Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Zündwarensteuer. 
der Stener. Die ZWöt. wird mittels einer 
Buchkontrolle auf Grund von Anmeldungen 
der Fabrik= oder Lagerinhaber erhoben. — 1. Ver- 
packung und Bezeichnung. Steuerpfl. 
ZW. dürfen nur in Packungen von bestimmt vor- 
geschriebener Stückzahl in den freien Verkehr ge- 
bracht werden. Auf den inneren und äußeren 
Umschließungen ist der Hersteller oder statt dessen 
eine bei der Steuerbeh. angemeldete Marke oder 
auch eine steuerlich zugewiesene Unterscheidungs- 
nummer anzubringen, G. § 10; A. § 24. Das 
gleiche gilt nunmehr für ausländ. Z3W. Jedoch 
sind für Postsendungen, den Reise= und den sog. 
Kleinigkeitsverkehr Erleichterungen zugelassen, 
AB. § 19, geänd. RZBl. 13 151. — 2. Vorschr. 
für Hersteller. Betriebsanmeldung, 
G. § 12—14; A. § 26, 27. Wer ZW. herstellen 
will, hat dies vor Eröffnung des Betriebs unter 
Bezeichnung der Erzeugnisse und Beschreibung der 
Einzelpackungen und der Betriebs= und Lager- 
raume sowie der angrenzenden Räume der 
Steuerbeh. anzumelden. Ebenso etwaige Aende- 
rungen in den angemeldeten Verhältnissen, sowie 
die Aufstellung eines Betriebsleiters. — Die 
bauliche Einrichtung muß die ständige 
steuerl. Ueberwachung und die Abschließung der 
Lagerräume für fertige Erzeugnisse zulassen. Es 
wird aber bis auf weiteres, vorbehaltlich der An- 
ordnung verschärfter Maßregeln gegen defrau- 
dierende Fabriken von der ständigen Bewachung 
abgesehen und nur eine allg. Steueraufsicht aus- 
geübt, G. § 16; AB. § 28, 29. — Aufbewahr. 
der fertigen 3W.: Buchführung. G. 
* 15; AnB. § 7—11. Fertige ZW., welche nicht 
sosort versteuert, auf eigentl. Niederlagen ver- 
bracht oder ausgeführt werden, sind noch am Tag 
der Herstellung in die angemeldeten Lagerräume 
(Fabriklager) zu schaffen und unter Versthluß des 
Fabrikinhabers zu halten. Ueber Zu= und Ab- 
gang ist von dem Fabrikinhaber ein bes. Fabrik- 
lagerbuch zu führen. Auf Fabriklager ver- 
derbene Waren sind unter amtl. Aufs. zu ver- 
nichten und abzuschreiben. Der Fabrikinb. hat 
täglich, auf Erlaubnis in längeren Perioden, die 
im Fabriklagerbuch angeschriebenen Z3W. der 
Steuerbeh. zur Führung eines Gegenbuchs anzu- 
melden. — Steueranmeldung, AB. 8 12 bis 
18. Vor dem Uebergang von ZW. (aus Fabriken, 
Lagern, oder aus dem Ausland) in den freien 
Verkehr hat der Steuerpflichtige diese zur Ver- 
steuerung schriftl. anzumelden. Auf Grund dieser 
Anmeldungen erfolgt die amtl. Abfertigung und 
die Festsetzung der Steuer. Die versteuerten 
Waren werden mit einer roten Marke kenntlich 
gemacht. — Steueraufsicht, G. § 17—21; 
A#. § 30, 31. Die Fabriken unterliegen der 
Steueraufsicht, bei deren Ausübung der Betriebs- 
inhaber die erforderl. Hilfsdienste zu leisten und 
Auskünfte zu erteilen hat. Auch kann die Stel- 
lung der erforderl. Abfertigungsräume und gegen 
entspr. Vergütung ein Aufenthaltsraum für die 
Aussichtsbeamten verlangt werden. — Der 
Handel mit ZW. unterliegt der Steueraufsicht 
zur Prüfung hinsichtl. der vorschriftsmäß. Packung 
und des Vorhandenseins der vorgeschrieb. Bezeich- 
nungen. — 1 IV. Ausfuhr; Lagerung. 1 1. Die 
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Ausfuhr oder Ueberführung in eine Nieder-- 
lage hat i. d. R. mit Begleitschein, s. d., zu er- 
folgen, jedoch sind Erleichterungen bei der Ab- 
fertigung zulässig, AB. § 23. — 2. Zünd- 
warensteuerlager unter amtl. Mitverschluß 
können Herstellern und Großhändlern zur steuer- 
freien Lagerung der hergestellten oder bezogenen 
8W. bewilligt werden. Die Kosten der Erstellung 
von Steuerlagern am Fabriksitz, welche ausschl. 
