Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Zinkhütten. 
Zahl der jugendlichen Verbrecher und der Rück- 
fälligen. — x HI. Bekämpfung. Nach jahr- 
hundertelanger grausamster Verfolgung lehnt der 
moderne Staat Ausnahme Ges. gegen Z. ab und 
beschränkt sich auf eine verschärfte Exekutive. Das 
w. ZRecht ist in einer Anzahl von MErl. zerstreut: 
23. 8. 79, Abl. 293; 8. 8. 85, Abl. 221; 4. 1. 87, 
Abl. 42; 28. 1. 02, Abl. 50; 6. 5. 02, Abl. 186; 
11. 2. 03, Abl. 49; 24. 9. 03; 12. 7. 04, Abl. 805; 
22. 1., 31. 3., 27. 4. 05, Abl. 89, 220, 237; 27. 6. 
07, Abl. 339; 6. 8. 08, Abl. 237; 30. 9. 13, Abl. 770 ) 
daneben die M. b. das Verbot des Zuf 
sammenreisens von 3Z. in Horden 22. 1. 
05, Rgbl. 29. Sein wesentlicher Inhalt ist: Z., 
dic auf Verlangen den Nachweis ihrer Reichs- 
angehörigkeit nicht erbringen, sind an der Landes- 
grenze unbedingt zurückzuweisen. Ausländische 
(nicht reichsangehör.) Z., die innerhalb des Landes 
betroffen werden, sind unter allen Umständen aus 
W. auszuweisen, und zwar im Weg des Zwangs- 
transports mit Benutzung der Eisenbahn. In- 
ländische (reichsangehör.) Z., die innerhalb W. 
keinen festen Wohnsitz haben oder sich über einen 
erlaubten Erwerb nicht genügend auszuweisen ver- 
mögen, find nach § 3 FrEG. aus dem Landes- 
gebiet auszuweisen. Ueberwachung durch die Orts- 
polizeibeh., regelmäßiges Verbot der Lagerung auf 
öff. Str. und Plätzen; ungesäumte Benachrichti- 
gung des O. und der nächsten Landjaägerstelle; 
eventuell Organisation einer Polizeihilfsmann- 
schaft. Schulpflichtige Kinder sind von den Banden 
zu trennen und zum Schulbesuch anzuhalten; ge- 
eignetenfalls ist die Anordnung der Zwangs- 
erziehung zu beantragen. Heranziehung der Z. 
zu den Polizeikosten. Ausländern ist, auch wenn 
nur Anlaß zum Verdacht besteht, daß sie Z. sind, 
unter allen Umständen der Wandergewerbeschein 
und seine Ausdehnung zu versagen. Strenge An- 
wendung der GewO. und VolleBest. auf inländ. 
Z. zur Einschränkung des Wandergewerbes; bes. 
ist der Wandergewöch. stets zu versagen, wenn 
der Z. im Inland keinen festen Wohnsitz hat. 
Vermerk der ZEigenschaft im Wandergewöch., 
Verweisung der Z. mit ihren Gesuchen an die 
Verwaltungsbeh. ihres Wohnorts. ZBanden sind 
durch Landjäger unausgesetzt so lange begleiten 
zu lassen, bis die Landjagermannschaft des Nach- 
barbezirks, in den sich die Z. begeben, die 
Ueberwachung übernommen haben wird. Ein 
bes. Grenzüberwachungs= und Nachrichtendienst 
ist auf die Dauer der Pferdemärkte in 
den nahe der bayr. Grenze gelegenen Ol.= 
Städten Oberschwabens vorgeschrieben. Mit der 
bayr. Staatsregierung lind gegenseitige Mit- 
teilungen der Verwalt Beh. von Wahrnehmungen 
über Ausstellung von Legitimationspapieren für 
Z. vereinbart. Das von der Polizeidirektion 
München herausgegebene bayrische ZBuch wird 
den w. Beh. zugänglich gemacht. Als bese. wirk- 
sam — neben der Begleitung durch Landj. — 
erwies sich die Hordenverfügung 22. 1. 05, die un- 
beschadet des Fr G. ihre Rechtsgrundlage in § 366 
Nr. 10 St GB. erblickt. Danach ist den Z. und 
den nach ZArt umherziehenden Personen das Zu- 
sammenreisen in Horden verboten. Als H. gilt 
eine Vereinigung mehrerer Familien oder die Ver- 
Haller, Handwörterbuch. 
