Zündwarensteuer.
der Stener. Die ZWöt. wird mittels einer
Buchkontrolle auf Grund von Anmeldungen
der Fabrik= oder Lagerinhaber erhoben. — 1. Ver-
packung und Bezeichnung. Steuerpfl.
ZW. dürfen nur in Packungen von bestimmt vor-
geschriebener Stückzahl in den freien Verkehr ge-
bracht werden. Auf den inneren und äußeren
Umschließungen ist der Hersteller oder statt dessen
eine bei der Steuerbeh. angemeldete Marke oder
auch eine steuerlich zugewiesene Unterscheidungs-
nummer anzubringen, G. § 10; A. § 24. Das
gleiche gilt nunmehr für ausländ. Z3W. Jedoch
sind für Postsendungen, den Reise= und den sog.
Kleinigkeitsverkehr Erleichterungen zugelassen,
AB. § 19, geänd. RZBl. 13 151. — 2. Vorschr.
für Hersteller. Betriebsanmeldung,
G. § 12—14; A. § 26, 27. Wer ZW. herstellen
will, hat dies vor Eröffnung des Betriebs unter
Bezeichnung der Erzeugnisse und Beschreibung der
Einzelpackungen und der Betriebs= und Lager-
raume sowie der angrenzenden Räume der
Steuerbeh. anzumelden. Ebenso etwaige Aende-
rungen in den angemeldeten Verhältnissen, sowie
die Aufstellung eines Betriebsleiters. — Die
bauliche Einrichtung muß die ständige
steuerl. Ueberwachung und die Abschließung der
Lagerräume für fertige Erzeugnisse zulassen. Es
wird aber bis auf weiteres, vorbehaltlich der An-
ordnung verschärfter Maßregeln gegen defrau-
dierende Fabriken von der ständigen Bewachung
abgesehen und nur eine allg. Steueraufsicht aus-
geübt, G. § 16; AB. § 28, 29. — Aufbewahr.
der fertigen 3W.: Buchführung. G.
* 15; AnB. § 7—11. Fertige ZW., welche nicht
sosort versteuert, auf eigentl. Niederlagen ver-
bracht oder ausgeführt werden, sind noch am Tag
der Herstellung in die angemeldeten Lagerräume
(Fabriklager) zu schaffen und unter Versthluß des
Fabrikinhabers zu halten. Ueber Zu= und Ab-
gang ist von dem Fabrikinhaber ein bes. Fabrik-
lagerbuch zu führen. Auf Fabriklager ver-
derbene Waren sind unter amtl. Aufs. zu ver-
nichten und abzuschreiben. Der Fabrikinb. hat
täglich, auf Erlaubnis in längeren Perioden, die
im Fabriklagerbuch angeschriebenen Z3W. der
Steuerbeh. zur Führung eines Gegenbuchs anzu-
melden. — Steueranmeldung, AB. 8 12 bis
18. Vor dem Uebergang von ZW. (aus Fabriken,
Lagern, oder aus dem Ausland) in den freien
Verkehr hat der Steuerpflichtige diese zur Ver-
steuerung schriftl. anzumelden. Auf Grund dieser
Anmeldungen erfolgt die amtl. Abfertigung und
die Festsetzung der Steuer. Die versteuerten
Waren werden mit einer roten Marke kenntlich
gemacht. — Steueraufsicht, G. § 17—21;
A#. § 30, 31. Die Fabriken unterliegen der
Steueraufsicht, bei deren Ausübung der Betriebs-
inhaber die erforderl. Hilfsdienste zu leisten und
Auskünfte zu erteilen hat. Auch kann die Stel-
lung der erforderl. Abfertigungsräume und gegen
entspr. Vergütung ein Aufenthaltsraum für die
Aussichtsbeamten verlangt werden. — Der
Handel mit ZW. unterliegt der Steueraufsicht
zur Prüfung hinsichtl. der vorschriftsmäß. Packung
und des Vorhandenseins der vorgeschrieb. Bezeich-
nungen. — 1 IV. Ausfuhr; Lagerung. 1 1. Die
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Ausfuhr oder Ueberführung in eine Nieder--
lage hat i. d. R. mit Begleitschein, s. d., zu er-
folgen, jedoch sind Erleichterungen bei der Ab-
fertigung zulässig, AB. § 23. — 2. Zünd-
warensteuerlager unter amtl. Mitverschluß
können Herstellern und Großhändlern zur steuer-
freien Lagerung der hergestellten oder bezogenen
8W. bewilligt werden. Die Kosten der Erstellung
von Steuerlagern am Fabriksitz, welche ausschl.
