Zwangs= und Bannrechte — Zwangsenteignung.
sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Ueber
die berechnete Str. erhält der Strpfl. einen Zu-
wachssteuerbescheid, gegen den binnen
Monatsfrist (in Württ.) Verwaltungsbeschwerde
an das Steuerkoll. u. Fin Min. u. weiterhin
Rechtsbeschw. bei dem Verwerichtshof zulässig ist.
Min Verf. v. 28. 4. 11. — Durch Steuerbe-
scheid können auf Antrag eines GrdstEigen-
tümers auch vor Eintritt der Str Pfl. jederzeit die
bis dahin feststellbaren Grundlagen der künftigen
StrBerechn. rechtskräftig, unter Anwendung der
erwähnten Rechtsmittel gegen eine Gebühr von
4 v. Tauf., mind. 20 A festgestellt werden. G.
§ 47. — 4 V. Strafen: 1 Nichterfüllung der
ges. Pfl. zur Anmeldung oder ZStrErklärung bis
zum 4fachen Betrag der ZStr., event. Ord-
nungsstr.; Straffreiheit bei Nachholung od. Be-
richtigung der Angaben vor erfolgter Strafanzeige.
G. § 50 f. — 4x VI. Berjährung # der Abgabe
in 10 J., der Strafverfolgung wie bei den Zöllen.
G. 8 54. Rösch.
Zwangs= und Bannrechte sind Rechte, kraft
welcher ein Gewerbetreibender von den Bewohnern
eines bestimmten Bezirks oder gewissen Kreisen
derselben verlangen kann, daß sie nur von ihm
ihren Bedarf beziehen oder gewisse Arbeiten nur
bei ihm fertigen lassen. ie sind, soweit die
Landesrechte dies nicht früher schon verfügten,
vom 1. 1. 1873 ab durch § 7 u. 8 Gew O. teils auf-
gehoben, teils für ablösbar erklärt worden. Nach
§ 10 Abs. 1 GewO. dürfen solche Rechte auch
nicht neu geschaffen werden. Streitigkeiten, ob
eine solche Berechtigung zu den aufgehobenen oder
für ablösbar erklärten gehörte, waren nach § 9
GewO. der Entscheidung im Rechtsweg über-
wiesen. — Für W. sind diese Best. ohne praktische
Bedeutung geblieben, da alle Bannrechte bereits
durch G. 8. 6. 49, Rgbl. 159, aufgehoben worden
waren. Das BG. ließ diese landesgesetzl. Vorschr.
über Zwangs= und Bannrechte unberührt, Art. 74
EGBGB. Brenner.
Zwangsaufforstung s. Aufforstung von Wald-
grund.
Zwangsenteignung, G. über die Zw. von
Grundstücken und von Rechten an Grundst. 20. 12,
88, Rabl. 446, Aend. d. Art. 209 u. 210 WGB#B.
— N A. Allgemeines. 1 Die Zw. von Grundst.
und Rechten an Grundst. kann nur im Fall ihrer
Notwendigkeit für ein Unternehmen zu Staats-
und Körperschaftszwecken und gegen vorgängige
volle Entschädigung auf Grund gesetzl. Verfahe#
stattfinden, G. b. Abänd. d. § 30 Vl. 30. 12. 88.
Sie kann in Entziehung oder dauernder oder vor-
übergehender Beschränkung des Eigentums oder
der Rechte an Gr. bestehen. Vorübergeh. Beschr.
kann, bes. zu zeitweise erforderl. Wegen, zu Werk-
und Lagerplätzen usw., höchstens auf 3 J. zu-
gelassen werden, wenn dadurch die Seschaffenheit
des Grdsts. nicht wesentlich verändert wird. Die
Zw. erstreckt sich auf Abtretungen zur Herstellung
der für die Zwecke des Unternehmers erforderl.
