 20—30 MA 4,80 A, ũber 30 A das
kg 7 4 für jedes kg. — 3. Zigarettenpapier,
mit Ausn. des zur gewerbl. Verarbeitung be-
stimmten, 1 X für 1000 ZHüllen. Als Klein-
verkaufspreis gilt der Warenpreis einschl. Steuer.
Als 3Z. gelten alle zum unmittelbaren Rauch-
genuß geeigneten Tabakerzeugnisse von der Form
er Z., die ein Deckblatt oder Umblatt von Papier
seben oder aus feingeschnitt. Tabak hergestellt
ind ohne Rücksicht auf das Deckblatt. Als ZTabak
gt aller feingeschnittener oder sonst zerkleinerter
abak. Den ZHüllen steht gleich das zur Her-
stellung von solchen bestimmte, noch nicht in Blätt-
chen geschnittene Papier, auch aus Tabakstengeln
hergestellt. Steuerfrei sind Proben zur Ge-
schmacksprüfung in der Fabrik, Reise= usw. Musfter
sowie aus dem Ausland in den Herstellungsbetrieb
urückgenommene Erzeugnisse, AB. § 6, Ausfuhr
"l u. II. Näheres, bes. auch über zulässige Größe
einer Z. usw. AB. § 1—7. — 1 II. Entrichtung der
Steuer, G. § 3, 4; AB. § 8—17. Die St. ist
vom Hersteller der Waren, für ausländ. Er-
zeugnisse vom Bezieher mittels Anbringung von
Steuerzeichen an den Packungen zu entrichten, be-
vor die verpackten Erzeugeisse aus der Erzeugung-
stätte entfernt werden. Die Abgabe von nicht vor-
schriftsmäßig verpackten und versteuerten Waren
ist nur zur Ausfuhr oder zur weiteren Ver-
arbeitung zulässig, s. u. Sog. Arbeiterzigaretten,
welche vom Fabrikanten den Arbeitern neben dem
Lohn gewonset werden, können gegen die Verpflich-
tung zur summarischen Entrichtung der Steuer
ohne Steuerzeichen abgegeben werden, AB. § 19.
— Die Steuerzeichen sind von der zuständi-
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gen Zollstelle zu beziehen und vor der Anbringung
durch Aufschrieb oder Aufdruck der Firma, an
deren Stelle mit steuerl. Genehm. bes. Ent-
wertungszeichen, dür Hersteller auch gesetzl. ge-
schützte Warenzeichen treten können, zu entwerten.
Nicht vorschriftsmäßig verwendete oder entwertete
Steuerzeichen gelten i. d. R. als nicht verwendet.
Wird der Kleinverkaufspreis nach erfolgter Ver-
steuerung erhöht, so ist der sich ergebende Mehr-
betrag der Steuer durch Anbringung von Zuschlag-
steuerzeichen zu entrichten, AB. § 8—17. Für noch
nicht angebrachte Steuerzeichen kann Umtausch
oder Ersatz gewährt werden, unter bestimmten
Voraussetzungen auch für bereits angebrachte,
AB. 5 21—26. — Die Ausfuhr unverst. Z.,
welcher die Niederlegung in einer Zollniederlage
gleichkommt, ist i. d. R. durch Versendung unter
Begleitscheinkontrolle nachzuweisen, s. Art. Be-
gleitscheine. Die Ausfuhr im Postversand (nicht
auch nach den festländ. Zollausschlüssen) kann auch
ohne Begleitscheinausfertigung durch Führung
eines Postausgangsbuches nachgewiesen werden,
AB. § 27. — Die Abgabe zur Weiter-
bearbeitung doder vorschriftsmäß. Packung
ohne vorher. Versteuerung ist zuvor schriftl. an-
zumelden, worauf die Steuerbeh. das für den
Empfänger zuständige Empfangsamt zur Aus-
übung der weiteren Aufsicht benachrichtigt, A#.
— — Stundung der St. ist gegen
Sicherheitsleistung auf 6 on. zulässig. ie
landesrechtl. Vorschr. für die Stundung der
Branntweinsteuer finden sinngem. Anwendung,
G. § 3; A. § 18—20 und Art. Stundung. —
Verjährung der Ansprüche auf Zahlung oder
Erstattung der St. tritt in 1 J., für hinterzogene
Gefälle in 8 J. ein, G. § 4. — 1 III. Berpackungs-
zwang, # G. § 5, 6; A. § 31—37. Zigaretten,
ZTabak, Z Hüllen und ZBlättchen dürfen im In-
land vom Hersteller und Großhändler nur in voll-
ständ. geschlossenen Packungen von bestimmt vor-
geschriebener Größe abgegeben werden. Die
Packungen müssen den Juga so umschließen, daß
ihre Oeffnung nicht ohne Zerreißung des an-
gebrachten Steuerzeichens erfolgen kann. Auf
jeder Packung ist der Inhalt aufzudrucken, außer-
dem, soweit nicht die Steuerzeichen diese Angaben
enthalten, die Firma des Herstellers, Händlers
oder Beziehers vom Ausland oder ein dem Her-
steller geschütztes Warenzeichen, bei Z. und ZTabak
auch der Kleinverkaufspreis oder die Preisgrenzen
der Steuerklasse. eingeschnittener Tabak im
Preis von weniger als 3,50 K kann auch offen
verkauft werden, jedoch ist der Preis auf dem
Verkaufsbehälter deutlich anzugeben. Die gleichen
Best. gelten für die Einfuhr; jedoch kann die vor-
schriftsmäßige Verpackung erst im Inland zu-
elassen werden. Fehlen bei der Einfuhr die
Freizangaben, so ist die St. nach den höchsten
Sätzen zu entrichten. Die Umpackung bereits be-
steuerter Waren unter Anrechnung der bereits be-
zahlten St. kann unter amtl. Aufsicht zugelassen
werden. — 4 IV. Kontrolle der Herstellungs-
betriebe, G. § 7—14; AB. § 38—48. Wer
gewerbsmäßig 3Z. usw. herstellen will, hat zuvor
den Betrieb der Steuerbeh. schriftlich anzumelden
unter Angabe der Erzeugnisse und der Ver-