Zölle, Zollwesen.
Waren s. RechskBek. 25. 2. 16, RGBI. 128. — x
IV. Abfertigungs--, Erhebungs= u. Kontrollverfah-
ren. 1# Die allg. Best. s. o. Z. I, insbes. das V.8G.,
welches für die verschied. Arten des Eingangs
je bes. Vorschr. enthält: beim Eingang auf Land-
straßen, Flüssen (Bodensee), Kanälen B.3G. § 36
bis 58, auf Eisenbahnen § 59—73, seewärts
§ 74—90, mit der Post § 91, von Reisegepäck
§5 92. Die wichtigsten Ausfbest. hiezu sind: Die
Eisenbahnzollordnung (EBB8O.) 21. 12. 12,
R ZBl. 13 31, und die Postzollordnung (PBO.)
28. 1. 09, R.Z Bl. 39. — 1. Einrichtungen
aMn der Grenze. Die Aufsicht über den
Wareneingang längs der Zollgrenze und inner-
balb des Grenzbezirks wird durch eine uniform.
und bewaffnete Grenzwache ausgeübt, zu
deren Unterstützung auch die übrigen Staats-
und die Kommunalbeamten, namentl. die Polizei-
und Forstbeamten verpflichtet sind. Zur Siche-
rung, Feststellung und Erhebung der Z. sind an
der Grenze oder in deren Nähe Hauptzollämter
und Nebenzollämter l. und lI. Kl. mit verschied.
Abfertigungs= und Hebebefugnissen errichtet. Zur
besseren Kontrolle ist die Wareneinfuhr nur über
bestimmte Zollstraßen gestattet (Eisenbahnen,
Land= und Wasserstraßen, Häfen und erlaubte
Landeplätze). Ein weiteres Hilfsmittel bietet die
Festsetzung des Grenzbezirks, eines bis zu 15 km
breiten Gebietstreifens innerhalb der Zollgrenze,
in welchem das Grenzschutzpersonal erweiterte Be-
fugnisse hat und Verkehr und Handel, namentl.
mit Waren des Schleichhandels sowie der Hausier-
handel mehrfachen Beschränkungen unterworfen
sind, V8 G. § 16/20, 119 f., Rgbl. 1835 432. —
2. Deklaration und Revision. Im allg.
ilt: Der Zollpflichtige hat den Weg von der
renze bis zum Grenzzollamte auf der Zollstraße
ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt zu-
rückzulegen, die eingeführten Waren der Zollstelle
zur Abfertigung vorzuführen und zu deklarieren.
Die Deklaration (Anmeldung) ist entweder eine
generelle oder eine spezielle. Die generelle Dekla-
ration, welche nur bei der Einfuhr auf Eisen-
bahnen und seewärts zugelassen ist, beschränkt sich
auf die Angabe der Zahl der Wagen, Schiffe oder
Kolli nach Verpackungsart, Zeichen und Nummer
und die allg. Bezeichnung der geladenen Waren,
im Eisenbahnver#ehr. auch des Bruttogewichts. Bei
der speziellen Deklaration hat der Warenführer
oder -empfänger außerdem die Menge und Gat-
tung der Waren nach den Benennungen und Maß-
stäben des Zolltarifs und die begehrte Abferti-
gungsweise anzugeben. Kann der Warenführer
eine zuverlässige Deklaration nicht abgeben, so
kann er Vornahme der speziellen Revision ohne
Deklaration beantragen. Die Dekl. erfolgt regel-
mäßig schriftlich; bei Ladungen im Zollwert von
weniger als 9 /, sowie für Reisende, welche nicht
zum Handel bestimmte Waren mit sich führen,
enügt mündliche Angabe. Der Deklarant haftet
trafrechtlich für die Richtigkeit der Angaben,
V.G. § 21 f., § 92. Die Revision (Beschau) ist
entweder nur eine allg., welche sich auf eine
äußere Besichtigung der Kolli beschränkt, oder eine
spezielle Revision, welche unter Oeffnung der Kolli
auch Gattung und Menge der Waren ermittelt.
