Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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der Sonntagsruhe unter best. Bedingungen 
durch Buchst. D Z. 28 der Tabelle zur RchskBek. 
5. 2. 95, RGl. 12, zugelassen, s. Sonntagsruhe 
im Gewetr. 
Zivilliste s. König X. 1. a. 
Zivilfestungsstrafanstalt s. Gefängniswesen l. 
Zivilversorgungsschein s. Militäranwärter. 
Zivilvorsitzender der Ersatzkommmissionen und 
der Oberersatzkommissionen s. Ersatzwesen II. 
Zockangel s. Angelfischerei. 
Zölle, Zollwesen. Zölle sind öff. indirekte Ab- 
gaben von Waren, welche bei der Ueberschreitung 
der Grenze eines Zollgebiets erhoben werden. Als 
Finanzzölle bezeichnet man solche Z., die im 
wesentl. dazu bestimmt sind, Einnahmen zu liefern, 
während Schutzzölle ausschließlich oder vorwiegend 
den Schutz der einheimischen Gütererzeugung be- 
zwecken. — 1 I. Zollrecht. 1 Die grundlegenden 
Best. über das Zollrecht enthält Art. 33—40 NV., 
das Vereinszollgesetz (V#.) 16. 7. 69, Rgbl. 225, 
das Zolltarifgesetz 25. 12. 02, REG# Bl. 303, mit dem 
Zolltarif, sowie die Handelsverträge. Nähere Best. 
treffen die vom Bdrt. auf Grund von Art. 7 Abf. 2 
NV. erlassenen Ausfbest., insbes. das zur richtigen 
Anwendung des Zolltarifs dienende Amtliche 
Warenverzeichnis, welches die einzelnen 
Waren nach ihrer handelsüblichen Benennung oder 
in Sammelstichworten zusammengefaßt in alpha- 
betischer Ordnung unter Beifügung von Tarif- 
nummer und Zollsätzen aufführt und zahlreiche 
Anmerkungen zu den einzelnen Artikeln und 
Vorbemerkungen mit Grundsätzen über die 
Anwendung des Zolltarifs und Warenverzeich- 
nisses enthält. — Die Anleitung für 
die Zollabfertigung (s. u. III.) ent- 
hält Best., welche bei der Abfertigung von 
Waren zum Eingang in Betracht kommen 
9. Einfuhrverbote und Sbeschränkungen, II. Zum 
olltarifgesetz, III. Zum Zolltarif). Außerdem be- 
steht eine große Anzahl von Regulativen, An- 
weisungen und Ordnungen, welche bei den ein- 
zelnen Gegenständen erwähnt sind. Hier ist zu 
erwähnen die Anweisung des Bdrts. zur Ausf. 
des V.G. 5. 7. 88, R.ZBl. 489, mehrfach ergänzt. 
In wenigen untergeordneten Punkten stehen noch 
dic Beschlüsse der Generalkonferenzen des Zoll- 
vereins in Geltung. Vielfach sind auch die Zoll- 
verwaltungsbeh. zur Erlassung von Best. ermäch- 
tigt. — 1X II. Zollgebiet. 1 Deutschland bildet ein 
Zoll= und Handelsgebiet, umgeben von gemein- 
schaftlicher Zollgrenze, R##. Art. 33. — Zoll- 
aMusschlüsse. Nicht zum Zollgebiet gehören 
wegen ihrer Lage einige badische Gden und die 
Inzerl Helgoland, Rl. 90, 207; im Interesse der 
Freiheit des Handels der Freihafen von Hamburg 
und die Zollausschlußgebiete von Cuxhafen, Bre- 
men, Bremerhaven, Geestemünde u. Emden. Diesen 
Zollausschl. stehen sehr nahe die formell zum Zoll- 
gebiet gehörenden, aber zollrechtl. als Zollausland 
behandelten Freibezirke und Freigebiete von Brake, 
Stettin, Neufahrwasser und Altona, VBG. 8 107. 
Zollanschlüsse. Dem Zollgebiet zollrechtlich 
angeschlossen sind: das Großh. Luxemburg und die 
österr. Gden Jungholz und Mittelberg, Nöbßl. 91 
59. Ueber die mit den Zollanschl. gemeinschaftl. 
Einnahmen wird bes. abgerechnet; die Zollaus- 
Brenner. 
