Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Zwangs= und Bannrechte — Zwangsenteignung. 
sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Ueber 
die berechnete Str. erhält der Strpfl. einen Zu- 
wachssteuerbescheid, gegen den binnen 
Monatsfrist (in Württ.) Verwaltungsbeschwerde 
an das Steuerkoll. u. Fin Min. u. weiterhin 
Rechtsbeschw. bei dem Verwerichtshof zulässig ist. 
Min Verf. v. 28. 4. 11. — Durch Steuerbe- 
scheid können auf Antrag eines GrdstEigen- 
tümers auch vor Eintritt der Str Pfl. jederzeit die 
bis dahin feststellbaren Grundlagen der künftigen 
StrBerechn. rechtskräftig, unter Anwendung der 
erwähnten Rechtsmittel gegen eine Gebühr von 
4 v. Tauf., mind. 20 A festgestellt werden. G. 
§ 47. — 4 V. Strafen: 1 Nichterfüllung der 
ges. Pfl. zur Anmeldung oder ZStrErklärung bis 
zum 4fachen Betrag der ZStr., event. Ord- 
nungsstr.; Straffreiheit bei Nachholung od. Be- 
richtigung der Angaben vor erfolgter Strafanzeige. 
G. § 50 f. — 4x VI. Berjährung # der Abgabe 
in 10 J., der Strafverfolgung wie bei den Zöllen. 
G. 8 54. Rösch. 
Zwangs= und Bannrechte sind Rechte, kraft 
welcher ein Gewerbetreibender von den Bewohnern 
eines bestimmten Bezirks oder gewissen Kreisen 
derselben verlangen kann, daß sie nur von ihm 
ihren Bedarf beziehen oder gewisse Arbeiten nur 
bei ihm fertigen lassen. ie sind, soweit die 
Landesrechte dies nicht früher schon verfügten, 
vom 1. 1. 1873 ab durch § 7 u. 8 Gew O. teils auf- 
gehoben, teils für ablösbar erklärt worden. Nach 
§ 10 Abs. 1 GewO. dürfen solche Rechte auch 
nicht neu geschaffen werden. Streitigkeiten, ob 
eine solche Berechtigung zu den aufgehobenen oder 
für ablösbar erklärten gehörte, waren nach § 9 
GewO. der Entscheidung im Rechtsweg über- 
wiesen. — Für W. sind diese Best. ohne praktische 
Bedeutung geblieben, da alle Bannrechte bereits 
durch G. 8. 6. 49, Rgbl. 159, aufgehoben worden 
waren. Das BG. ließ diese landesgesetzl. Vorschr. 
über Zwangs= und Bannrechte unberührt, Art. 74 
EGBGB. Brenner. 
Zwangsaufforstung s. Aufforstung von Wald- 
grund. 
Zwangsenteignung, G. über die Zw. von 
Grundstücken und von Rechten an Grundst. 20. 12, 
88, Rabl. 446, Aend. d. Art. 209 u. 210 WGB#B. 
— N A. Allgemeines. 1 Die Zw. von Grundst. 
und Rechten an Grundst. kann nur im Fall ihrer 
Notwendigkeit für ein Unternehmen zu Staats- 
und Körperschaftszwecken und gegen vorgängige 
volle Entschädigung auf Grund gesetzl. Verfahe# 
stattfinden, G. b. Abänd. d. § 30 Vl. 30. 12. 88. 
Sie kann in Entziehung oder dauernder oder vor- 
übergehender Beschränkung des Eigentums oder 
der Rechte an Gr. bestehen. Vorübergeh. Beschr. 
kann, bes. zu zeitweise erforderl. Wegen, zu Werk- 
und Lagerplätzen usw., höchstens auf 3 J. zu- 
gelassen werden, wenn dadurch die Seschaffenheit 
des Grdsts. nicht wesentlich verändert wird. Die 
Zw. erstreckt sich auf Abtretungen zur Herstellung 
der für die Zwecke des Unternehmers erforderl. 
