Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Grundbesitz nicht mehr zweckentspr. weiterbenützt 
werden könnte, so kann der Eigent. verlangen, daß 
ihm das Ganze abgenommen wird. Trifft aber 
die geminderte Benützbarkeit nur bestimmte Teile 
des Gesamtgrundbes., so beschränkt sich die Ver- 
bindlichkeit zur Mitübernahme, ausgen. bei Ge- 
bäuden, nur auf diese Teile. Für Neubauten, An- 
pflanzungen usw. wird, wenn sie nachweislich nur 
in der Absicht vorgenommen worden sind, eine 
höhere Entsch. zu erzielen, beim Widerspruch des 
Untern. eine Vergütung nur insoweit gewährt, als 
durch die Verbesserungen der Untern. bereichert 
wird, über die hievon abweich. Vorschr. Art. 14 
Abs. 1 u. Art. 16 Abs. 3 BO. s. Baurecht I. 7. 
Der Wert für ein erlöschendes Recht (Erbbau- 
recht, Dienstbarkeit, Reallast), wenn ein solches 
auf dem abzutretenden Grundst. haftet, sowie die 
Ansprüche der Pächter und Mieter sind nach 
Art. 14 zu entschädigen (Nebenberechtigte). Die 
Entsch. für die Entgiehung von Rechten sowie 
für die Auferlegung von Beschränkungen ist nach 
denselben Grundsätzen zu bestimmen wie für Ent- 
zichung des Eigentums. — 1 C. Verfahren zur 
Feststellung des Plans. 1 Der von dem Untern. 
über die Ausführung des Untern. vorzulegende 
Plan ist öff. bekannt zu machen. Hiezu ist vom 
Untern. für jede Gde Markung eine bes. Aus- 
fertigung des Pl., Beschreibungen und ein Ver- 
zeichnis der abzutretenden und zu beschränkenden 
Grundst. und Rechte mit den Namen der Eigen- 
tümer einzureichen. Pl. und Beil. sind während 
14 T. auf dem Rathaus öff. aufzulegen, die Zeit 
der Auflegung wird vom Oll. öff. bekannt ge- 
macht. Einwendungen bzw. Erinnerungen gegen 
die Notwendigkeit der Abtretung der einzelnen 
Grundst. und Rechte und gegen die Art und den 
Umfang der Abtretung können von den nach dem 
Pl. unmittelbar oder als Nebenberechtigte Beteilig- 
ten, ferner vom Gde Rat von Gde wegen und von 
denj. erhoben werden, die die Herstellung einer 
zum Schutz des Nachbareigentums erforderl. An- 
lage bezwecken. Die Einwend. sind bei dem Orts- 
vorsteher schriftlich einzureichen oder zu Protokoll 
zu geben. Dem Vertreter des Untern. ist zur Er- 
tlärung über sie eine angemessene Frist zu geben. 
Sind GEinwend. nicht erhoben oder erledigt, so wird 
von der Entsch Beh. sofort der Pl. festgestellt, s. u. 
Andernfalls findet mündliche Verhandlung vor 
einer von dem zuständ. Min. ernannten Kom- 
mission statt. Ort und Zeit dieser Verhandl. 
werden öff. bekannt gemacht; die Vertreter des 
Untern. und der Gde, die Einsprechenden und 
jeder, der bei einer erhobenen Einwend. beteiligt 
ist oder selbständige Einw. geltend machen will, 
sind in der Verh. mit ihren Erklärungen zu hören. 
Bleiben die Beteiligten aus, so gelten ihre Einw. 
als fallen gelassen. Auf die Entsch Frage erstreckt 
sich die Verh. nicht. Nach Abschluß der Verh. hat 
die Entsch Beh. über die erhobenen Einwend. im 
einzelnen zu entscheiden und Gegenstand, Art und 
Umfang der Zw. unter Bezeichn. der abzutret. 
Grundst. und Rechte und der aufzuerlegenden Be- 
schränkungen sowie die Zeit, innerhalb der längst. 
er Antrag auf Einleitung des Verf. zur Fest- 
stellung der Entsch. zu stellen ist, zu bestimmen. 
