Auflösung des Landtags — Aufzüge. 71
Arbeiter, Handwerksgehilfen, Lehrlinge und Dienst-
boten find gehalten, solchen Weisungen gehorsam
zu sein. 3S. Wegen der Kosten des mil. Beistands
und des Ersatzes des Schadens, der bei
einem die Zuhilfenahme der bewaffn. Macht be-
gründenden A. oder Aufruhr entstanden ist, gelten
ie Vorschr. Art. 12 f. G. 28. 8. 49, die insoweit,
als sie dem bürgerl. Recht angehören, in Art. 108
AcB#B. vorbehalten find. Danach sind a) die
Kosten der Verpflegung des Mil. während
der Dauer seiner Anwesenheit von der Gde., die
Kosten des Hin= und Hermarsches dagegen un-
mittelbar durch die Schuldigen zu ersetzen. Die
Mil Kosten sind nach dem Maßstab zu berechnen,
nach dem der Staat den Gden gegenüber für
Leistungen an das Mil. Ersatz gewährt; b) für
den durch zusgerott. Personen mit offener Gewalt
an Pers. oder Eigentum verursachten Schaden
haftet, vorbehältlich der Ausnahmefälle Art. 16 G.
28. 8. 49, die Gemeinde, in deren Gebiet die
Rechtsverletzungen geschehen find; c) die Gde legt
den nach a und b ihr erwachsenden Aufwand au
die im Gde Gebiet wohnenden Staatsbürger na
dem Verhältnis der Staatssteuern um, ist aber
berechtigt und verpflichtet, denselben von den
Tätern, den übrigen Teilnehmern, sowie von denj.
zurückzufordern, die unter Verletzung ihrer Dienst-
licht durch grobe Nachlässigkeit den Eintritt des
adens zu verhindern unterlassen hben:
d) Ueber die Verbindlichkeiten der Gden und über
ihren Rückgriff auf Dritte entscheiden im Streit-
salle die bürgerl. Gerichte, über Anstände wegen
Umlagen der zu bezahlenden ummen die
VerwG., Art. 10 Nr. 7 VerwRPflG. s. VerwR-
Pflege II A 7. — 4. Wegen der Erklärung des Be-
lagerungszustandes, (. d. — 5. Instraf-
rechtl. Hinsicht gtilt teils Reichs-, teils
Landesrecht. a) Nach § 116 St G. it jeder Teil-
nehmer an einem A., der sich nicht nach der
dritten Aufforderung des zuständigen Beamten
oder Befehlshabers der bewaffn. M. entfernt,
strafbar, und zwar in erhöhtem Maße bei Leistung
tätlichen Widerstands oder Gewaltverübung mit
vereinten Kräften; b) Hauseigentümer und ihre
Stellvertreter, Eltern, Erzieher, Dienstherrn,
abrikarbeiter. Handwerksgebilfen. Lehrlinge und
ienstboten, welche die ihnen unter 2. e dar-
gelegten Verpflichtungen versäumen, unterliegen
einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen, in leichteren
Fällen einer Geldstrafe bis zu 80 4, Art. 19. G.
28. 8. 49 in Vbd. mit Art. 49 Nr. 3 Polst G., Art. 3
G. 26. 12. 71, Rgbl. 380, und Art. 1 G. 18. 6. 75,
Rabl. 325. Ziegele.
Auflösung des Landtags s. Landtag V.
Aufruhr. 1. Begriff. A. ist nach § 115
St G. die Teilnahme an einer öff., d. h. den An-
schluß einer unbestimmten Mehrheit von Personen
ermöglichenden Zusammenrottung, bei der mit ver-
einten Kräften eine der in § 113 u. 114 St G.
bezeichneten Handlungen (Widerstand gegen die
Staatsgewalt und Beamtennötigung) begangen
wird. Dabei bedeutet Zufrott. ein „zu gemein-
schaftl. rechtswidr. Handeln erfolgendes räumliches
Zusammentreten oder Zusammenhalten mehrerer
oder
Personen derart, daß sie nach außen als eine ver-
einte Macht erkennbar sind“, Frank, St G. f. d. d.
