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Grundbesitz nicht mehr zweckentspr. weiterbenützt
werden könnte, so kann der Eigent. verlangen, daß
ihm das Ganze abgenommen wird. Trifft aber
die geminderte Benützbarkeit nur bestimmte Teile
des Gesamtgrundbes., so beschränkt sich die Ver-
bindlichkeit zur Mitübernahme, ausgen. bei Ge-
bäuden, nur auf diese Teile. Für Neubauten, An-
pflanzungen usw. wird, wenn sie nachweislich nur
in der Absicht vorgenommen worden sind, eine
höhere Entsch. zu erzielen, beim Widerspruch des
Untern. eine Vergütung nur insoweit gewährt, als
durch die Verbesserungen der Untern. bereichert
wird, über die hievon abweich. Vorschr. Art. 14
Abs. 1 u. Art. 16 Abs. 3 BO. s. Baurecht I. 7.
Der Wert für ein erlöschendes Recht (Erbbau-
recht, Dienstbarkeit, Reallast), wenn ein solches
auf dem abzutretenden Grundst. haftet, sowie die
Ansprüche der Pächter und Mieter sind nach
Art. 14 zu entschädigen (Nebenberechtigte). Die
Entsch. für die Entgiehung von Rechten sowie
für die Auferlegung von Beschränkungen ist nach
denselben Grundsätzen zu bestimmen wie für Ent-
zichung des Eigentums. — 1 C. Verfahren zur
Feststellung des Plans. 1 Der von dem Untern.
über die Ausführung des Untern. vorzulegende
Plan ist öff. bekannt zu machen. Hiezu ist vom
Untern. für jede Gde Markung eine bes. Aus-
fertigung des Pl., Beschreibungen und ein Ver-
zeichnis der abzutretenden und zu beschränkenden
Grundst. und Rechte mit den Namen der Eigen-
tümer einzureichen. Pl. und Beil. sind während
14 T. auf dem Rathaus öff. aufzulegen, die Zeit
der Auflegung wird vom Oll. öff. bekannt ge-
macht. Einwendungen bzw. Erinnerungen gegen
die Notwendigkeit der Abtretung der einzelnen
Grundst. und Rechte und gegen die Art und den
Umfang der Abtretung können von den nach dem
Pl. unmittelbar oder als Nebenberechtigte Beteilig-
ten, ferner vom Gde Rat von Gde wegen und von
denj. erhoben werden, die die Herstellung einer
zum Schutz des Nachbareigentums erforderl. An-
lage bezwecken. Die Einwend. sind bei dem Orts-
vorsteher schriftlich einzureichen oder zu Protokoll
zu geben. Dem Vertreter des Untern. ist zur Er-
tlärung über sie eine angemessene Frist zu geben.
Sind GEinwend. nicht erhoben oder erledigt, so wird
von der Entsch Beh. sofort der Pl. festgestellt, s. u.
Andernfalls findet mündliche Verhandlung vor
einer von dem zuständ. Min. ernannten Kom-
mission statt. Ort und Zeit dieser Verhandl.
werden öff. bekannt gemacht; die Vertreter des
Untern. und der Gde, die Einsprechenden und
jeder, der bei einer erhobenen Einwend. beteiligt
ist oder selbständige Einw. geltend machen will,
sind in der Verh. mit ihren Erklärungen zu hören.
Bleiben die Beteiligten aus, so gelten ihre Einw.
als fallen gelassen. Auf die Entsch Frage erstreckt
sich die Verh. nicht. Nach Abschluß der Verh. hat
die Entsch Beh. über die erhobenen Einwend. im
einzelnen zu entscheiden und Gegenstand, Art und
Umfang der Zw. unter Bezeichn. der abzutret.
Grundst. und Rechte und der aufzuerlegenden Be-
schränkungen sowie die Zeit, innerhalb der längst.
er Antrag auf Einleitung des Verf. zur Fest-
stellung der Entsch. zu stellen ist, zu bestimmen.