zur Lagerung der Erzeugnisse der betr. Fabrik
dienen, können auf Rechnung des Reiches erstattet
werden, AB. § 25, 29: Z WLagerordnung, Anl. -B
der Ausfbest., ergänzt R.Z Bl. 11 260. — K V. Kon-
tingentierung, G. #§ 3, Nov. hiezu 6. 6. 11,
RG#l. 241; Kontingentierungsordnung, Anl. A
der Ausfbest., ergänzt durch Ausfbest. zu Art. 2
der erw. Nov., R Bl. 11 257. Zur Erhaltung
der notleidenden 3Wndustrie sind verschiedene
Maßregeln getroffen worden, um einem unerträgl.
Preisdruck durch übermäßige Erzeugung einzelner
Fabriken vorzubeugen. In den ersten 10 J. nach
dem Inkraftreten des G. 1. 10. 09 tritt nämlich
eine Erhöhung der Steuer um 20 v. H. für diej.
8W. ein, welche von neuen (nach dem 1. 6. 09
entstandenen) Fabriken hergestellt werden, sowie
von derj. Erzeugung der älteren Fabriken, welche
das ihnen zugewiesene Kontingent übersteigt. Das
Kont. der älteren Fabriken ist entspr. ihrer durch-
schnittlichen Erzeugung in den 3 J. 1. 6. 06/09
festgesetzt worden. Zur weiteren Regulierung des
Markts bestimmt die Novelle von 1911, daß die
Summe der Kontingente dem Inlandsverbrauch
entsprechen soll. Die hiedurch veranlaßte jährl.
Herabsetzung der Einzelkontingente ist keine gleich-
mäßige, sondern für die kleineren Fabriken weni-
ger stark, KO. § 13, 14. Die seit dem Inkraft-
treten des Ges. von den einz. Fabriken nicht aus-
genützten Kontingente dürfen jeweils auf das
nächste Betriebsjahr übertragen werden. Ebenso
ist Ueberschreitung des Jahreskontingents bis zu
5 v. H. zulässig. Die Uebertragung des Kon-
tingents einer Fabrik auf andere Fabriken ist
(zur Ermöglichung des Aufkaufs unrentabler Be-
triebe) für zulässig erklärt worden. Für das
Betriebsj. 1. Okt. 1911/12 find die Kontingente
auf 45 v. H. ihres Betrags gekürzt worden,
RG#Bl. 11 260. Ebenso die beiden f. Jahre. — ##
VI. Strafvorschriften, ½ G. § 23—38. Die Hinter-
ziehung der ZWöt. wird mit dem 4fachen Betrag
der hinterzogenen Abgabe, mind. 30 4 bestraft
neben Nachholung der Steuer. ZW., die im Han-
del ohne die vorgeschriebene Bezeichnung des Her-
stellers betroffen werden, unterliegen der Ein-
ziehung. Ordnungswidrigkeiten, Beihilfe, Be-
günstigung sind mit Ordnungstr. bis zu 150 und
300 4 bedroht. Weiter sind vorgesehen: Straf-
rerschärfung beim Rückfall, erekutivische Strafen,
Umwandlung von Geld= in Freiheitstrafen sowie
die Haftung der Kontrollpflichtigen für ihre An-
gesiellten usp. Verjährung der Strafverfolgung
tritt ein: für Hinterziehungen in 3 J., für Ord-
mungswidrigkeiten in 1 J. — 1 VII. Sonstiges.
Die Verwaltungskostenvergütung für
die Bst. beträgt 4 v. H. der in ihrem Gebiet an-
geschriebenen Roh-Soll-Einnahme, G. § 39; A.
§s 43. — Gebühren. Die ordentl. Abferti-