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gebräuchliche Benennung der Waren. Hierauf er-
folgt die (meist allg.) Revision, i. d. R. die Anlage
des amtl. Warenverschlusses und die Ausfertigung
des Begleitscheins, welcher die Angaben der Dekl.,
die Ergebnisse der Revision und Angaben über die
Verschlußanlage enthalt. Bei der Versendung von
Begleitscheingutern ausschl. im EhB#Verkehr tann
die Verschlußanlage auch dann unterbleiben, wenn
keine spezielle Nachschau stattgefunden hat, EBO.
§ 40. Mit der Unterzeichnung des Begleitsch.
übernimmt der Begleitsch#hmer die Verpflich-
tung, die im Begleitsch. bezeichneten Waren in
unveränderter Gestalt und Menge binnen be-
stimmter Frist mit unverletztem Verschluß bei dem
Begleitschémpfangsamt zu stellen. Bei dem
Empfangsamt findet entspr. den Anträgen des
Warenführers oder -zempfängers (Verzollung,
Niederlegung, Weitersendung) die schließliche Ab-
fertigung statt, worauf der Begleitsch. für erledigt
erklärt und die Erfüllung der vom Begleitsch Nehm.
übernommenen Verpflicht. durch Uebersendung
eines Erledigungsscheins an das Ausfertigungs-
amt bestätigt wird, BegleitschRegulativ b. 7. 88,
RZl. 501. — c) Die Weitersen dung mit
Begleitzettel (s. EBZO.) stellt ein erleichter-
tes Verfahren für die Versendung mit der Eisen-
bahn dar. Hiezu hat der Warenführer (Bevoll-
mächtigte der Eisenbahn) der Grenzzollstelle nur
eine allg. Anmeldung, die Begleitzettelanmeldung,
soweit möglich unter Benützung der Waren-
erklärung des Versenders nebst den Frachtbriefen
zu übergeben. Der Bevollmächt. der EB. haftet
mit der Unterzeichnung der Anmeldung für die
Richtigkeit der angegebenen Zahl und Art der
Packstucke oder Zahl und Bezeichnung der mit
losen Massengütern beladenen Wagen und über-
nimmt die Verpflichtung, die Wagen usw. binnen
best. Frist in vorschriftsmäß. Zustand und mit
unverletztem Verschluß einem zur Erledigung be-
fugten Amt zu gestellen. Die Zollstelle nimmt
hicrauf die allg. Revision durch Vergleichung der
Wagen mit der Anmeldung vor, legt i. d. R. den
amtl. Wagenverschluß an und füllt den Vordruck
zu dem Begleitzettel aus. Am Bestimmungsort hat
der Vertreter der EBVerwaltung die Wagen der
Zollstelle mit den zugehörigen Papieren und
Schlüsseln vorzuführen, welche die Abgabe der Be-
leitzettel dem Ausfertigungsamt durch Ueber-
sendong von Eingangscheinen bestätigt. — Vor
der weiteren Abfertigung bei dem Empfangsamt
sind die Waren speziell zu deklarieren, worauf die
schließliche Abfertigung entsprechend den gestellten
Anträgen wie beim Begleitsch Verfahren erfolgt.
— # V. Niederlagen, fortlaufende Konten. *
Ausländische Waren können in Zollniederlagen
bis zu ihrer weiteren Bestimmung, d. h. bis zur
Wiederausfuhr oder Verbringung in den freien
Verkehr des Zollinlands zollfrei gelagert werden.
Das V3. unterscheidet in § 97 f. öffentliche
Niederlagen, Privatläger und fort-
laufende Konten. — 1. Die öff. Niederl.,
welche nach Bedarf an der Grenze und bei den
Zollstellen im Innern errichtet werden, sind entw.
allg. Niederl. oder beschränkte Niederl. oder
Freiläger. In die allg. u. beschränkten
Niederl., welche regelmäßig unter amtl. Verschluß
Zölle, Zollwesen.
stehen, dürfen i. d. R. nur Waren, auf denen ein
Zollanspruch haftet, aufgenommen und in den
ersieren i. d. R. nicht länger als 5 J., in den
letzteren i. d. R. nicht länger als 6 Mon. gegen
Entrichtung eines die Selbstkosten nicht üuber-
steigenden Lagergelds gelagert werden. Wegen der
Verpflichtungen der Niederl Verwaltung vgl. V.#G.