  
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einigung einzelstehender Personen zu einer 
Familie, zu der sie nicht gehören (also müssen sich 
mind. 2 Personen einer solchen Familie an- 
eschlossen haben) Diesem Verbot zuwider zu- 
#emmenreisende Horden sind zu trennen. Weiter 
ist die Kenntlichmachung der Fahrzeuge der Z. vor- 
geschrieben. — Die nachdrückliche Handhabung 
dieser Vorschr. hat in W. das ZUnwesen stark ein- 
gedämmt. Man hört bei weitem nicht mehr so 
bäufig die Klagen des platten Landes über Be- 
lästigung durch Z.; ja fast scheint es, als ob diese 
sich in die großen Städte verziehen (Vermischung 
mit Großstadtgesindel!). Die Vereinheitlichung der 
Vorschr. dürfte nicht mehr lange auf sich warten 
lassen. Weiter ist nach bayr. Vorbild eine Zentrale 
für ZNachrichten (Zentralsammel= und Zentral- 
auskunftstelle) in dem kürzlich verabschiedeten 
Nachtragsetat betr. die Landespolizeizentrale, (. d., 
rorgeschen. Unter Zuhilfenahme des Finger- 
abdruckverfahrens, s. d., wird ein systematischer 
Nachrichtendienst eingerichtet werden. Damit 
dürfte das Werk der Abschreckungsmaßn. 
gegen Z. wohl vollendet sein. Ein anderes bisher 
ledoch von Staat und Gesellschaft fast ganz ver- 
nachlässigtes Gebiet ist die Fürsorge an den 
Z. Hier öffnen sich die Wege der Ansiedlung, der 
Erziehung (oder: planmäßigen Anwendung der 
Fursorgeerziehung, s. d.) und der Mission. 
Aichele. 
Zinkhütten. Ueber Einrichtung und Betrieb 
der Z. und Zinkerzrösthütten hat der Bdrt. auf 
Grund 8 120e GewO. bes. Vorschr. erlassen, 
RchskBek. 13. 12. 12, RGBI. 564. Arbeiterinnen 
und jugendliche Arbeiter dürfen hienach nicht 
beschäftigt werden bei der Bedienung der Zink- 
destillationsöfen, beim Entleeren der Ballons 
und Vorlagen, beim Entleeren der Kanäle und 
Flugstaubkammern, die an Zinkdestillations-, Zink- 
erzkalzinier= oder Zinkröstöfen angeschlossen sind, 
beim Sieden und Verpacken sowie bei der 
Besörderung der bei der Zinkdestillation gewonne- 
nen Nebenerzeugnisse, beim Sieben von trockener 
Raumasche und trockener Asche aus den Feue- 
rungen, beim Verladen und Abfahren der Räum- 
asche und der Asche aus den Feuerungen, mit 
sonstigen Arbeiten, die ein Betreten der Destil- 
lationsräume erforderlich machen, bes. mit dem 
Heranschaffen des Beschickungsmaterials an die 
Oefen. Arbeiter zwischen 16 und 18 J. dürfen 
beim Verladen und Abfahren der Räumnsche, so- 
wie der Asche aus den Feuerungen und beim 
Sieben und Verpacken der bei der Zinkdestillation 
gewonnenen Nebenerzeugnisse nicht beschäftigt 
werden. Zu anderen Arbeiten im Destillations- 
betriebe dürfen sie nur zugelassen werden, wenn 
arztlich bescheinigt wird, daß weder ihre Gesund- 
heit noch ihre körperliche Entwicklung gegen diese 
Beschäftigung Bedenken hervorrufen. Jugendlichen 
Arbeitern ist die Ausführung von Mauerarbeiten 
bei Herstellung neuer oder Ausbesserung kalter 
Oefen gestattet; diese Beschäftigung darf jedoch nur 
in Räumen stattfinden, in denen keine Destil- 
lationsöofen im Betrieb sind. — Zur Gewin- 
nung von Zinkweiß sind beim Betrieb der 
Zinkverbrennungsöfen und der zugehörigen Appa- 
rate und Maschinen Ausnahmen von dem Gebot 
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