Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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in bestimmten Fällen vermutet. Das Dasein der 
Defr. wird in einer Reihe von angegebenen Fällen 
durch die im G. bezeichn. Tatsachen bearündet. 
Wird jedoch festgestellt, daß eine Defr. nicht ver- 
übt werden konnte oder nicht beabsichtigt war, so 
tritt nur eine Ordnungstrafe von 25—1000 A 
ein, der auch die ohne Absicht einer Hinterziehung 
verübte Verletzung oder Aenderung der amtl. Ver- 
schlüsse und Verschlußeinrichtungen an Räumen 
oder Zuckersendungen unterliegt. Sonstige Zu- 
widerhandlungen gegen die Best. des G. oder der 
Verwaltungsvorschr., ferner die rechtswidrige Ein- 
wirlung auf Beamte werden mit Ordnungstr. bis 
300 .X geahndet. Strafverschärfung tritt ein bei 
Defraudation im Rückfall, sowie wegen bestimmter 
erschwerender Umstände. G. § 48—50. Ferner 
sind vorgesehen: bes. Strafen für Inhaber und 
Leiter von Zuckerfabriken bei der Entdeckung heim- 
licher Vorrichtungen zur Herstellung und Auf- 
bewahrung von Zucker, exekutivische Strafen zur 
Erzwingung der gesetzl. begründeten Anordnungen 
sowie eine Vertretungsverbindlichkeit der Inhaber 
von Zuckerfabriken für ihre Angestellten usw. Um- 
wandlung von Geld= in Freiheitstrafen ist zulässig. 
— Strafverjährung tritt ein für Defraudationstr. 
in 3 J., für Ordnunaswidrigkeiten in 1 J. — 
VII. Sonstiges. r Verwaltungskosten- 
vergütung. Für die Verwaltung und Er- 
hebung der Zt. erhalten die Bst. für die Kon- 
trolle (Verwaltung) 3 v. H. der Gesamt-Roh-Soll- 
einnahme. welche auf die einz. Staaten nach dem 
Verhältnis der aus ihren Zuckerfabriken entnom- 
menen Zuckerprodukte verteilt werden, und für die 
Erhebung 1 v. H. ihrer Roh-Soll-Einnahmen. 
Statt dessen können auch die wirkl. erwachsenen 
Kosten aufgerechnet werden, AB. 8§ 84 und Anl. □ 
hiezu. — Ueber Gebühren und Ver- 
waltungskostenbeiträge (.. G. § 41; A#. 
§ 2—78. — Ueber Zuckerstatistik U. 
§ 84 und Anl. H hiezu. — In Deutschland bestehen 
376 Zuckerfabriken (in W. 3). Gesamterzeuaung 
durchschn. 23 Mill. Doppelztr., davon Verbrauch im 
Inl. etwa 13 Mill. Dopvelztr. — Ueber den Anbau 
von Zuckerrüben im Jahr 1915 s. RchskBek. 4. 8. 
15, Rl. 126. Rösch. 
Zündhölzer. Zündholzfabriken unterliegen als 
Anlagen zur Bereitung von Zündstoffen der 
hes. Genehmigung nach § 16 GewC., s. Zünd- 
stoffe. — Zur Herstellung von Z. u. anderen Zünd- 
waren darf seit 1. 1. 07 weißer oder gelber 
Pbrsphor nicht mehr Verwendung finden; seit 
1. 1. 08 ist auch das Inverkehrbringen von 
Zündwaren, die unter Verwendung von weißem 
oder gelbem Pbosphor hergestellt sind, untersagt, 
§ 1 RG. 10. 5. 03, betr. Phosphorzündwaren, 
NR#Bl. 217, und internationales Abkommen 26. 9. 
06 über das Verbot von weißem (gelbem) Phosvphor 
zur Anfertiaung von Zündhölzern. R#Bl. 11 17.— 
In Werkstätten zur Herstellung von Z. und sonst. 
Zündwaren dürfen fremde und eigene Hinder 
nicht beschäftigt werden, & 4, 12, 23, 25 KG. — 
Die Einrichtung von Zündwarenfabriken unter- 
liegt nach § 12 u. 16 Zündwarensteuer G., s. d., bes. 
steueramtl. Kontrolle. Brenner. 
Zündschnüre, elektrische Zünder. Anlagen zur 
Herstellung von Z. und elektr. J. sind nach § 16 
Zündhölzer — Zündwarensteuer. 