§ 102. Ueber die aufgenommenen Waren wird
ein Niederl Schein erteilt. Die Zollverwaltung ist
befugt, die aufgenommenen Waren dem Vorleger
dieses Scheins auszuhändigen. Sie führt über die
gelagerten Waren unter Festhaltung der Identität
der einzelnen Kolli ein Niederlageregister. Der
Verfügungsberechtigte kann die Waren behufs
Teilung, Reinigung usw. unter amtl. Aufsicht nach
vorheriger Anmeldung umpacken. Zur Ergänzung,
Auffüllung usw. eingebrachte Waren aus dem
freien Verkehr nehmen die Eigenschaft fremder
unverzollter Waren an. Die Entnahme von Waren
aus der Niederlage erfolgt auf Grund der einzu-
reichenden Niederl Abmeldung unter amtl. Ab-
fertigung entspr. den gestellten Anträgen. Der
weiteren Abfertigung wird das bei der Einlage-
rung festgestellte Gewicht, im Fall einer Gewichts-
verminderung durch natürliche Einflüsse i. d. R.
das Auslagerungsgewicht zugrund gelegt. Näheres
s. NiederlRegulativ von 1888, R3ZBl. 551, mit
verschied. Aend. — Freiläger, VB3G. 8 107,
neuerdings als Freigebiete und Frei-
bezirke bezeichnet, können an wichtigen See-
plätzen errichtet werden. Der Verkehr in ihnen
ist durch die bes. Regulative so wenig beschränkt,
daß sie tatsächlich den als Zollausland geltenden
Vollausschlüssen nahekommen, s. o. Z. II. —
2. Privatläger für zollpflicht. Waren können
auch in Privatraumen mit oder ohne Mitverschluß
der Zollverwalt. zugelassen werden. Das Privatl.=
Regulativ 21. 6. 88, RZBl. 233, mehrfach geänd.,
unterscheidet Privat-Transitl., „Tei-
lungsl. und -Kreditl. Die beiden ersteren
dienen zur Förderung des Durchfuhrhandels und
zur Verschiebung des Zollansatzes auf einen
späteren Zeitpunkt. In den Transit-(Kollo--)
lägern wird die Identität der einzelnen Kolli
wic bei den allg. Niederl. festgehalten, auch finden
auf sie die Best. des NiederlRegul. ergänzend An-
wendung. Zur Umpackung ist vorherige An-
meldung sowie Ab= und Anschreibung der neu-
gebildeten Kolli im Niederlageregister erforderlich.
In den Teilungslägern dagegen wird die
Identität der einzelnen Kolli nicht festgehalten, die
eingelagerten Waren gleicher Art werden als ver-
tretbar behandelt und nur der Menge nach an-
und abgeschrieben; Umpackungen sind daher ohne
vorherige Anmeldung und ohne Beschränkung zu-
lässig. — Kreditlager dienen lediglich zur
Sicherung des auf den zum Lager abgelassenen
Waren ruhenden gestundeten Zolls. Die Ablassung
auf Kreditl. gilt als Verzollung, VBG. § 9. Die
Zollberechnung geschieht in der Art, daß die vom
Lager entnommenen Waren wie bei den offenen
Transitlagern halbjährlich zur Zollberechnung ab-
gemeldet werden, wobei die Einhaltung der
6Gmonatl. Lagerfrist dadurch kontrolliert wird, daß
in den Abmeldungen jeweils mind. der vom vor-
hergehenden Halbjahr übernommene Lagerbestand