Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Zölle, Zollwesen. 
als entnommen nachzuweisen ist. Die Transit- 
und Teilungsl. stehen entw. unter amtl. Mitver- 
schluß (Verschlußlager), in welchem Fall im 
wesentl. die Best. des allg. Niederl Regul. Anwend. 
finden, oder aber sie sind offene Läger. 
Letztere werden i. d. R. nur für Waren, auf denen 
nicht mehr als 3 X Zoll auf 1 dz ruht, sowie 
für die im Regul. bes. bezeichneten Waren zu- 
gelassen, in unbedenklichen Fällen durch die oberste 
Landesfinanzbeh. auch in weiteren Fällen. Zur 
zollfreien Versendung oder zur Ausfuhr aus off. 
Lägern ist i. d. R. spezielle Revision erforderlich, 
die Entnahme in den freien Verkehr dagegen erfolgt 
ohne weitere Förmlichkeit unter halbjährlicher Ab- 
meldung und Zollberechnung. Für die Verzollung 
ist bei den off. Lägern grundsätzlich das Ein- 
lagerungsgewicht maßgebend. — Für die Lagerung 
einzelner Warengattungen sind zur Berücksichti- 
aung der bes. Bedürfnisse des Handels bes. Regul. 
(Ordnungen) erlassen worden. Das Weinl.= 
RNegul. 21. 6. 88, RZBl. 253, mehrfach geänd., 
läßt für den Handel mit ausländ. Wein und 
Spirituosen zur Ermöglichung des Mischens und 
Abfüllens auf Flaschen Teilungsl. unter amil. 
Mitverschluß oder einen eisernen (fortlaufenden) 
Kredit zu. Nach § 11 ZTG. sind ferner bes. 
Lager, Transitl. ohne amtl. Mitverschluß, für 
Getreide, für Bau= und Nutzholz sowie Oel- 
mühlenlager vorgesehen. Für Getreide werden 
ausschließlich für den Absatz in das Zollausland 
reine Transitl. ohne amtl. Mitverschluß bewilligt, 
und es können gemischte Transitl. an den 
vom Bdrt. bestimmten Orten (für W. in Fried- 
richshafen) bewilligt werden, wenn das gelagerte 
Getreide auch in das Zollgebiet abgesetzt werden 
soll. In solchen Lagern, welche i. S. des Privat- 
lagerregulativs nicht Transit-, sondern Teilungsl. 
sind, ist die Behandlung und Umvackung der ge- 
lagerten Waren uneingeschränkt ohne Anmeldung 
zulässig. Bezüglich der Mischung mit inländ. Ge- 
treide und der Abschreibung bedingt die Aufhebung 
des Identitätsnachweises (s. Einfuhrschein) 
wesentl. Unterschiede. Bei der Ausfuhr von Ge- 
mischen aus aus= und inländischem Getreide, für 
welches der Identitätsnachweis nicht beseitigt ist, 
wird der in dem Gemisch enthaltene Anteil an 
zollpflichtigen Waren als ausländisch behandelt, 
weshalb die Mischung von solchen Getreidearten 
zuvor anzumelden ist. (Näheres s. Getreidel Zoll= 
ordnung 11. 1.06, RZBl. 352.) Ebenso können für 
nicht gehobeltes Bau= und Nutzholz reine 
oder gemischte Transitl. ohne amtl. Mitverschluß 
auch außerhalb von abgeschlossenen Räumen (im 
Wasser usw.) bewilligt werden. Dabei ist die zeit- 
weilige Entnahme des Holzes vom Lager zur Be- 
arbeitung auf anderes Bau- und Nutzholz oder zu 
groben Holzwaren zulässig, unter Gewährung 
eines entspr. Nachlasses am Zoll für die bei der 
Bearbeitung der ausgeführten Hölzer entstehenden 
Abfälle. (Näheres f. HolzZollordnung 11. 1. 06, 
RZBl. 108). Den Inhabern von Oelmühlen 
wird bei der Ausfuhr der von ihnen hergestellten 
Oele der Zoll für eine den ausgeführten Erzeug- 
nissen entspr. Menge der auf das Oelmühlenlager 
aebrachten ausländischen Oelfrüchte nachgelassen. 
Das Ausbeuteverhältnis bestimmt der BRdrt. 