zur Lagerung der Erzeugnisse der betr. Fabrik 
dienen, können auf Rechnung des Reiches erstattet 
werden, AB. § 25, 29: Z WLagerordnung, Anl. -B 
der Ausfbest., ergänzt R.Z Bl. 11 260. — K V. Kon- 
tingentierung, G. #§ 3, Nov. hiezu 6. 6. 11, 
RG#l. 241; Kontingentierungsordnung, Anl. A 
der Ausfbest., ergänzt durch Ausfbest. zu Art. 2 
der erw. Nov., R Bl. 11 257. Zur Erhaltung 
der notleidenden 3Wndustrie sind verschiedene 
Maßregeln getroffen worden, um einem unerträgl. 
Preisdruck durch übermäßige Erzeugung einzelner 
Fabriken vorzubeugen. In den ersten 10 J. nach 
dem Inkraftreten des G. 1. 10. 09 tritt nämlich 
eine Erhöhung der Steuer um 20 v. H. für diej. 
8W. ein, welche von neuen (nach dem 1. 6. 09 
entstandenen) Fabriken hergestellt werden, sowie 
von derj. Erzeugung der älteren Fabriken, welche 
das ihnen zugewiesene Kontingent übersteigt. Das 
Kont. der älteren Fabriken ist entspr. ihrer durch- 
schnittlichen Erzeugung in den 3 J. 1. 6. 06/09 
festgesetzt worden. Zur weiteren Regulierung des 
Markts bestimmt die Novelle von 1911, daß die 
Summe der Kontingente dem Inlandsverbrauch 
entsprechen soll. Die hiedurch veranlaßte jährl. 
Herabsetzung der Einzelkontingente ist keine gleich- 
mäßige, sondern für die kleineren Fabriken weni- 
ger stark, KO. § 13, 14. Die seit dem Inkraft- 
treten des Ges. von den einz. Fabriken nicht aus- 
genützten Kontingente dürfen jeweils auf das 
nächste Betriebsjahr übertragen werden. Ebenso 
ist Ueberschreitung des Jahreskontingents bis zu 
5 v. H. zulässig. Die Uebertragung des Kon- 
tingents einer Fabrik auf andere Fabriken ist 
(zur Ermöglichung des Aufkaufs unrentabler Be- 
triebe) für zulässig erklärt worden. Für das 
Betriebsj. 1. Okt. 1911/12 find die Kontingente 
auf 45 v. H. ihres Betrags gekürzt worden, 
RG#Bl. 11 260. Ebenso die beiden f. Jahre. — ## 
VI. Strafvorschriften, ½ G. § 23—38. Die Hinter- 
ziehung der ZWöt. wird mit dem 4fachen Betrag 
der hinterzogenen Abgabe, mind. 30 4 bestraft 
neben Nachholung der Steuer. ZW., die im Han- 
del ohne die vorgeschriebene Bezeichnung des Her- 
stellers betroffen werden, unterliegen der Ein- 
ziehung. Ordnungswidrigkeiten, Beihilfe, Be- 
günstigung sind mit Ordnungstr. bis zu 150 und 
300 4 bedroht. Weiter sind vorgesehen: Straf- 
rerschärfung beim Rückfall, erekutivische Strafen, 
Umwandlung von Geld= in Freiheitstrafen sowie 
die Haftung der Kontrollpflichtigen für ihre An- 
gesiellten usp. Verjährung der Strafverfolgung 
tritt ein: für Hinterziehungen in 3 J., für Ord- 
mungswidrigkeiten in 1 J. — 1 VII. Sonstiges. 
Die Verwaltungskostenvergütung für 
die Bst. beträgt 4 v. H. der in ihrem Gebiet an- 
geschriebenen Roh-Soll-Einnahme, G. § 39; A. 
§s 43. — Gebühren. Die ordentl. Abferti-
	        
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