Zinkhütten.
Zahl der jugendlichen Verbrecher und der Rück-
fälligen. — x HI. Bekämpfung. Nach jahr-
hundertelanger grausamster Verfolgung lehnt der
moderne Staat Ausnahme Ges. gegen Z. ab und
beschränkt sich auf eine verschärfte Exekutive. Das
w. ZRecht ist in einer Anzahl von MErl. zerstreut:
23. 8. 79, Abl. 293; 8. 8. 85, Abl. 221; 4. 1. 87,
Abl. 42; 28. 1. 02, Abl. 50; 6. 5. 02, Abl. 186;
11. 2. 03, Abl. 49; 24. 9. 03; 12. 7. 04, Abl. 805;
22. 1., 31. 3., 27. 4. 05, Abl. 89, 220, 237; 27. 6.
07, Abl. 339; 6. 8. 08, Abl. 237; 30. 9. 13, Abl. 770 )
daneben die M. b. das Verbot des Zuf
sammenreisens von 3Z. in Horden 22. 1.
05, Rgbl. 29. Sein wesentlicher Inhalt ist: Z.,
dic auf Verlangen den Nachweis ihrer Reichs-
angehörigkeit nicht erbringen, sind an der Landes-
grenze unbedingt zurückzuweisen. Ausländische
(nicht reichsangehör.) Z., die innerhalb des Landes
betroffen werden, sind unter allen Umständen aus
W. auszuweisen, und zwar im Weg des Zwangs-
transports mit Benutzung der Eisenbahn. In-
ländische (reichsangehör.) Z., die innerhalb W.
keinen festen Wohnsitz haben oder sich über einen
erlaubten Erwerb nicht genügend auszuweisen ver-
mögen, find nach § 3 FrEG. aus dem Landes-
gebiet auszuweisen. Ueberwachung durch die Orts-
polizeibeh., regelmäßiges Verbot der Lagerung auf
öff. Str. und Plätzen; ungesäumte Benachrichti-
gung des O. und der nächsten Landjaägerstelle;
eventuell Organisation einer Polizeihilfsmann-
schaft. Schulpflichtige Kinder sind von den Banden
zu trennen und zum Schulbesuch anzuhalten; ge-
eignetenfalls ist die Anordnung der Zwangs-
erziehung zu beantragen. Heranziehung der Z.
zu den Polizeikosten. Ausländern ist, auch wenn
nur Anlaß zum Verdacht besteht, daß sie Z. sind,
unter allen Umständen der Wandergewerbeschein
und seine Ausdehnung zu versagen. Strenge An-
wendung der GewO. und VolleBest. auf inländ.
Z. zur Einschränkung des Wandergewerbes; bes.
ist der Wandergewöch. stets zu versagen, wenn
der Z. im Inland keinen festen Wohnsitz hat.
Vermerk der ZEigenschaft im Wandergewöch.,
Verweisung der Z. mit ihren Gesuchen an die
Verwaltungsbeh. ihres Wohnorts. ZBanden sind
durch Landjäger unausgesetzt so lange begleiten
zu lassen, bis die Landjagermannschaft des Nach-
barbezirks, in den sich die Z. begeben, die
Ueberwachung übernommen haben wird. Ein
bes. Grenzüberwachungs= und Nachrichtendienst
ist auf die Dauer der Pferdemärkte in
den nahe der bayr. Grenze gelegenen Ol.=
Städten Oberschwabens vorgeschrieben. Mit der
bayr. Staatsregierung lind gegenseitige Mit-
teilungen der Verwalt Beh. von Wahrnehmungen
über Ausstellung von Legitimationspapieren für
Z. vereinbart. Das von der Polizeidirektion
München herausgegebene bayrische ZBuch wird
den w. Beh. zugänglich gemacht. Als bese. wirk-
sam — neben der Begleitung durch Landj. —
erwies sich die Hordenverfügung 22. 1. 05, die un-
beschadet des Fr G. ihre Rechtsgrundlage in § 366
Nr. 10 St GB. erblickt. Danach ist den Z. und
den nach ZArt umherziehenden Personen das Zu-
sammenreisen in Horden verboten. Als H. gilt
eine Vereinigung mehrerer Familien oder die Ver-
Haller, Handwörterbuch.
