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nützung. Aehnl. bei Ueberlassung eines gemein—
schafte Grdst. an einen Mitberechtigten od. Ge-
ellschafter. G. §7, 17, 25. Die Härte, daß hienach
der erwerbende Miterbe od. Abkömmling beim spä-
teren Verkauf auch den den Miterben, Geschwistern
usw. zu Gute kommenden Zuwachs zu versteuern
hat, ist wenigstens für die vor dem 1. 1. 11 vor
sich gegangenen Erwerbe beseitigt, indem nach
G. § 65 in diesen Fällen bis zum genannten Zeit-
punkt nur der erbrechtl. Anteil des Erwerbers
berücksichtigt wird. — Steuerfrei bleibt der
Eigentumsübergang, außer für Grdst Händler,
wenn der Veräußerungspreis, im Falle einer Teil-
veräußerung der Wert des Gesamtgrundstücks, bei
bebauten Grundstücken nicht mehr als 20000 M,
bei unbebauten nicht mehr als 5000 4 beträgt.
— Die Entrichtung der Steuer liegt dem
letzten Eigentümer vor der steuerpfl. Veräußerung
ob. Mehrere StroPfl. haften als Gesamtschuldner;
außerdem haftet der Erwerber für die Str. bis
zu 2% des Veräußerungspreises, ausgen. bei
Zwangsverkäufen. Persönl. befreit von der
Steuer: Landesfürst u. Fürstin, Reich, Bundes-
staaten, Gemeinden; - nach Entscheidung des
Bdrt. gemeinnützige Vereinigungen für die Errich-
tung von Wohnungen u. dgl. für die minderbemit-
telten Klassen. G. §29—33. — Steuererlaß
tritt ein in bestimmten Fällen, wenn das Rechts-
geschäft nicht zur Uebertragung des Eigentums
führt od. wenn das Eigentum wieder an den frühe-
ren Eigentümer zurückübertragen wird. G. § 34. —
1 II. Berechnung des strpfl. Wertzuwachses. 1##
Als solcher gilt der Unterschied zwischen dem Er-
werbspreis u. dem Veräußerungspreis mit be-
stimmten Hinzurechnungen und Abzügen. Als
Preis gilt bei Erwerb u. Veräußerung der Ge-
samtwert der Gegenleistungen einschl. der vom
Erwerber übernommenen Leistungen u. der vor-
behaltenen Nutzungen sowie abzügl. der vom
Veräußerer übernommenen Lasten; abzügl. ferner
der Maschinen und der mit dem Boden noch zu-
sammenhängenden Erzeugnisse des Grundstücks
Grüchte. Obst= u. a., Baume, Reben). Wenn kein
Sreis zu ermitteln ist, der (gemeine) Wert, G.
§ 8—13. — A. Dem Erwerbspreis sind hinzuzu-
rechnen (G. § 14 f.): 1. Als Erwerbskosten 4%
des ErwPr., auf Nachweis mehr, jedoch Vermitt-
lergebühr nur im ortsübl. Betrag; — 2. beim
Erwerb in einer Zwangsversteigrung u. Umst.
die ausgefallenen Hypotheken des Ersteigerers;
— 3. die Aufwendungen für dauernde Bauten
und sonst. Verbesserungen, soweit sie während des
für die Steuerberechn. maßgebenden Zeitraums
(s. u.) gemacht und beim Verkauf noch vorhanden
sind, nebst einem einmal. Zuschlag von 5% dieser
Aufwendungen, wenn der Veräuß. Baugewerbe-
treibender u. selbst der Unternehmer ist, von 15% ;
— 4. Aufwendungen u. Leistungen für Straßen-
bauten, Kanalisation und sonstige öffentl. Ein-
richtungen zuzügl. 4% Zinsen auf höchstens 15
volle Kalenderj.; auf Antrag die mäßigeren Zin-
sen nach Ziff. 5 ohne Zeitbeschränkung. — Außer-
dem (G. § 15.) 5. Zinsen vom Erwerbspr. nebst
den Zurechnungen 1—3 für jedes volle Kal J. des
f. d. Str Ber. maßgeb. Zeitraums: bei bebauten
Grdst. 179% , bei unbebauten Grdst., soweit der
Zuwachssteuer von Grundstücken.