  
  
Zivilliste — Zölle, Zollwesen. 
schlüsse haben für die Nichtentrichtung der Zölle 
usw. Ausgleichungsbeträge (Abfindungen, Aversen) 
zu zahlen, s. Ausgleichungsbeträge. — Die Zoll- 
grenze bilden die Landesgrenzen gegen das 
Ausland und die Zollausschl., V.GG. § 16. — 
III. Zolltarif. 1 Bei der Einfuhr von Waren 
in das deutsche Zollgebiet werden Z. nach Maß- 
gabe des ZTarifs erhoben, welcher eine Anlage 
zum ZT. 25. 12. 02 bildet (in einzelnen Punkten 
geändert durch die Reichsteuer G.). Der ZT. führt 
die einzelnen Waren und Warengattungen nach 
ihrer Beschaffenheit in systematischer Ordnung in 
19 Abschnitten unter 946 Nummern teilweise mit 
weiteren Untereinteilungen unter Angabe des 
ZSatzes oder der ZFreiheit auf. Die vom Reich- 
schatzamt gefertigte Ausgabe enthält außerdem die 
vertragsmäß. ZSätze und die Tarasätze, sowie im 
Anhang die Anleitung für die Zoll- 
abfertigung. Eine vom Reichsamt des In- 
nern hergestellte Ausgabe weist bei den einzelnen 
Nummern die Vertragsbestimmungen nach. Im 
d. 3T. sind nur die ZeSätze für einzelne 
Waren (Getreide) gesetzlich gebunden, derart, daß 
unter die festgesetzten Minimalsätze durch ver- 
rragsmäßige Abmachungen nicht herabgegangen 
werden kann (beschränkter Doppeltarif), ZT. 5 1. 
Die im autonomen Tarif bestimmten Sätze sind 
durch die Handelsverträge vielfach herabgesetzt oder 
ebunden (Vertragstarif). Diese Ermäßigungen 
ommen allen Staaten zugut, welche vertrags- 
mäßig die Meistbegünstigung genießen (zurzeit 
alle wichtigen Staaten, ausgenommen China und 
Haiti; Canada nur teilweise, Rel. 10 459). Zur 
Vergeltung können einzelnen Ländern gegenüber 
vom BRdrt. die Z. verdoppelt und zollfreie Waren 
für zollpflichtig erklärt werden, Kampfzölle, 8T. 
§ 10. — Nach dem Tarif gollpflichtige Waren 
bleiben unter gewissen Umständen 
zollfrei, ZT6. § 5, 6, 8, z. B. Waren in 
Mengen unter 50 g, Warensendungen bis zu 
250 g Rohgewicht; gebrauchte Kleider und Wäsche 
nicht zum Verkauf eingehend, gebrauchtes Anzugs- 
gut, Reisegut; auf Erlaubnis neue Ausstattungs- 
gegenstände, gebrauchtes Erbschaftsgut; u. U. 
Eisenbahnbetriebs= und -Baumaterial usw. 
ferner unter Zollbefreiungen u. VII.) — Die Er- 
hebung des Z. geschieht i. d. R. nach dem Gewicht 
½% seltener nach Stückzahl (Wagen, Vieh, 
Taschenuhren usw.) und Maß (Holz, gesalzene 
Heringe). Ein Wertzoll wird zurzeit nur von 
beschädigtem Strandgut erhoben, V.8G. § 82; von 
Pferden ein nach dem Wert abgestufter Stückgoll. 
Die Verzollung erfolgt nach dem Rohgewicht, wenn 
der Tarif dies vorschreibt, und für alle Waren, für 
welche der Zollsatz 6 & für den d#2 nicht übersteigt, 
ZXG. § 3. Zum Reingewicht gehört bei 
Flüssigkeiten auch die unmittelbare Umschließung 
(Fässer, Flaschen usw.). Das Reingewicht wird 
entweder durch Verwiegung oder durch Abzug der 
vom Bdrt. in Prozenten des Rohgewichts fest- 
gesetzten Tara ermittelt, Taratarif RZBl. 06 31 
und obenerwähnte Ausgabe des Zolltarifs. Nähere 
Best. enthält die Taraordnung, RBl. 06 250. 
Ueber das amtliche Warenverzeichnis und die An- 
leitung für die Hellabfertigung s. o. 3. I. — An- 
wendung der Vertragszollsätze auf bestimmte
	        
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