Ausfertigungen der Entscheidung und des fest-
Zwangsenteignung.
gestellten Pl. sind während 8 T. öff. auf dem Rat-
haus aufzulegen. Dem Vertr. des Untern. und
den Beteiligten, die in der Verh. Einwend. geltend
gemacht oder Anträge gestellt haben, ist die Ent-
scheidung zuzustellen. Gegen dieselbe steht dem
Untern. und den Beteil. innerh. 14 T. von ihrer
Zustellung an die Beschw. an den VerwGH. zu.
Durch deren Erhebung wird das weitere Verf. zur
Feststellung der Entschädigungsumme bis zur Ent-
scheidung der Ent Beh. hieruber nicht gehemmt.
Wird der festgest. Pl. spater erhebl. geändert, so
ist das Verf. mit Beschr. auf die veränd. Teile
zu wiederholen. — D. Verfahren zur Feststellung
der Entschädigung. Enteigungsverfügung. ##
Nach Bekanntmachung der Entscheidung der Ent.=
Beh., s. C., beantragt der Untern. Einleitung des
Verf. zur Feststellung der Entschäd. und Erlassung
der Ent Verfügung unter Bezeichnung der abzu-
tretenden Grundst. und Rechte sowie der Art und
des Umfangs der aufzuerlegenden Beschränk. Die
Ent Beh. veranlaßt die Beibringung von Grund-
buchauszügen und ersucht die Grund BAemter, die
Einleitung des Ent Verfahrens im Grundbuch vor-
zumerken. Die Grund# #e#.haben während der
Dauer des EntVerf. von jeder Eintragung über
ein von dem Verf. betroff. Grundst. die Enteh.
zu benachrichtigen. Die EntBeh. hat ein Ver-
zeichnis der einzelnen Grundst., für die das Ent.=
Verf. beantragt ist, mit dem Bemerken öff. be-
kannt zu machen, daß alle, denen an diesen
Grundst. dingliche Rechte zustehen, sowie Pächter
und Mieter befugt sind, ihre Anspr. in der anzu-
beraumenden Tagfahrt geltend zu machen. Die
Verh. über die Feststellung der EntschSumme er-
folgt unter Leitung eines Kommissärs und unter
Beiziehung von Sachverst.; den Komm. und die
Sachverst. bestellt die Ent Beh. Für Auswahl der
Sachverst. und ihre Verpflichtung, dem Auftrag
zu folgen, sowie für ihre Beeidigung s. 8 404,
407, 408, 410 3PO. Ort und Zeit der Verh.
und die Namen der Sachverst. sind mind. 10 T.
vor der Tagfahrt öff. bekannt zu machen. Der
Vertr. des Untern., die Grundst Eigent. und In-
haber von Rechten sowie die Nebenberechtigten sind
bes. zu laden. Einwend. gegen die Personen, die
dic Kommission bilden, sind spät. 6 T. vor der
Tagfahrt bei der Enteh. vorzubringen, die hier-
über endgültig entscheidet. Zu der Verh. sind der
Ortsvorst. (oder Stellv.) und ein weiteres Mitgl.
des GdeRats, im Verhind Fall zwei Mitgl. des
Gde Rats einer Nachbar Gde als Urkundspers. bei-
zu3iehen. Die erschienenen Beteil. sind mit ihren
Erklärungen und Anträgen zu hören. Mit der
Verh. ist eine Besichtigung der Grundst. durch
den Kommissär und die Sachverst. unter Bei-
ziehung der Urkundspers. zu verbinden, welcher der
Vertr. des Untern. und die Beteil. anwohnen
können. Das Gutachten der Sachverst. ist in Ab-
wesenheit des Vertr. des Untern. und der übr.
Beleil. zu Protokoll zu geben. Der Komm. kann
die Sachverst. zur Ergänzung des Gutachtens ver-
anlassen. Hierauf ist das Gutachten den Beteil.
zu eröffnen. Diese können Einwend. erheben
sowie Ergänzungen beantragen. Die Beratung
hierüber erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten,
das Ergebnis ist den letzteren zu eröffnen. Die