Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Zwangsvollstreckung wegen-öffentlich-rechtlicher Ansprüche. 
richterliche Urteil festgestellten Anspruch selbst 
oder die Statthaftigkeit der Zw. über- 
haupt betr., unterliegen der Entscheidung des 
Verw Ger., dessen Urteil vollstreckt werden soll. 
Einwend. der ersteren Art sind vom Schuldner im 
Weg der Klage beim Verwer. 1. Inst. geltend 
zu machen, § 767 ZPrO. Werden solche Einwend., 
deren Grund erst nach dem Urteil entstanden ist, 
glaubhaft gemacht, so hat die Vollstr Beh. bzw. der 
mit der Ausführung Beauftragte mit der begonne- 
nen Zw. bis zur Entscheidung des Verw GGer. inne 
zu halten, doch wird durch die Erhebung des 
Widerspruchs gegen einen Teil des Anspruchs das 
ZwVerfahren bzw. des unwidersprochen gebliebe- 
nen Teils nicht aufgehalten. — Ueber Anträge, 
Einwendungen und Erinnerungen, 
welche die Art und Weise der Zw. oder das 
hiebei zu beobachtende Verfahren betr., ent- 
scheidet, wenn die Beschwerde (§ 793 Z PrO.) gegen 
den Beauftragten des Bez l. gerichtet ist, endgültig 
das BezA., wenn sie gegen letzteres gerichtet ist, 
endgültig die Kreisreg. — Auf die Zw. verwal- 
tungsrichterl. Urteile sowie hins. des Arrests und 
der einstweiligen Verfügungen in Verwechtsachen 
finden im übrigen die Vorschriften des 
8. Buchs der ZPr., sowie des AG#Z Pr O. 18. 8. 
79, Rabl. 423, geänd. G. 28. 7. 99, Rgbl. 546, und 
G. 20. 2. 02, Rgbl. 65, entspr. Anwendung 
mit der Maßgabe, daß an Stelle des Gerichts- 
vollziehers der Vorstand des Bez. bzw. der von 
ihm mit der Ausführung der Zw. Baauftragte, 
an Stelle des Amtsgerichts das BezA. und an 
Stelle des Landgerichts die Kreisreg. tritt. Bes. 
simd für die Zw. verwaltungsrichterl. Urteile maß- 
gebend die Vorschr. der ZPr O. § 752 u. 790 über 
Zw. gegen Militärpersonen, § 758 f. über das Ver- 
fahren der Vollstr Beh., § 775 f. über Einstellung 
und Fortsetzung der Zw., § 788 über die Kosten 
der Zw., § 789 u. 791 über die Rechtshilfe durch 
andere Beh., § 793 über die sofortige Beschwerde, 
d o f. über Zw. in das bewegl. Vermögen — 
fändung — (namentlich § 804 über die pfand- 
begründende Wirkung der Zw., § 811 u. 812 über 
die der Pfändung entzogenen Sachen, § 832 u. 833 
über Pfändung von Diensteinkommen, § 816 f. 
über Veräußerung der gepfändeten Gegenstände, 
§ 850 f. über die der Pfändung entzogenen Forde- 
rungen), ferner § 883 f. über Zw. zur Erwirkung 
der Herausgabe von Sachen sowie zur Erwirkung 
von Handlungen und Unterlassungen, § 899 f. 
über Offenbarungseid und Haft, und § 916 f. über 
Arrest und einstweilige Verfügungen. Bez. der 
Beschlagnahme des Arbeits= und Dienstlohns 
durch Pfändung s. RG. 21. 6. 69, Rgbl. 71 291, 
geänd. EG# Z PrO. 17. 5. 93, Art. III, Rl. 333. 
— # II. Das Schuldklagverfahren. 1 Voraus- 
setzung des Sch. ist eine Geldforderung, bei der 
nach Art. 10 u. 11 Z. 1 G. über VerwRfl. die 
Verwer. zur Entscheidung im Streitfall zuständig 
sind, über die aber eine vollstreckbare Entscheidung 
nicht ergangen ist. — Zuständige Beh. im 
Sch. ist ohne Rücksicht auf den Betrag der Forde- 
rung der Vorstand des Gde Ger. derj. Gde, in der 
der Schuldner seinen allg. Gerichtstand, s. o., oder 
den Aufenthalt, § 20 ZPrO., oder eine Nieder- 
lassung, § 21 das., hat. Vorstand des Gde Gerichts 
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ist der Ortsvorst. oder ein hiezu bestellter Gde- 
Beamter, Art. 3 f. AG Z Pr O., Rabl. 99 546, val. 
