Zwangsinnung — Zwangspaß.
Verh. ist niederschriftlich aufzunehmen. In um-
fangreichen oder schwierigen Fällen kann die Ab-
gabe eines schriftl. Gutachtens der Sachverst. von
dem Komm. innerh. einer sofort festzusetzenden
Frist zugelassen werden. Die weitere Verh. über
das Gutachten findet dann in einer neuen Tag-
fahrt statt. — Die von der EntBeh. für jeden Entsch.=
Berechtigten bes. zu erlassende Entschei dung
über die Feststellung der Entsch. enthält: 1. die
Bezeichnung der abzutretenden Grundst. und
Rechte nach Nummer, Lage, Kulturart und
Flächengehalt der einzelnen Grundst. bei teilweiser
Zw. eines Grundst. die Umgrenzung des abzu-
tretenden Teils und Angabe des Maßes der abzu-
tretenden Fläche, bei Beschränkungen die Bezeich-
nung von Art und Umfang der Beschränk.; — 2. die
Entschädigungsummen, die dem Ent-
eigneten und den Nebenberecht. zu leisten sind. Die
Entscheidung ist von der EntBeh. dem Vertreter
des U., dem Enteigneten und den bes. zu ent-
schädigenden Nebenberecht. zuzustellen, andern
Pers., die Ansprüche erhoben haben, dann wenn
sie in der Tagfahrt erschienen sind. — Die Ent.=
Verfügung wird von der Enteh. esen wenn
von dem Untern. nachgewiesen ist, daß die fest-
gesetzten Entschäd Summen rechtsgültig bezahlt
oder hinterlegt sind. Durch Ausbezahlung oder
Hinterlegung der den Pächtern oder Mietern zu
leistenden Entsch Summe ist die Erlassung der
Ent Verf. nicht bedingt. Die EntVerf. ist dem
Vertr. des Untern. sowie denj., gegen die eine Ent-
eignung verfügt wird, zuzustellen. — In einfach.
Ent Fallen oder wegen Dringlichkeit der Aus-
führung des Untern. kann durch Entschl. des
St Min. die EntBeh. ermächtigt werden, das Verf.
zur Feststellung des Pl. mit demj. zur Feststellung
der Entschädigung zu verbinden und die Frift zur
Auflegung des Pl. auf 7 T. abzukürzen. Der
Vorst. der Komm. oder ein Mitgl. übernimmt
solchenfalls die Leitung der Verh. zur Feststellung
der Entschädigung. Es kann jedoch die Ent Verf.
nicht erlassen werden, ehe über die Feststellung des
Pl., soweit er auf die Enteignung von Einfluß
ist, endgültig entschieden ist. Das St Min. kann
ausnahmsw. die sofort. Abtretung eines Grundst.
vorbehältlich der Nachholung des Verf. gegen
Sicherheitsleistung gestatten, wenn durch unvor-
hergesehene Ereignisse die begonnene Ausführung
oder der Betrieb des Untern. unterbrochen worden
und jene Maßregel im öff. Nutzen notwendig ist. —
Mit Zustellung der Ent Verf. an den Enteigneten
geht das Eigentum an dem enteigneten Grundst.
bzw. das abzutretende Recht auf den Untern. über.
Die durch die Enterf. auferlegten Beschränk.
treten erst mit Eintragung in das Grundbuch in
Wirksamkeit. Das enteignete Grundst. oder Recht
wird mit diesem Zeitpunkt von allen darauf haf-
tenden dingl. Lasten, soweit sie nicht in der Ent.=
Verf. vorbehalten sind, befreit. Die Zw. wird
nach G. 18. 8. 1879 über Zwangsvollstr. öff.--rechtl.
Anspr., s. d., vollstreckt. Innerhalb 6 Mon. von
der Zustellung der Ent Verf. an kann von dem Ent-
eigneten und den Nebenberechtigten gerichtl. Klage
auf Feststellung der Entsch Summe erhoben werden.
