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in bestimmten Fällen vermutet. Das Dasein der
Defr. wird in einer Reihe von angegebenen Fällen
durch die im G. bezeichn. Tatsachen bearündet.
Wird jedoch festgestellt, daß eine Defr. nicht ver-
übt werden konnte oder nicht beabsichtigt war, so
tritt nur eine Ordnungstrafe von 25—1000 A
ein, der auch die ohne Absicht einer Hinterziehung
verübte Verletzung oder Aenderung der amtl. Ver-
schlüsse und Verschlußeinrichtungen an Räumen
oder Zuckersendungen unterliegt. Sonstige Zu-
widerhandlungen gegen die Best. des G. oder der
Verwaltungsvorschr., ferner die rechtswidrige Ein-
wirlung auf Beamte werden mit Ordnungstr. bis
300 .X geahndet. Strafverschärfung tritt ein bei
Defraudation im Rückfall, sowie wegen bestimmter
erschwerender Umstände. G. § 48—50. Ferner
sind vorgesehen: bes. Strafen für Inhaber und
Leiter von Zuckerfabriken bei der Entdeckung heim-
licher Vorrichtungen zur Herstellung und Auf-
bewahrung von Zucker, exekutivische Strafen zur
Erzwingung der gesetzl. begründeten Anordnungen
sowie eine Vertretungsverbindlichkeit der Inhaber
von Zuckerfabriken für ihre Angestellten usw. Um-
wandlung von Geld= in Freiheitstrafen ist zulässig.
— Strafverjährung tritt ein für Defraudationstr.
in 3 J., für Ordnunaswidrigkeiten in 1 J. —
VII. Sonstiges. r Verwaltungskosten-
vergütung. Für die Verwaltung und Er-
hebung der Zt. erhalten die Bst. für die Kon-
trolle (Verwaltung) 3 v. H. der Gesamt-Roh-Soll-
einnahme. welche auf die einz. Staaten nach dem
Verhältnis der aus ihren Zuckerfabriken entnom-
menen Zuckerprodukte verteilt werden, und für die
Erhebung 1 v. H. ihrer Roh-Soll-Einnahmen.
Statt dessen können auch die wirkl. erwachsenen
Kosten aufgerechnet werden, AB. 8§ 84 und Anl. □
hiezu. — Ueber Gebühren und Ver-
waltungskostenbeiträge (.. G. § 41; A#.
§ 2—78. — Ueber Zuckerstatistik U.
§ 84 und Anl. H hiezu. — In Deutschland bestehen
376 Zuckerfabriken (in W. 3). Gesamterzeuaung
durchschn. 23 Mill. Doppelztr., davon Verbrauch im
Inl. etwa 13 Mill. Dopvelztr. — Ueber den Anbau
von Zuckerrüben im Jahr 1915 s. RchskBek. 4. 8.
15, Rl. 126. Rösch.
Zündhölzer. Zündholzfabriken unterliegen als
Anlagen zur Bereitung von Zündstoffen der
hes. Genehmigung nach § 16 GewC., s. Zünd-
stoffe. — Zur Herstellung von Z. u. anderen Zünd-
waren darf seit 1. 1. 07 weißer oder gelber
Pbrsphor nicht mehr Verwendung finden; seit
1. 1. 08 ist auch das Inverkehrbringen von
Zündwaren, die unter Verwendung von weißem
oder gelbem Pbosphor hergestellt sind, untersagt,
§ 1 RG. 10. 5. 03, betr. Phosphorzündwaren,
NR#Bl. 217, und internationales Abkommen 26. 9.
06 über das Verbot von weißem (gelbem) Phosvphor
zur Anfertiaung von Zündhölzern. R#Bl. 11 17.—
In Werkstätten zur Herstellung von Z. und sonst.
Zündwaren dürfen fremde und eigene Hinder
nicht beschäftigt werden, & 4, 12, 23, 25 KG. —
Die Einrichtung von Zündwarenfabriken unter-
liegt nach § 12 u. 16 Zündwarensteuer G., s. d., bes.
steueramtl. Kontrolle. Brenner.
Zündschnüre, elektrische Zünder. Anlagen zur
Herstellung von Z. und elektr. J. sind nach § 16
Zündhölzer — Zündwarensteuer.