mit Art. 31 Abs. 4 Gde O. Bei Geldforderungen 
der gen. Arten gegenüber Staat, Amtskörpersch., 
Gden und andern Kommunalverbänden, sowie 
gegenüber den Stiftungen i. S. der Gde O., den 
Pfründen und solchen öff. Körpersch., deren Ver- 
mögen durch Staatsbeh. verwaltet wird, tritt an 
die Stelle des Vorstands des Gde Gerichts das 
BezA-. Auf die Beitreibung solcher Geldforde- 
rungen, zu denen der Schuldner auf Grund einer 
Entscheidung oder Anordnung einer VerwBeh. 
verpfl., über die aber nicht von den Verwalt Ger. 
zu entscheiden ist, wie namentlich auf die Bei- 
treibung der Staatsteuern, findet das Sch. keine 
Anwendung. Dagegen findet es namentlich statt 
bei der Beitreibung von nicht eingeklagten Gde- 
Steuern, Art. 10 Z. 2 VerwRPflG. — Bezüglich 
des Verfahrens ist bestimmt, daß auf Antrag 
des Gläubigers vom Vorstand des Gde Gerichts 
bzw. des Bez A. ein Zahlungsbefehl nach Art. 13 
AG#ZPrO. i. d. F. 20. 2. 12, Rabl. 65, erlassen 
wird, wobei die Best. § 688—703 ZPrO. über das 
Mahnverfahren entspr. Anwendung finden. Wird 
gegen den Zahlungsbefehl binnen der Zahlungs- 
frist vom Schuldner kein Widerspruch erhoben, so 
wird sofort und ohne weiteren Antrag des Gläubi- 
gers die Zw. verfügt und ausgeführt nach Maß- 
gabe der für die Vollstreckung verwrichterl. Urteile 
besteh. Best. und Vorschr., s. o. Z. 1. Zuständig 
zur Ausführung der Vollstreckung ist der Orts- 
vorsteher oder ein von ihm beauftr. Gde Rat, Gde- 
Beamter oder Kommissär, wenn es sich um die 
Pfändung bewegl. in Gewahrsam des Schuldners 
befindl. Sachen handelt, Z3PrO. § 808 f., bei 
andern Vollstreckungsarten das BezA., beim Ver- 
teilungsverfahren und bei der Zw. in das un- 
bewegliche Vermögen das Amtsgericht; ebenso 
bleiben für die Verfolgung bürgerl.-rechtl. An- 
sprüche an den Gegenstand der Zw. seitens Dritter 
die ordentl. Gerichte zuständig. Wird binnen der 
Zahlungsfrist vom Schuldner Widerspruch gegen 
den Zahlungsbefehl erhoben, so hat die Vollstreh. 
den Gläub. hievon zu benachrichtigen, und es kann 
der Anspruch insoweit, als der Widerspruch gegen 
ihn gerichtet ist, ohne verwgerichtl. Urteil nicht voll- 
streckt werden. — Gegen die Verfügung oder die 
Versagung der Zw. ist Beschwerde bis zur 
Kreisreg., 3Pr O. § 567 f., gegen die Art und 
Weise der Zw. einmalige Beschw., und zwar gegen 
die Verfügungen des Ortsvorst. und seines Be- 
auftragten beim BezA., gegen die Verf. des Bez. 
bei der Kreisreg. zul. Einwendungen des Schuld- 
ners im Sch., welche den Anspruch selbst betr., 
können, wenn sie im Sch. ausgeschlossen worden 
sind, im Weg der Klage vor dem Ver#w#er. ver- 
folgt werden. — 1 III. Vollstreckung der Ent- 
scheidungen der Verwaltungsbehörden. 1 Die 
Entsch., Verfügungen und Auflagen der VerwBeh., 
durch welche im einzelnen eine Geldleistung, die 
Herausgabe einer Sache oder ein Tun, Dulden 
oder Unterlassen auferlegt wird, werden durch die 
VerwBeh. selbst vollstreckt, soweit es sich nicht um 
eine wegen einer Geldforderung stattfindende Zw. 
in das unbewegl. Vermögen (ZPr. 8§ 864 f.) oder 
um ein Verteilungsverfahren (§ 872 f. dasf.)
	        
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