Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Zwangsinnung — Zwangspaß. 
Verh. ist niederschriftlich aufzunehmen. In um- 
fangreichen oder schwierigen Fällen kann die Ab- 
gabe eines schriftl. Gutachtens der Sachverst. von 
dem Komm. innerh. einer sofort festzusetzenden 
Frist zugelassen werden. Die weitere Verh. über 
das Gutachten findet dann in einer neuen Tag- 
fahrt statt. — Die von der EntBeh. für jeden Entsch.= 
Berechtigten bes. zu erlassende Entschei dung 
über die Feststellung der Entsch. enthält: 1. die 
Bezeichnung der abzutretenden Grundst. und 
Rechte nach Nummer, Lage, Kulturart und 
Flächengehalt der einzelnen Grundst. bei teilweiser 
Zw. eines Grundst. die Umgrenzung des abzu- 
tretenden Teils und Angabe des Maßes der abzu- 
tretenden Fläche, bei Beschränkungen die Bezeich- 
nung von Art und Umfang der Beschränk.; — 2. die 
Entschädigungsummen, die dem Ent- 
eigneten und den Nebenberecht. zu leisten sind. Die 
Entscheidung ist von der EntBeh. dem Vertreter 
des U., dem Enteigneten und den bes. zu ent- 
schädigenden Nebenberecht. zuzustellen, andern 
Pers., die Ansprüche erhoben haben, dann wenn 
sie in der Tagfahrt erschienen sind. — Die Ent.= 
Verfügung wird von der Enteh. esen wenn 
von dem Untern. nachgewiesen ist, daß die fest- 
gesetzten Entschäd Summen rechtsgültig bezahlt 
oder hinterlegt sind. Durch Ausbezahlung oder 
Hinterlegung der den Pächtern oder Mietern zu 
leistenden Entsch Summe ist die Erlassung der 
Ent Verf. nicht bedingt. Die EntVerf. ist dem 
Vertr. des Untern. sowie denj., gegen die eine Ent- 
eignung verfügt wird, zuzustellen. — In einfach. 
Ent Fallen oder wegen Dringlichkeit der Aus- 
führung des Untern. kann durch Entschl. des 
St Min. die EntBeh. ermächtigt werden, das Verf. 
zur Feststellung des Pl. mit demj. zur Feststellung 
der Entschädigung zu verbinden und die Frift zur 
Auflegung des Pl. auf 7 T. abzukürzen. Der 
Vorst. der Komm. oder ein Mitgl. übernimmt 
solchenfalls die Leitung der Verh. zur Feststellung 
der Entschädigung. Es kann jedoch die Ent Verf. 
nicht erlassen werden, ehe über die Feststellung des 
Pl., soweit er auf die Enteignung von Einfluß 
ist, endgültig entschieden ist. Das St Min. kann 
ausnahmsw. die sofort. Abtretung eines Grundst. 
vorbehältlich der Nachholung des Verf. gegen 
Sicherheitsleistung gestatten, wenn durch unvor- 
hergesehene Ereignisse die begonnene Ausführung 
oder der Betrieb des Untern. unterbrochen worden 
und jene Maßregel im öff. Nutzen notwendig ist. — 
Mit Zustellung der Ent Verf. an den Enteigneten 
geht das Eigentum an dem enteigneten Grundst. 
bzw. das abzutretende Recht auf den Untern. über. 
Die durch die Enterf. auferlegten Beschränk. 
treten erst mit Eintragung in das Grundbuch in 
Wirksamkeit. Das enteignete Grundst. oder Recht 
wird mit diesem Zeitpunkt von allen darauf haf- 
tenden dingl. Lasten, soweit sie nicht in der Ent.= 
Verf. vorbehalten sind, befreit. Die Zw. wird 
nach G. 18. 8. 1879 über Zwangsvollstr. öff.--rechtl. 
Anspr., s. d., vollstreckt. Innerhalb 6 Mon. von 
der Zustellung der Ent Verf. an kann von dem Ent- 
eigneten und den Nebenberechtigten gerichtl. Klage 
auf Feststellung der Entsch Summe erhoben werden. 
