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Behandlung der Körperschaftswaldungen und
größeren Privatwaldungen, welche sich in einer
Hand befinden und planmäßig bewirtschaftet
werden. Hier stets weiterem vorgängig die
Weisungen der Forstdir. einzuholen, § 7. Straf-
androhung für Nichteinhaltung der Auf-
forstungsfrist: FPG. Art. 20 Z. 8. E. Speidel.
Aufgebot s. Personenstandswesen III., Land-
sturm und Landwehr.
Aufkaufen von Waren s. Ambulanter Gew.=
Betrieb l. 1.
Auflauf. 1. Begriff. A. ist die Ansammlung
einer größeren Anzahl nicht durch einen zuvor be-
stimmten gemeinsamen Zweck zusammengeführter
Menschen auf öff., d. h. allgemein zugänglichen
Straßen, Wegen oder Plätzen. 2. Aufgaben
der Polizei und der bewaffneten
Macht. Soweit ein A. die öff. Ordnung und
Sicherheit bedroht oder beeinträchtigt, z. B. durch
Verkehrs-= oder Ruhestörung, Begehun von Ge-
walttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, hat
die Polizei die Aufgabe, solche Gefährdungen zu
verhindern und den etwa bereits gestörten Rechts-
zustand wiederherzustellen. Dies geschieht nötigen-
falls mittels Anwendung der pol. Zwangsgewalt
durch die pol. Organe (Schutzmannschaft, Land-
jäger). Reichen diese nicht aus, so kann unter be-
immten Voraussetzungen zur Ergänzung des
olizeizwangs die bewaffnete Macht heran-
gezogen werden. Hierüber gilt in W. teils w.,
teils — zufolge Art. 10 der Mil Konvention 21./25.
11. 70, Rgbl. 71 8 — preuß. Landesrecht, nämlich:
w. G. betr. Verfahren bei dem Aufgebot der be-
waffneten Macht gegen Zusammenrottungen und
Aufruhr, sowie die Haftverbindlichkeit der Gemein-
den für infolge von Zus Rottungen und Aufr. ent-
standenen Schaden, 28. 8. 49, Rabl. 493, und pr.
G. über den Waffengebrauch des Militärs 20. —. 37
nebst den noch gültigen Bestimmungen der pr. V.
zur Aufrechterhaltung der öff. Ordnung und der
dem Gesetz schuldigen Achtung 17. 8. 35, beide in
W. verkündigt durch Min V. 27. 5. 78, Rabl. 125.
Die wichtigsten Grundsätze sind die folgenden:
a) Voraussetzungen für das Einschreiten
der bewaffneten Macht. Dieses ist behufs Be-
zwingung der dem Gesetz entgegengestellten Ge-
walt begründet, wenn die Obrigkeit durch zu-
sammengerottete Haufen mit Gewalt gehindert
wird, die in gesetzmäßiger Form erlassenen Ver-
fügungen und Verordnungen der zuständ. Behör-
den zu vollstrecken, oder die öffentliche Ruhe und
Sicherheit aufrecht zu erhalten, und die den Poli-
zeibehörden zu Gebote stehenden Mittel (wozu in
Garnisonorten auch die gewöhnlichen Sicherheits-
wachen zu rechnen sind) zur Ueberwindung der
Gewalt nicht zureichen, ferner wenn die Ein-
wohner einer Ortschaft oder mehrerer Ortschaften
der Vollziehung eines Gesetzes Trotz bieten und
die Unfähigkeit der Ortsobrigkeit zur Her-
stellung eines gesetzl. Zustandes aus ihren eigenen
Erklärungen oder aus den Tatumständen sich er-
gibt. b) Der milit. Beistand wird a. Berufung
der Zivilbehörde geleistet. Die Aufforde-
rung wird, womöglich nach Anhörung der in Be-
Aufgebot — Auflauf.
tracht kommenden Gemeindebehörde, i. d. R. durch
das Min J. an das MinKKr., ausnahmsweise bei
entschiedener dringender Gefahr durch das Ober-
amt an den Garnisonbefehlshaber gerichtet, wobei
letzternfalls die vorgesetzte Polizeibehörde alsbald
in Kenntnis zu setzen ist. Die Aufforderung ge-
schieht schriftlich unter bestimmter Angabe von
Gegenstand und Zweck, so daß die milit. Anord-
nungen mit Zuverlässigkeit getroffen werden kön-
nen. Falls in Notfällen eine schriftl. Aufforderung
nicht sogleich möglich ist, soll sie tunlichst bald nach-
geholt werden. Die Gründe für die Beiziehung
ausw. Militärs sind von der Behörde, von der die
Aufforderung ausgeht, sofort durch ein Proto-
koll festzustellen, das, sobald es ohne Gefährdung
des Zwecks der Maßregel sich ermöglichen läßt,
öff. bekannt zu machen und den Behörden der
betr. Gemeinden zur Aeußerung zuzustellen ist.
c) Verhältnis von Zivilbehörde und
Militär. Die Bestimmung. der Gattung und
Stärke der zu entsendenden Truppen hängt vom
Ermessen der MilBehörde ab, der von der Zivil-
behörde jeder hiezu dienliche Aufschluß zu geben
ist. Ob und in welcher Art das zum Beistand
einer Zivilbehörde kommandierte Militär die
Waffe anwenden soll, entscheidet lediglich das
Militär und dessen Befehlshaber. Das Militär
hat, sobald es die Umstände zulassen, etwaige durch
Anwendung der Waffen herbeigeführte Verletzun-
gen Dritter der nächsten Polizeibehörde anzu-
zeigen, die ihrerseits die Sorge für die Verletzten
zu übernehmen und die erforderlichen gericht-
lichen Einleitungen zu veranlassen hat. Das zum
Schutz der Gesetze in eine Gemeinde entsendete
Militär hat diese zu verlassen, sobald nach dem
Urteil der Zivilbehörde, die hierüber die Gemeinde-
behörde zu hören hat, die gesetzliche Ordnung als
vollständig hergestellt zu betrachten ist. d) Ver-
halten des Militärs: aa) gegenüber einem
A. Der Truppenbefehlshaber fordert zunächst die
zusammengelaufene Menschenmenge zum Ausein-
andergehen auf und erzwingt, wenn auf die zweite
Wiederholung seinem Gebot oder dem durch Trom-
melschlag oder Trompetenschall gegebenen Zeichen
nicht sofort genügt wird, durch Waffengebrauch den
schuldigen Gehorsam; bb) gegenüber tätlichem
Widerstand oder Angriff, insbes. mit Waffen oder
andern gefährl. Werkzeugen, mittelst Werfens von
Steinen oder andern Gegenständen ist die bewaffn.
Macht — auf Anordnung ihres Befehlshabers —
zur Anwendung der Schußwaffe befugt. e) Wir-
kungen des milit. Einschreitens bezügl. be-
stimmter Personenklassen. Nach Bei-
ziehung der bewaffn. Macht sind die Hauseigen-
tümer und ihre Stellvertreter verpflichtet, das
Haus zu verschließen und niemand den Ausgang
zu gestatten, der nicht bei Unterdrückung des A.
mitzuwirken hat oder von dem zu besorgen wäre,
daß er der zusgerott. Menge — in bösl. Absicht
oder bloßer Neugier — sich anschließen könnte.
Eltern, Erzieher, Fabrik= und Dienstherrn haben
die Verpflichtung, ihre Kinder, Zöglinge, Arbeiter
und Dienstboten zurückzuhalten und ihnen zu ver-
bieten, sich unter die Volkshaufen zu mischen. Die