Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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nützung. Aehnl. bei Ueberlassung eines gemein— 
schafte Grdst. an einen Mitberechtigten od. Ge- 
ellschafter. G. §7, 17, 25. Die Härte, daß hienach 
der erwerbende Miterbe od. Abkömmling beim spä- 
teren Verkauf auch den den Miterben, Geschwistern 
usw. zu Gute kommenden Zuwachs zu versteuern 
hat, ist wenigstens für die vor dem 1. 1. 11 vor 
sich gegangenen Erwerbe beseitigt, indem nach 
G. § 65 in diesen Fällen bis zum genannten Zeit- 
punkt nur der erbrechtl. Anteil des Erwerbers 
berücksichtigt wird. — Steuerfrei bleibt der 
Eigentumsübergang, außer für Grdst Händler, 
wenn der Veräußerungspreis, im Falle einer Teil- 
veräußerung der Wert des Gesamtgrundstücks, bei 
bebauten Grundstücken nicht mehr als 20000 M, 
bei unbebauten nicht mehr als 5000 4 beträgt. 
— Die Entrichtung der Steuer liegt dem 
letzten Eigentümer vor der steuerpfl. Veräußerung 
ob. Mehrere StroPfl. haften als Gesamtschuldner; 
außerdem haftet der Erwerber für die Str. bis 
zu 2% des Veräußerungspreises, ausgen. bei 
Zwangsverkäufen. Persönl. befreit von der 
Steuer: Landesfürst u. Fürstin, Reich, Bundes- 
staaten, Gemeinden; - nach Entscheidung des 
Bdrt. gemeinnützige Vereinigungen für die Errich- 
tung von Wohnungen u. dgl. für die minderbemit- 
telten Klassen. G. §29—33. — Steuererlaß 
tritt ein in bestimmten Fällen, wenn das Rechts- 
geschäft nicht zur Uebertragung des Eigentums 
führt od. wenn das Eigentum wieder an den frühe- 
ren Eigentümer zurückübertragen wird. G. § 34. — 
1 II. Berechnung des strpfl. Wertzuwachses. 1## 
Als solcher gilt der Unterschied zwischen dem Er- 
werbspreis u. dem Veräußerungspreis mit be- 
stimmten Hinzurechnungen und Abzügen. Als 
Preis gilt bei Erwerb u. Veräußerung der Ge- 
samtwert der Gegenleistungen einschl. der vom 
Erwerber übernommenen Leistungen u. der vor- 
behaltenen Nutzungen sowie abzügl. der vom 
Veräußerer übernommenen Lasten; abzügl. ferner 
der Maschinen und der mit dem Boden noch zu- 
sammenhängenden Erzeugnisse des Grundstücks 
Grüchte. Obst= u. a., Baume, Reben). Wenn kein 
Sreis zu ermitteln ist, der (gemeine) Wert, G. 
§ 8—13. — A. Dem Erwerbspreis sind hinzuzu- 
rechnen (G. § 14 f.): 1. Als Erwerbskosten 4% 
des ErwPr., auf Nachweis mehr, jedoch Vermitt- 
lergebühr nur im ortsübl. Betrag; — 2. beim 
Erwerb in einer Zwangsversteigrung u. Umst. 
die ausgefallenen Hypotheken des Ersteigerers; 
— 3. die Aufwendungen für dauernde Bauten 
und sonst. Verbesserungen, soweit sie während des 
für die Steuerberechn. maßgebenden Zeitraums 
(s. u.) gemacht und beim Verkauf noch vorhanden 
sind, nebst einem einmal. Zuschlag von 5% dieser 
Aufwendungen, wenn der Veräuß. Baugewerbe- 
treibender u. selbst der Unternehmer ist, von 15% ; 
— 4. Aufwendungen u. Leistungen für Straßen- 
bauten, Kanalisation und sonstige öffentl. Ein- 
richtungen zuzügl. 4% Zinsen auf höchstens 15 
volle Kalenderj.; auf Antrag die mäßigeren Zin- 
sen nach Ziff. 5 ohne Zeitbeschränkung. — Außer- 
dem (G. § 15.) 5. Zinsen vom Erwerbspr. nebst 
den Zurechnungen 1—3 für jedes volle Kal J. des 
f. d. Str Ber. maßgeb. Zeitraums: bei bebauten 
Grdst. 179% , bei unbebauten Grdst., soweit der 
Zuwachssteuer von Grundstücken. 