GewO. i. d. F. d. RchskBek. 31. 10. 99, Rl. 664,
genehmigungspflichtig. Zuständig zur Genehm.
ist die Kreisreg., § 63 VVBzO. Ueber das Ver-
fahren s. Verfahren in Gewerbesachen u. Anlagen,
gew., II 3. Strafbest. § 147 Abs. 1 Z. 2, auch Abs.
3 GewO. Brenner.
Zündstoffe. Anlagen zur Bereitung von Z.
aller Art sind nach § 16 GewO. genehmigungs-
pflichtig. Zuständig zur Genehm. ist die Kreisreg.,
& 63 Abs. 1 VVBzO. Ueber das Verfahren .
Verf. in Gewerbesachen u. Anl., gew., II 8. Straf-
best. in § 147 Abs. 1 Z. 2, auch Abs. 8 GewO.
Zu den Anlagen zur Bereitung von Z. gehören
auch die Zündholzfabr., s. Zündhölzer, und die
Sprengstofffabriken. Zur Herstellung von
Sprengst., abgesehen von den vorzugsweise als
Schießmittel gebrauchten (RchskBek. 29. 4. 03,
RGl. 211, 20. 6. 07, Re#l. 375 u. 10. 4. 11.
RGBl. 180), ist neben der Genehm. nach § 16
GewO. noch bes. poliz. Erlaubnis nach Maßgabe
des RG. gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen 9. 6. 84,
RGBl. 61 (val. dazu auch die w. VV. 22. 8. 84,
Rabl. 192) einzuholen. Brenner.
Zündwarensteuer, RG. 15. 7. 09, RE#l. 814,
Ausfbest. des Bdrts. 30. 8. 09, RZBl. 863, Aend.
bes. 1911 258. — Xx I. Steuerpflicht, G. 8§ 1—8;
AVB. § 1—6. Der ZWt. unterliegen die zum
Verbrauch im Inland bestimmten ZW. mit f.
Steuersätzen: 1. Zündhölzer, Zündspänchen und
Zündstähbchen aus Strohhalmen oder aus Pappe:
a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit
einem Inhalt von weniger als 30 St. 1 3, mit
einem Inhalt von 30—60 St. 14 3 für jede Sch.
oder jedes Behältnis; b) in Sch. oder anderen Be-
bältnissen mit einem Inhalt von mehr als 60 St.
1/ 3 für 60 St. oder einen Bruchteil davon. —
2. Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder äbn-
lichen Stoffen: a) in Schachteln oder anderen Be-
bältnissen mit 20 oder weniger Zündkerzchen 5 4
für iede Sch. oder jedes Behältnis: b) in größeren
Packungen für je 20 Zündkerzchen oder einen
Bruchteil davon 5 3. Ueberschreitungen der ge-
nannten Stückzahlen um weniger als 10 v. H.
bleiben außer Betracht. Diese Sätze erhöhen sich
um 20 v. H. für die ganze Erzeugung der nach
dem 1. 6. 09 errichteten Fabriken sowie für diej.
Erzeuaung der älteren Fabriken, welche das ihnen
zugewiesene Kontingent (s. u. V.) übersteigt. —
II. Steuerentrichtung ufsw., 1 G. § 4—9. Für
die im Inland hergestellten ZW. ist die Steuer
vom Hersteller zu entrichten bevor die ZW.
aus dem Fabrikbetrieb oder den Steuerlagern in
den freien Verkehr des Inlands treten: für die
aus dem Ausland eingebenden ZW. ist die St.
vom Einbringer neben dem Zoll zu entrichten.
— Stundung. Die ZWöt. kann ohne Eicher-
heitsleistung auf 3 Mon. gestundet werden und ist
gegen solche auf 6 Mon. zu stunden, G. § 7; A.
8 20—22. — Verjährung der Ansprüche auf
Zahlung und Erstattung der St. tritt ein in 1 J.,
für hinterzog. Gefälle in 83 J., G. &8 8. — Be-
freit bleiben 3ZW., die vor der Versteuerung
unter amtl. Aufficht ausgeführt oder vernichtet
werden, G. § 9. Ferner können ZW. steuerfrei
gelagert werden, s. u. IV. — 1 III. Kontrollierung