Mit der Rechtshängigkeit erlangt der Untern. die
Befugnis, seinerseits auf die Herabminderung der
Haller, Handwörterbuch.
913
Cntsch Summe anzutragen. Die Klagerhebung ist
durch Beteiligung der Kläger an dem Verf. vor der
EntBeh. nicht bedingt. — 1X F. Zustellungen, 1
Eröffnungen und Ladungen erfolgen durch Ver-
mittlung des Ortsvorst. gegen einfache Bescheini-
gung, die im Weigerungsfall durch amtl. Be-
urkundung der Eröffnung oder Uebergabe ersetzt
wird. Bei Abwesenheit kann die Uebermittlung
durch Aufgabe zur Post gegen Einlief Schein be-
werkstelligt werden. Ist dies nicht ausführbar,
so genügt öff. Bekanntmachung. — 1 G. Die
Kosten 1x des Verfahrens zur Feststellung des Pl.
und die Kosten des außergerichtl. Verf. zur Fest-
stellung der Entschäd. und des Vollzugs der Ent.=
Verf. trägt der Untern. Ueber die Kosten des
Beschw Verf. ist in der Beschwöntscheid zu er-
kennen, vgl. auch SpTar. Nr. 15. Häffner.
Zwangsinnung s. Innungen. ç
Zwangsmittel in der Berwaltung. Die Ver-
waltungsbeh. sind befugt, zur Durchsetzung ihrer
Anordnungen u. Maßnahmen Zwang anzu-
wenden. Insbes. kommen hier die PolBeh. in
Betracht, denen gemäß Art. 2 Abs. 2 Ges. 12. 8.
79 Zwangsbefugnis zusteht. Der Zweck der Zw.=
Maßnahmen ist, den Einzelnen zu einer be-
stimmten Handlung oder Unterlassung zu zwin-
gen. Handelt es sich um eine Durchsetzung von
vermögensrechtlichen Ansprüchen des Staates, also
von Geldleistungen an denselben, so ist
das Verfahren in Württ. in Ges. 18. 8. 79 über
dic Zwangsvollstreckung wegen öffrechtl. Ansprüche
eregelt, s. d. Wo es sich aber um andere
eistungen oder um Unterlassungen
handelt, stehen der Verw#Beh. Zw. zu Gebot, die
sie nach ihrem Ermessen innerhalb der gesetzl.
Schranken anwenden kann mit der Maßgabe, daß
die zur Anwendung zu bringenden Z. dem zu
erreichenden Zweck gegenüber in einem richtigen
Verhältnis stehen. — Als Zw Mittel kommen in
Betracht 1. Ungehorsamstrafen, (. d., 2.
Vornahme der geforderten Handlung durch
einen Dritten auf Kosten des Säumigen, wobei
der Kostenbetrag auf dem Weg der Zwangsvollstr.
beigetrieben werden kann; 3. Anwendung
unmittelbaren phypsischen Zwangs. —
Für Durchführung der Zwangsmittel steht
den Beh. das pol. Exekutivpersonal zu Gebot
(Landjäger, Schutzmänner, Grenzaufseher, Forst-
warte, Wald= u. Feldschützen). Nötigenfalls können
diese zur Beseitigung von Störungen der öff.
Ordnung usw. die polizeiliche Verwahrung
einer Person anwenden, auch können sie erforder-
lichenfalls in Wohnungen eindringen, sie
können, wo es Not tut, Gegenstände weg-
nehmen oder unschädlich machen und end-
lich als schärfstes Mittel pol. Ueberwältigung von
der Dienstwaffe Gebrauch machen. In be-
sonderen Fällen (Aufruhr u. ähnl.) kann die
Verweh. sich des Beistandes der bewaffne-
ten Macht versichern. Gegen eine Ueberschreit-
ung pol. Zw. steht den Betroffenen die Be-
schwerde im Instanzenweg offen.
Busse.
Zwangspaß. Unter Zw. wird verstanden die
von der zust. PolizBeh. erteilte schriftliche Auflage
zur Einhaltung einer best. Reiserichtung oder
58