Erwerbspr. für Weinberge 300 4, für andere 
Grdst. 100 4 für 1 ar nicht übersteigt, 2%. 
(Schutz des landw. Bodens), für den übersteigen- 
den Teil des Erw Pr. nur 2%. — Bei einer Be- 
sitddauer von nicht mehr als 5 J. ermäßigen 
sich die Zinssätze für unbeb. Grdst. auf die Hälfte. 
Der für die StrBer. maßg. Zeitraum ist die Zeit 
vom letzten steuerpfl. Rechtsvorgang an bis 
zum Eintritt der Strpfl. Liegt ersterer mehr 
als 40 J. zurück, so ist dieser Veitpunkt u. der 
Wert der Grdst. zu diesem Zeitp. maßgebend, 
sofern nicht nachweisl. früher ein höherer Er- 
werbspr. bezahlt wurde; weiter als bis zum 
1. Jan. 1885 wirkt jedoch das Ges. nicht zurück. 
Bei Teilveräuß. ist der verhältnism. Wert des 
Teil Grdst. zum Ges Grdst. maßgebend. — B. Bom 
Beräußerungspreis sind abzuziehen (G. 8 22 
bis 24): Die nachweisl. den Veräuß. treffenden 
Veräuß Kosten einschl. Vermittlergeb. bis zur 
ortsübl. Höhe; ferner auf Antrag der Ertrags- 
aus fall, d. i. der Betrag, um den nachw. wäh- 
rend des für die StrBer. maßg. Zeitraums, aber 
für höchst. 15 zusammenhängende Wirtschaftsj. der 
Jahresertrag hinter 3 v. H. des Erwerbspr. einschl. 
der Zuschläge 1—3 zurückbleibt. Andererseits ge- 
hören zum Erwerbspreis die vom 1. 1. 1911 ab ent- 
standenen Entschädigungsansprüche für Wertsver- 
minderung (Brandschaden u. dgl.), welche nicht 
zur Beseitigung des Schadens verwendet sind, 
sowie die Zuwachsstr., falls sie dem Käufer auf- 
erlegt ist. — 1 III. Die Steuer beträgt # (einschl. 
des weggefallenen Reichsanteils): bei einer Wert- 
steigerung bis zu 10% des maßgebenden Er- 
werbspr. (einschl. Zurechnungen) 10% des Wert- 
zuwachses, bei einer Wertsteig. von über 10 bis 
30% beträgt die Str. 11% darüber bis 50% 
2% bis 70% 18%, bis 90% 14% bis 110% 
15% bis 130% 16%, bis 150% 17% ,, bis 170% 
18%, bis 190% 19% bis 200% 20 %, weiterhin 
für je 10% Wertsteig. je 1% Str. mehr bis zum 
Höchstsatz v. 80%. Die Str. ermäßigt sich für jedes 
vollendete (wirkl.) Jahr des für die Stir#er. 
maßg. Zeitraums um 1% des StrBetrags, für 
die bis zum 1. 1. 00 erworbenen Grdstr. bis zum 
1. 1. 11 um 1,5%⅝ jährlich. StrBetr. unter 20 AM 
bleiben unerhoben. G. § 28. — x IV. Verwaltung 
u. Kontrollierung der Str. # G. § 35 f. Be- 
hörden s. o. Das Zuwachssteueramt erhält von 
den strpfl. Rechtsvorgängen Kenntnis durch Mit- 
teilungen der Grundbuchämter von den Ein- 
tragungen der strpfl. Rechtsvorgänge im Grund- 
buch od. der Umschreibungen in den öff. Büchern; 
ferner durch Mitteilungen der Registergerichte u. 
Behörden, der Behörden u. Beamten des Reichs, 
der Bst. u. Gden u. insbes. der Notare je über 
die strpfl. Rechtsvorgänge, die der Eintragung und 
Auflassung nicht bedürfen; endlich durch Anmel- 
dungen des Veräußerers od. Erwerbers, die binnen 
Monatsfrist zu machen sind, soweit nicht die Beur- 
kundung der Rechtsvorgänge durch die obenerw. 
mitteilungspfl. Beamten usw. od. die Auflassung 
u. Eintragung erfolgt ist. G. § 37, 38; AB. 9 3f. 
— Auf Verlangen hat der Veräußerer eine ZStr.= 
Erklärung mit Angabe aller für die Strpfl. 
maßg. Umstände einzureichen. Behörden, Beamte 
u. Notare sowie alle am Rechtsgeschäft Beteiligten
	        
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