901 
Bei der Ausfuhr von Oel aus Raps und Rübsen 
können statt des Zollnachlasses Einfuhrscheine, (. d., 
gewährt werden. Näheres s. Oehlmühlen Zoll O. 
11. 1. 06, RZBl. 372. — 3. Fortlaufende 
Konten. Die in VBG. 8 110 zur Erleichterung 
des Vertriebs ausländischer Waren nach dem 
Auslande vorgesehenen fortlaufenden Konten sind 
ibrem Wesen nach offene Läger für Waren von 
hohem Zollwert. Sie werden nur an Großhand- 
lungen bewilligt. Mit Rücksicht auf den Zollwert 
sind strengere Vorschr. hinsichtlich des Identitäts- 
nachweises vorgesehen. Näheres s. Kontenregulativ 
06, RZBl. 4066. — 1x VI. Zollstundung, Lager- 
ansgleich. 1 Die gesetzl. Grundlagen für die Zoll- 
stundung enthält § 12 des ZTG. Hienach können 
auf Antrag Z. gegen Sicherheitsleistung für eine 
Frist bis zu 3 Mon. nach näherer Anordnung des 
Bdrts. gestundet werden. Von der Stundung aus- 
genommen sind aber die Z. für Getreide, Hülsen- 
früchte, Raps und Rübsen, sowie die daraus her- 
gestellten Müllerei= und Mälzereierzeugnisse. Diese 
Ausnahmebehandlung, welche eine Verschärfung 
des Zollschutzes bezweckt, erstreckt sich sogar auf 
die Aufnahme dieser Waren in Zollniederlagen 
und die zollfreie Ablassung zur Veredlung, indem 
bei ihrer Verbringung in den freien Verkehr als 
Ausgleich für die zollfreie Lagerung den Zoll- 
gesällen für die Dauer der Lagerung 4 v. H. als 
soag. Lagerausgleich zuzuschlagen find. 
Näheres s. Zollstundungsordnung, R3ZBl. 06 128, 
und insbes. hinsichtl. der Sicherheitsleistung die 
landesrechtl. Vorschr. für die Stundung der Zölle 
und Reichsteuern v. 15. 1. 00, St Koll Abl. 73 f., 
geänd. Abl. 06 25. Eine bes. Art der Zollstundung 
bilden die Privatniederl. und die fortdauernde 
leiserne) Zollstundung für den Handel mit Wein, 
o. V. 2. Val. auch Stichw. Stundung. — 
VII. Zollerleichterungen und -Befreiungen. * 
1. Durchfuhr durch das Ausland. 
Inländ. Waren, welche auf dem Transvbort aus- 
laind. Gebiet berühren, bleiben beim Wiederein- 
tritt in das Zollgebiet zollfrei, wenn die vorge- 
schriebenen Kontrollmaßregeln eingehalten werden 
(Deklaration beim Ausgang, zollamtl. Abfertiqaung 
beim Aus= und Wiedereingang. i. d. R. Verschluß- 
anlage), V.8G. § 111; Aufsbest. des Brts. hiezu 
25. 3. 76, Rabl. 89. Für die Berührung des 
Auslands auf dem Bodensee, welcher zollrechtl. als 
Ausland gilt. sind von den deutschen Bodensee- 
uferstaaten für die fahrplanmäßigen Fahrten der 
Dampfschiffe bes. Best. vereinbart worden, wonach 
an Stelle der sonst verlangten Deklaration für 
Frachtgüter einfache Ladekarten, für Passagier- 
effekten einfache Beklebung durch Papiermarken 
treten und, falls die Schiffe ausländ. Häfen nicht 
herühren, weitere Erleichterungen zugelassen sind. 
Regul. b. Verkehr mit Passagiergütern auf dem 
Bodensee, St Koll Abl. 1870 27. — 2. Meß= und 
Marktverkehr. Zur Erleichterung des Be- 
suchs auswärtiger Messen und Märkte kann die 
zollfr. Rückbringung der unverkauften, aus dem 
freien Verkehr des Inlands stammenden Waren 
aestattet und ebenso bei der Wiederausfuhr von 
Maren, welche auf vereinsländischen Messen und 
Märkten unverkauft geblieben sind, Zollerlaß ge- 
währt werden, V8G. § 112. — 3. Retour-
	        
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