Anlagen, zu der im öff. Nutzen erforderl. Aende- 
rung oder Herstelung von Anl. und Einrich- 
tungen, s. u., sowie zu den erforderl. Ablage- 
rungen von Erde und Schutt aus Ausgrabungen 
und Einschnitten und zur Gewinnung der für Auf- 
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schüttungen nötigen Stoffe. Grundst. und Rechte 
des Staats unterliegen der Zw. nur insoweit sie 
nicht für allg. Staatszwecke erforderl. sind; dies 
gilt auch für die dem dienstl. Gebrauch eines 
Zweigs der Staatsverw. gewidmeten Grundst. der 
Körperschaften. Die Zulassigkeit der Zw. für ein 
bestimmtes Untern. wird durch eine nach An- 
hörung des St Min. ergehende K. Entschl. fest- 
gestellt, die das Untern. nach Umfang und Art der 
Ausführung, den Unternehmer sowie seine Ver- 
tretung im Verfahren und die Enteignungsbeh. 
bestimmt. Enteh. ist bei Untern. zu allg. Staats- 
zwecken eine höhere VerwBeh., bei Zw. für Körper- 
schaftszwecke die Kreisreg. Ueber die Zw. zur 
Durchführung des Ortsbauplans, Art. 15, 25 u. 26 
BO., u. Art. 46 Nr. 3 G. 20. 12. 88, s. Baurecht 
I. 7. — Handlungen zur Vorbereitung des 
Untern., bes. Vornahme von Veränderungen an 
Grundst., wie Ausgrabungen, Fällen von Baumen, 
mit Ausn. der Zerstörung von Gebäulichkeiten, 
muß der Besitzer auf Anordnung der zuständ. Beh. 
dulden gegen Ersatz des nötigenfalls im Rechts- 
weg festzustellenden Schadens. Das Verf. für 
die Zulassung und Ausführung von Handlungen 
zur Vorbereitung des Untern. bestimmt sich nach 
Art. 6 Abs. 2—4. Der Untern. hat die durch die 
Ausführung des Untern. bedingten Aenderungen 
an andern öff. Anlagen oder Einrichtungen jeder 
Art (Wegen, Flüssen, Kanälen, Brücken) nach An- 
ordnung der zust. Verwbeh. vorzunehmen und 
diej. Anl. und Einrichtungen herzustellen, die in- 
folge des Untern. im öff. Nutzen erforderl. find, 
um die benachbarten Grundst. gegen Nachteile so- 
weit möglich zu schützen, vorbehältlich des Rechts- 
wegs hinsichtlich bürgerl.-rechtl. Ansprüche wegen 
Benachteiligung des Nachbareigentums. Soweit 
durch die spätere Unterhaltung der im öff. Nutzen 
abzuändernden oder herzustellenden Anl. ein Auf- 
wand verursacht wird, der die Unterhaltungspflicht 
im bisher. Umfang übersteigt, hat der Untern. die 
von der VerwBeh. und im Streitfall von den 
Verwer. festzusetzenden Mehrkosten zu ersetzen. 
— ½ B. Die Entschädigung. ## Die durch die Zw. 
begründete Pflicht zur Entsch. liegt dem Untern. 
ob; die Entsch. ist in Geld zu leisten. Die Entsch. 
für Entziehung des Eigentums umfaßt den Wert 
des abzutretenden Grundst. einschl. der Zubehör- 
den und Früchte und des etwaigen weiteren durch 
die Zw. verursachten Schadens zur Zeit der Fest- 
setzung der EntschSumme, s. u. Eine Werts- 
erhöhung oder -Verminderung, die erst infolge des 
Untern. eintritt, kommt nicht in Anschlag. Die 
Möglichkeit künftiger vorteilhafter Benützung des 
Grundst. kommt nur insoweit in Betracht, als 
sein Wert dadurch bereits erhöht ist. Für den 
abzutretenden Teil eines Gesamtgrundbesitzes 
richtet sich die Entsch. nach der Verminderung des 
Werts, den das Ganze durch die Abtretung des 
Teils, verursacht wird, zu berücksichtigen ist, in- 
dem übrig bleibenden Grundbesitz durch die Zw., 
bes. durch die Art der Benützung des abgetrennten 
Teils, verursacht wird, zu berückfsichtigen ist, in- 
oweit nicht die entsteh. Nachteile durch entspr. 
orteile aufgewogen werden. Würde das ganze 
Grundst. durch die Abtretung eines Teils so ver- 
kleinert oder zerstückelt, daß der übrig bleibende
	        
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