Anlagen, zu der im öff. Nutzen erforderl. Aende-
rung oder Herstelung von Anl. und Einrich-
tungen, s. u., sowie zu den erforderl. Ablage-
rungen von Erde und Schutt aus Ausgrabungen
und Einschnitten und zur Gewinnung der für Auf-
911
schüttungen nötigen Stoffe. Grundst. und Rechte
des Staats unterliegen der Zw. nur insoweit sie
nicht für allg. Staatszwecke erforderl. sind; dies
gilt auch für die dem dienstl. Gebrauch eines
Zweigs der Staatsverw. gewidmeten Grundst. der
Körperschaften. Die Zulassigkeit der Zw. für ein
bestimmtes Untern. wird durch eine nach An-
hörung des St Min. ergehende K. Entschl. fest-
gestellt, die das Untern. nach Umfang und Art der
Ausführung, den Unternehmer sowie seine Ver-
tretung im Verfahren und die Enteignungsbeh.
bestimmt. Enteh. ist bei Untern. zu allg. Staats-
zwecken eine höhere VerwBeh., bei Zw. für Körper-
schaftszwecke die Kreisreg. Ueber die Zw. zur
Durchführung des Ortsbauplans, Art. 15, 25 u. 26
BO., u. Art. 46 Nr. 3 G. 20. 12. 88, s. Baurecht
I. 7. — Handlungen zur Vorbereitung des
Untern., bes. Vornahme von Veränderungen an
Grundst., wie Ausgrabungen, Fällen von Baumen,
mit Ausn. der Zerstörung von Gebäulichkeiten,
muß der Besitzer auf Anordnung der zuständ. Beh.
dulden gegen Ersatz des nötigenfalls im Rechts-
weg festzustellenden Schadens. Das Verf. für
die Zulassung und Ausführung von Handlungen
zur Vorbereitung des Untern. bestimmt sich nach
Art. 6 Abs. 2—4. Der Untern. hat die durch die
Ausführung des Untern. bedingten Aenderungen
an andern öff. Anlagen oder Einrichtungen jeder
Art (Wegen, Flüssen, Kanälen, Brücken) nach An-
ordnung der zust. Verwbeh. vorzunehmen und
diej. Anl. und Einrichtungen herzustellen, die in-
folge des Untern. im öff. Nutzen erforderl. find,
um die benachbarten Grundst. gegen Nachteile so-
weit möglich zu schützen, vorbehältlich des Rechts-
wegs hinsichtlich bürgerl.-rechtl. Ansprüche wegen
Benachteiligung des Nachbareigentums. Soweit
durch die spätere Unterhaltung der im öff. Nutzen
abzuändernden oder herzustellenden Anl. ein Auf-
wand verursacht wird, der die Unterhaltungspflicht
im bisher. Umfang übersteigt, hat der Untern. die
von der VerwBeh. und im Streitfall von den
Verwer. festzusetzenden Mehrkosten zu ersetzen.
— ½ B. Die Entschädigung. ## Die durch die Zw.
begründete Pflicht zur Entsch. liegt dem Untern.
ob; die Entsch. ist in Geld zu leisten. Die Entsch.
für Entziehung des Eigentums umfaßt den Wert
des abzutretenden Grundst. einschl. der Zubehör-
den und Früchte und des etwaigen weiteren durch
die Zw. verursachten Schadens zur Zeit der Fest-
setzung der EntschSumme, s. u. Eine Werts-
erhöhung oder -Verminderung, die erst infolge des
Untern. eintritt, kommt nicht in Anschlag. Die
Möglichkeit künftiger vorteilhafter Benützung des
Grundst. kommt nur insoweit in Betracht, als
sein Wert dadurch bereits erhöht ist. Für den
abzutretenden Teil eines Gesamtgrundbesitzes
richtet sich die Entsch. nach der Verminderung des
Werts, den das Ganze durch die Abtretung des
Teils, verursacht wird, zu berücksichtigen ist, in-
dem übrig bleibenden Grundbesitz durch die Zw.,
bes. durch die Art der Benützung des abgetrennten
Teils, verursacht wird, zu berückfsichtigen ist, in-
oweit nicht die entsteh. Nachteile durch entspr.
orteile aufgewogen werden. Würde das ganze
Grundst. durch die Abtretung eines Teils so ver-
kleinert oder zerstückelt, daß der übrig bleibende