Erwerbspr. für Weinberge 300 4, für andere
Grdst. 100 4 für 1 ar nicht übersteigt, 2%.
(Schutz des landw. Bodens), für den übersteigen-
den Teil des Erw Pr. nur 2%. — Bei einer Be-
sitddauer von nicht mehr als 5 J. ermäßigen
sich die Zinssätze für unbeb. Grdst. auf die Hälfte.
Der für die StrBer. maßg. Zeitraum ist die Zeit
vom letzten steuerpfl. Rechtsvorgang an bis
zum Eintritt der Strpfl. Liegt ersterer mehr
als 40 J. zurück, so ist dieser Veitpunkt u. der
Wert der Grdst. zu diesem Zeitp. maßgebend,
sofern nicht nachweisl. früher ein höherer Er-
werbspr. bezahlt wurde; weiter als bis zum
1. Jan. 1885 wirkt jedoch das Ges. nicht zurück.
Bei Teilveräuß. ist der verhältnism. Wert des
Teil Grdst. zum Ges Grdst. maßgebend. — B. Bom
Beräußerungspreis sind abzuziehen (G. 8 22
bis 24): Die nachweisl. den Veräuß. treffenden
Veräuß Kosten einschl. Vermittlergeb. bis zur
ortsübl. Höhe; ferner auf Antrag der Ertrags-
aus fall, d. i. der Betrag, um den nachw. wäh-
rend des für die StrBer. maßg. Zeitraums, aber
für höchst. 15 zusammenhängende Wirtschaftsj. der
Jahresertrag hinter 3 v. H. des Erwerbspr. einschl.
der Zuschläge 1—3 zurückbleibt. Andererseits ge-
hören zum Erwerbspreis die vom 1. 1. 1911 ab ent-
standenen Entschädigungsansprüche für Wertsver-
minderung (Brandschaden u. dgl.), welche nicht
zur Beseitigung des Schadens verwendet sind,
sowie die Zuwachsstr., falls sie dem Käufer auf-
erlegt ist. — 1 III. Die Steuer beträgt # (einschl.
des weggefallenen Reichsanteils): bei einer Wert-
steigerung bis zu 10% des maßgebenden Er-
werbspr. (einschl. Zurechnungen) 10% des Wert-
zuwachses, bei einer Wertsteig. von über 10 bis
30% beträgt die Str. 11% darüber bis 50%
2% bis 70% 18%, bis 90% 14% bis 110%
15% bis 130% 16%, bis 150% 17% ,, bis 170%
18%, bis 190% 19% bis 200% 20 %, weiterhin
für je 10% Wertsteig. je 1% Str. mehr bis zum
Höchstsatz v. 80%. Die Str. ermäßigt sich für jedes
vollendete (wirkl.) Jahr des für die Stir#er.
maßg. Zeitraums um 1% des StrBetrags, für
die bis zum 1. 1. 00 erworbenen Grdstr. bis zum
1. 1. 11 um 1,5%⅝ jährlich. StrBetr. unter 20 AM
bleiben unerhoben. G. § 28. — x IV. Verwaltung
u. Kontrollierung der Str. # G. § 35 f. Be-
hörden s. o. Das Zuwachssteueramt erhält von
den strpfl. Rechtsvorgängen Kenntnis durch Mit-
teilungen der Grundbuchämter von den Ein-
tragungen der strpfl. Rechtsvorgänge im Grund-
buch od. der Umschreibungen in den öff. Büchern;
ferner durch Mitteilungen der Registergerichte u.
Behörden, der Behörden u. Beamten des Reichs,
der Bst. u. Gden u. insbes. der Notare je über
die strpfl. Rechtsvorgänge, die der Eintragung und
Auflassung nicht bedürfen; endlich durch Anmel-
dungen des Veräußerers od. Erwerbers, die binnen
Monatsfrist zu machen sind, soweit nicht die Beur-
kundung der Rechtsvorgänge durch die obenerw.
mitteilungspfl. Beamten usw. od. die Auflassung
u. Eintragung erfolgt ist. G. § 37, 38; AB. 9 3f.
— Auf Verlangen hat der Veräußerer eine ZStr.=
Erklärung mit Angabe aller für die Strpfl.
maßg. Umstände einzureichen. Behörden, Beamte
u. Notare sowie alle am Rechtsgeschäft Beteiligten