GewO. i. d. F. d. RchskBek. 31. 10. 99, Rl. 664, 
genehmigungspflichtig. Zuständig zur Genehm. 
ist die Kreisreg., § 63 VVBzO. Ueber das Ver- 
fahren s. Verfahren in Gewerbesachen u. Anlagen, 
gew., II 3. Strafbest. § 147 Abs. 1 Z. 2, auch Abs. 
3 GewO. Brenner. 
Zündstoffe. Anlagen zur Bereitung von Z. 
aller Art sind nach § 16 GewO. genehmigungs- 
pflichtig. Zuständig zur Genehm. ist die Kreisreg., 
& 63 Abs. 1 VVBzO. Ueber das Verfahren . 
Verf. in Gewerbesachen u. Anl., gew., II 8. Straf- 
best. in § 147 Abs. 1 Z. 2, auch Abs. 8 GewO. 
Zu den Anlagen zur Bereitung von Z. gehören 
auch die Zündholzfabr., s. Zündhölzer, und die 
Sprengstofffabriken. Zur Herstellung von 
Sprengst., abgesehen von den vorzugsweise als 
Schießmittel gebrauchten (RchskBek. 29. 4. 03, 
RGl. 211, 20. 6. 07, Re#l. 375 u. 10. 4. 11. 
RGBl. 180), ist neben der Genehm. nach § 16 
GewO. noch bes. poliz. Erlaubnis nach Maßgabe 
des RG. gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen 9. 6. 84, 
RGBl. 61 (val. dazu auch die w. VV. 22. 8. 84, 
Rabl. 192) einzuholen. Brenner. 
Zündwarensteuer, RG. 15. 7. 09, RE#l. 814, 
Ausfbest. des Bdrts. 30. 8. 09, RZBl. 863, Aend. 
bes. 1911 258. — Xx I. Steuerpflicht, G. 8§ 1—8; 
AVB. § 1—6. Der ZWt. unterliegen die zum 
Verbrauch im Inland bestimmten ZW. mit f. 
Steuersätzen: 1. Zündhölzer, Zündspänchen und 
Zündstähbchen aus Strohhalmen oder aus Pappe: 
a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit 
einem Inhalt von weniger als 30 St. 1 3, mit 
einem Inhalt von 30—60 St. 14 3 für jede Sch. 
oder jedes Behältnis; b) in Sch. oder anderen Be- 
bältnissen mit einem Inhalt von mehr als 60 St. 
1/ 3 für 60 St. oder einen Bruchteil davon. — 
2. Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder äbn- 
lichen Stoffen: a) in Schachteln oder anderen Be- 
bältnissen mit 20 oder weniger Zündkerzchen 5 4 
für iede Sch. oder jedes Behältnis: b) in größeren 
Packungen für je 20 Zündkerzchen oder einen 
Bruchteil davon 5 3. Ueberschreitungen der ge- 
nannten Stückzahlen um weniger als 10 v. H. 
bleiben außer Betracht. Diese Sätze erhöhen sich 
um 20 v. H. für die ganze Erzeugung der nach 
dem 1. 6. 09 errichteten Fabriken sowie für diej. 
Erzeuaung der älteren Fabriken, welche das ihnen 
zugewiesene Kontingent (s. u. V.) übersteigt. — 
II. Steuerentrichtung ufsw., 1 G. § 4—9. Für 
die im Inland hergestellten ZW. ist die Steuer 
vom Hersteller zu entrichten bevor die ZW. 
aus dem Fabrikbetrieb oder den Steuerlagern in 
den freien Verkehr des Inlands treten: für die 
aus dem Ausland eingebenden ZW. ist die St. 
vom Einbringer neben dem Zoll zu entrichten. 
— Stundung. Die ZWöt. kann ohne Eicher- 
heitsleistung auf 3 Mon. gestundet werden und ist 
gegen solche auf 6 Mon. zu stunden, G. § 7; A. 
8 20—22. — Verjährung der Ansprüche auf 
Zahlung und Erstattung der St. tritt ein in 1 J., 
für hinterzog. Gefälle in 83 J., G. &8 8. — Be- 
freit bleiben 3ZW., die vor der Versteuerung 
unter amtl. Aufficht ausgeführt oder vernichtet 
werden, G. § 9. Ferner können ZW. steuerfrei 
gelagert werden, s. u. IV. — 1 III. Kontrollierung
	        
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