Reich, 5.|/7. Aufl. 212.— 2. Wegen der Aufgaben der
Polizei und der bewaffn. Macht bei einem
A., wegen der Kosten des mil. Beistands und
der Haftpflicht für Schadenersatz, sowie
wegen der bes. Verpflichtungen be-
stimmter Personen nach Beiziehung der
bewaffn. M. s. Auflauf. Wegen der Ergreifung
weiterer außerordentl. Maßnahmen s. Belage-
rungszustand. — 3. Ueber die strafrechtl. Fol-
gen des A. s. § 115 StGB. Ziegele.
Aufsichtsamt für Privatversicherung s. Private
Versicherungsunternehmungen II.
Aufsuchen von Warenbestellungen s. Gewerbe-
betrieb im Umherziehen I. 2. und ambulanter
Gewerbebetrieb I. u. II. 2.
Aufwandsentschädigung an Familien s. Fami-
lienunterstützung III.
Aufzuchtgraben dient zur Aufnehme junger
ische und zwar vorwiegend aus der Brutanstalt
mmender Salmoniden, nachdem sie den Dotter-
sack verloren Haben, Ein A. kann auf einfachste
und billigste Weise dadurch hergestellt werden, d
man ein Stück Bach an seinem oberen Lauf dur
ein enges Drahtgitter oben und unten abschließt,
um Raubfische und sonftig Brutfeinde fernzuhal-
ten und das Entweichen der Brut zu verhindern.
Sicherer ist ein A., den man von einem Bach ab-
leitet und dahin wieder zurückführt. Der Brut
wird durch Einlegen von Hohlziegeln ins Wasser
für Verstecke e orct. auch können geeignete
asserpflanzen, an denen sich dann gerne kleine
Futtertiere ansiedeln, eingepflanzt werden. Zum
besseren Schutz der Brut überdeckt man den ganzen
A. mit einem leicht abnehmbaren Gitter. Bei F
ringem Nahrungsgehalt des Wassers oder bei
ftarker Besetzung des A. ist künstliche Fütterung
recht wohl möglich. Im Herbst wird alles Wasser
abgeleitet, die einsömmerigen Fische kommen in
offene Bäche, Flüsse oder Teiche und der A. bleibt
über Winter womöglich trocken liegen. Die im A.
„gestreckte“ Brut erweist sich in reißenden Ge-
wässern bei Hochwasser, Eisgefahr usw. viel wider-
standsfäh. als in Brutteichen aufgezog. an Wasser-
ström. nicht gewöhnt. Besatzmaterial. Sieglin.
Aufzüge. Mit A. wird ein Doppeltes bezeich-
net: Einmal A. i. S. des Vereins Ges. s. Vereins-
und Versammlungsrecht III., sodann A. i. S. von
Fahrstuhl. Hier ist nur der letztere zu be-
handeln. — 1. Unter A. wird verstanden eine
Einrichtung zur Beförderung von Personen
achen in der Höhenrichtung in Gebäuden,
Bergwerken, bei Bauten für Schiffe u. dgl. mittels
mechanischer Kraft. 2. Die Schutzvorschrif-
ten im allgemeinen. Die perfönl. und
Sachschäden, die sich aus Einrichtung und Betrieb
der A. (Fahrstühle) ergeben können, rechtfertigen
die Erlassung entspr. Schutzvorschr. Solche find
enthalten in § 367 Nr. 12 St G., wo allg. eine
Sefäßrdung durch unverwahrte Oeffnungen mit
Strafe bedroht ist, sowie in Art. 98 Abs. 1 BO.,
wonach Personen= und Waren A., Schacht= und ahn-
liche Oeffn. in den Böden und Wänden der Ge-
bäude nach Bedürfnis und, soweit es die Zweck-