Mit der Rechtshängigkeit erlangt der Untern. die 
Befugnis, seinerseits auf die Herabminderung der 
Haller, Handwörterbuch. 
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Cntsch Summe anzutragen. Die Klagerhebung ist 
durch Beteiligung der Kläger an dem Verf. vor der 
EntBeh. nicht bedingt. — 1X F. Zustellungen, 1 
Eröffnungen und Ladungen erfolgen durch Ver- 
mittlung des Ortsvorst. gegen einfache Bescheini- 
gung, die im Weigerungsfall durch amtl. Be- 
urkundung der Eröffnung oder Uebergabe ersetzt 
wird. Bei Abwesenheit kann die Uebermittlung 
durch Aufgabe zur Post gegen Einlief Schein be- 
werkstelligt werden. Ist dies nicht ausführbar, 
so genügt öff. Bekanntmachung. — 1 G. Die 
Kosten 1x des Verfahrens zur Feststellung des Pl. 
und die Kosten des außergerichtl. Verf. zur Fest- 
stellung der Entschäd. und des Vollzugs der Ent.= 
Verf. trägt der Untern. Ueber die Kosten des 
Beschw Verf. ist in der Beschwöntscheid zu er- 
kennen, vgl. auch SpTar. Nr. 15. Häffner. 
Zwangsinnung s. Innungen. ç 
Zwangsmittel in der Berwaltung. Die Ver- 
waltungsbeh. sind befugt, zur Durchsetzung ihrer 
Anordnungen u. Maßnahmen Zwang anzu- 
wenden. Insbes. kommen hier die PolBeh. in 
Betracht, denen gemäß Art. 2 Abs. 2 Ges. 12. 8. 
79 Zwangsbefugnis zusteht. Der Zweck der Zw.= 
Maßnahmen ist, den Einzelnen zu einer be- 
stimmten Handlung oder Unterlassung zu zwin- 
gen. Handelt es sich um eine Durchsetzung von 
vermögensrechtlichen Ansprüchen des Staates, also 
von Geldleistungen an denselben, so ist 
  
das Verfahren in Württ. in Ges. 18. 8. 79 über 
dic Zwangsvollstreckung wegen öffrechtl. Ansprüche 
eregelt, s. d. Wo es sich aber um andere 
eistungen oder um Unterlassungen 
handelt, stehen der Verw#Beh. Zw. zu Gebot, die 
sie nach ihrem Ermessen innerhalb der gesetzl. 
Schranken anwenden kann mit der Maßgabe, daß 
die zur Anwendung zu bringenden Z. dem zu 
erreichenden Zweck gegenüber in einem richtigen 
Verhältnis stehen. — Als Zw Mittel kommen in 
Betracht 1. Ungehorsamstrafen, (. d., 2. 
Vornahme der geforderten Handlung durch 
einen Dritten auf Kosten des Säumigen, wobei 
der Kostenbetrag auf dem Weg der Zwangsvollstr. 
beigetrieben werden kann; 3. Anwendung 
unmittelbaren phypsischen Zwangs. — 
Für Durchführung der Zwangsmittel steht 
den Beh. das pol. Exekutivpersonal zu Gebot 
(Landjäger, Schutzmänner, Grenzaufseher, Forst- 
warte, Wald= u. Feldschützen). Nötigenfalls können 
diese zur Beseitigung von Störungen der öff. 
Ordnung usw. die polizeiliche Verwahrung 
einer Person anwenden, auch können sie erforder- 
lichenfalls in Wohnungen eindringen, sie 
können, wo es Not tut, Gegenstände weg- 
nehmen oder unschädlich machen und end- 
lich als schärfstes Mittel pol. Ueberwältigung von 
der Dienstwaffe Gebrauch machen. In be- 
sonderen Fällen (Aufruhr u. ähnl.) kann die 
Verweh. sich des Beistandes der bewaffne- 
ten Macht versichern. Gegen eine Ueberschreit- 
ung pol. Zw. steht den Betroffenen die Be- 
schwerde im Instanzenweg offen. 
Busse. 
Zwangspaß. Unter Zw. wird verstanden die 
von der zust. PolizBeh. erteilte schriftliche Auflage 
zur Einhaltung einer best. Reiserichtung oder 
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