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Beim Vorliegen spezieller Dekl. ist probeweise
Revision zulässig. Der Zollpflichtige hat die
Waren selbst zur Revision darzulegen oder dar-
legen zu lassen, V88 G. § 28—31. Für die Ver-
wiegung im EBWGüterverkehr enthält die EB3.
§ 35—39 bes. erleichternde Best., insbes. Vornahme
der Verwiegung bei nieder verzollbaren Gütern
auf der Gleiswage, unter Zugrundlegung der an-
geschriebenen Wagentara unter weitgehender Mit-
wirkung der EBBeamten. — 3. Die Abferti-
gung beim Grenzzollamt gestaltet sich
verschieden, je nachdem die Ware an der Grenze
in den freien Verkehr treten oder unverzollt auf
ein Amt im Innern weitergesandt werden soll.
Ersterenfalls ist die Ware speziell zu deklarieren,
worauf die spezielle Revision und auf deren Grund
die Festsetzung und Erpebung des Zolls stattfindet.
Beim Eingang von Postsendungen wird an der
Grenze lediglich die Einfuhrfähigkeit geprüft; im
übrigen sind die Sendungen von der Postverwalt.
ohne jede Vorabfertigung und Förmlichkeit der
Zollstelle des Bestimmungsorts zuzuführen. — Im
Eisenbahnverkehr: Das Gepäck der
Reisenden wird i. d. R. sogleich in den freien
Verkehr abeefertigt. Die Nachschau kann auf
Grund mündl. Anmeldung der Reisenden oder
auch ohne solche vorgenommen werden. Letzteren-
falls ist der Reisende nur für bes. getroffene An-
stalten zur Verheimlichung verantwortlich. Reise-
gepäck kann auch in bes. vereinfachtem Verfahren
auf ein Amt im Innern überwiesen werden,
EBZO. 8§ 18—22. — Andere Güter, welche
mit Frachtbrief eingehen, sollen regelmäßig von
einer vom Versender auszufertigenden Waren-
erklärung begleitet sein, welche zugleich den Vor-
druck für die Anmeldung durch den Warenführer
(Bevollmächt. der Eisenbahn) und für den Begleit-
zettel enthält. Die sperantwortl. allg. oder spez.
Anmeldung hat der Bevollmächt. der E., soweit
nötig unter Ergänzung oder Berichtigung der
Warenerklärung des Versenders abzugeben. Die
weitere Behandlung der Ware (Verzollung oder
unverzollte Weitersendung) richtet sich nach den An-
trägen des Warenführers. Soll die Erhebung des
bereits festgesetzten Zolls bei einem andern Amt
stattfinden, so geschieht die Ueberweisung des Zoll-
anspruchs durch Erteilung eines Begleitscheins II,
demzufolge die Bezahlung des bei dem
Empfangsamt binnen bestimmter Frist nach-
gewiesen sein muß, widrigenfalls die Einziehung
bei dem Begleitscheinnehmer geschieht, s. Begleit-
scheine. — 4. Weitersen dung der unver-
zoilten Waren. Sollen die Waren unverzollt
auf ein Amt im Innern weitergesandt oder durch-
eführt werden, so geschieht dies entweder im An-
Fogeverfahren, mit Begleitschein I oder mit Be-
gleitzettel. a) Beim Ansageverfahren
wird die grenzzollamtliche Abfertigung (Dekl. und
Revision) auf ein Amt im Innern verlegt, bzw.
der Wiederausgang der Waren nur durch amtliche
Begleitung kontrolliert. Der Warenführer hat
lediglich seine Papiere bei dem Grenzzollamt bzw.
dem bes. errichteten Ansageposten abzugeben. —
b) Zur Versendung mit Begleitschein!
(s. Begleitscheine) ist stets spezielle Dekl. erforder-
lich, jedoch genügt die handelsübliche oder sprach-