Ausfertigungen der Entscheidung und des fest- 
Zwangsenteignung. 
gestellten Pl. sind während 8 T. öff. auf dem Rat- 
haus aufzulegen. Dem Vertr. des Untern. und 
den Beteiligten, die in der Verh. Einwend. geltend 
gemacht oder Anträge gestellt haben, ist die Ent- 
scheidung zuzustellen. Gegen dieselbe steht dem 
Untern. und den Beteil. innerh. 14 T. von ihrer 
Zustellung an die Beschw. an den VerwGH. zu. 
Durch deren Erhebung wird das weitere Verf. zur 
Feststellung der Entschädigungsumme bis zur Ent- 
scheidung der Ent Beh. hieruber nicht gehemmt. 
Wird der festgest. Pl. spater erhebl. geändert, so 
ist das Verf. mit Beschr. auf die veränd. Teile 
zu wiederholen. — D. Verfahren zur Feststellung 
der Entschädigung. Enteigungsverfügung. ## 
Nach Bekanntmachung der Entscheidung der Ent.= 
Beh., s. C., beantragt der Untern. Einleitung des 
Verf. zur Feststellung der Entschäd. und Erlassung 
der Ent Verfügung unter Bezeichnung der abzu- 
tretenden Grundst. und Rechte sowie der Art und 
des Umfangs der aufzuerlegenden Beschränk. Die 
Ent Beh. veranlaßt die Beibringung von Grund- 
buchauszügen und ersucht die Grund BAemter, die 
Einleitung des Ent Verfahrens im Grundbuch vor- 
zumerken. Die Grund# #e#.haben während der 
Dauer des EntVerf. von jeder Eintragung über 
ein von dem Verf. betroff. Grundst. die Enteh. 
zu benachrichtigen. Die EntBeh. hat ein Ver- 
zeichnis der einzelnen Grundst., für die das Ent.= 
Verf. beantragt ist, mit dem Bemerken öff. be- 
kannt zu machen, daß alle, denen an diesen 
Grundst. dingliche Rechte zustehen, sowie Pächter 
und Mieter befugt sind, ihre Anspr. in der anzu- 
beraumenden Tagfahrt geltend zu machen. Die 
Verh. über die Feststellung der EntschSumme er- 
folgt unter Leitung eines Kommissärs und unter 
Beiziehung von Sachverst.; den Komm. und die 
Sachverst. bestellt die Ent Beh. Für Auswahl der 
Sachverst. und ihre Verpflichtung, dem Auftrag 
zu folgen, sowie für ihre Beeidigung s. 8 404, 
407, 408, 410 3PO. Ort und Zeit der Verh. 
und die Namen der Sachverst. sind mind. 10 T. 
vor der Tagfahrt öff. bekannt zu machen. Der 
Vertr. des Untern., die Grundst Eigent. und In- 
haber von Rechten sowie die Nebenberechtigten sind 
bes. zu laden. Einwend. gegen die Personen, die 
dic Kommission bilden, sind spät. 6 T. vor der 
Tagfahrt bei der Enteh. vorzubringen, die hier- 
über endgültig entscheidet. Zu der Verh. sind der 
Ortsvorst. (oder Stellv.) und ein weiteres Mitgl. 
des GdeRats, im Verhind Fall zwei Mitgl. des 
Gde Rats einer Nachbar Gde als Urkundspers. bei- 
zu3iehen. Die erschienenen Beteil. sind mit ihren 
Erklärungen und Anträgen zu hören. Mit der 
Verh. ist eine Besichtigung der Grundst. durch 
den Kommissär und die Sachverst. unter Bei- 
ziehung der Urkundspers. zu verbinden, welcher der 
Vertr. des Untern. und die Beteil. anwohnen 
können. Das Gutachten der Sachverst. ist in Ab- 
wesenheit des Vertr. des Untern. und der übr. 
Beleil. zu Protokoll zu geben. Der Komm. kann 
die Sachverst. zur Ergänzung des Gutachtens ver- 
anlassen. Hierauf ist das Gutachten den Beteil. 
zu eröffnen. Diese können Einwend. erheben 
sowie Ergänzungen beantragen. Die Beratung 
hierüber erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten, 
das Ergebnis ist den letzteren zu eröffnen. Die
	        
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