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einigung einzelstehender Personen zu einer
Familie, zu der sie nicht gehören (also müssen sich
mind. 2 Personen einer solchen Familie an-
eschlossen haben) Diesem Verbot zuwider zu-
#emmenreisende Horden sind zu trennen. Weiter
ist die Kenntlichmachung der Fahrzeuge der Z. vor-
geschrieben. — Die nachdrückliche Handhabung
dieser Vorschr. hat in W. das ZUnwesen stark ein-
gedämmt. Man hört bei weitem nicht mehr so
bäufig die Klagen des platten Landes über Be-
lästigung durch Z.; ja fast scheint es, als ob diese
sich in die großen Städte verziehen (Vermischung
mit Großstadtgesindel!). Die Vereinheitlichung der
Vorschr. dürfte nicht mehr lange auf sich warten
lassen. Weiter ist nach bayr. Vorbild eine Zentrale
für ZNachrichten (Zentralsammel= und Zentral-
auskunftstelle) in dem kürzlich verabschiedeten
Nachtragsetat betr. die Landespolizeizentrale, (. d.,
rorgeschen. Unter Zuhilfenahme des Finger-
abdruckverfahrens, s. d., wird ein systematischer
Nachrichtendienst eingerichtet werden. Damit
dürfte das Werk der Abschreckungsmaßn.
gegen Z. wohl vollendet sein. Ein anderes bisher
ledoch von Staat und Gesellschaft fast ganz ver-
nachlässigtes Gebiet ist die Fürsorge an den
Z. Hier öffnen sich die Wege der Ansiedlung, der
Erziehung (oder: planmäßigen Anwendung der
Fursorgeerziehung, s. d.) und der Mission.
Aichele.
Zinkhütten. Ueber Einrichtung und Betrieb
der Z. und Zinkerzrösthütten hat der Bdrt. auf
Grund 8 120e GewO. bes. Vorschr. erlassen,
RchskBek. 13. 12. 12, RGBI. 564. Arbeiterinnen
und jugendliche Arbeiter dürfen hienach nicht
beschäftigt werden bei der Bedienung der Zink-
destillationsöfen, beim Entleeren der Ballons
und Vorlagen, beim Entleeren der Kanäle und
Flugstaubkammern, die an Zinkdestillations-, Zink-
erzkalzinier= oder Zinkröstöfen angeschlossen sind,
beim Sieden und Verpacken sowie bei der
Besörderung der bei der Zinkdestillation gewonne-
nen Nebenerzeugnisse, beim Sieben von trockener
Raumasche und trockener Asche aus den Feue-
rungen, beim Verladen und Abfahren der Räum-
asche und der Asche aus den Feuerungen, mit
sonstigen Arbeiten, die ein Betreten der Destil-
lationsräume erforderlich machen, bes. mit dem
Heranschaffen des Beschickungsmaterials an die
Oefen. Arbeiter zwischen 16 und 18 J. dürfen
beim Verladen und Abfahren der Räumnsche, so-
wie der Asche aus den Feuerungen und beim
Sieben und Verpacken der bei der Zinkdestillation
gewonnenen Nebenerzeugnisse nicht beschäftigt
werden. Zu anderen Arbeiten im Destillations-
betriebe dürfen sie nur zugelassen werden, wenn
arztlich bescheinigt wird, daß weder ihre Gesund-
heit noch ihre körperliche Entwicklung gegen diese
Beschäftigung Bedenken hervorrufen. Jugendlichen
Arbeitern ist die Ausführung von Mauerarbeiten
bei Herstellung neuer oder Ausbesserung kalter
Oefen gestattet; diese Beschäftigung darf jedoch nur
in Räumen stattfinden, in denen keine Destil-
lationsöofen im Betrieb sind. — Zur Gewin-
nung von Zinkweiß sind beim Betrieb der
Zinkverbrennungsöfen und der zugehörigen Appa-
rate und Maschinen Ausnahmen von dem Gebot
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