Zwangsvollstreckung wegen-öffentlich-rechtlicher Ansprüche.
richterliche Urteil festgestellten Anspruch selbst
oder die Statthaftigkeit der Zw. über-
haupt betr., unterliegen der Entscheidung des
Verw Ger., dessen Urteil vollstreckt werden soll.
Einwend. der ersteren Art sind vom Schuldner im
Weg der Klage beim Verwer. 1. Inst. geltend
zu machen, § 767 ZPrO. Werden solche Einwend.,
deren Grund erst nach dem Urteil entstanden ist,
glaubhaft gemacht, so hat die Vollstr Beh. bzw. der
mit der Ausführung Beauftragte mit der begonne-
nen Zw. bis zur Entscheidung des Verw GGer. inne
zu halten, doch wird durch die Erhebung des
Widerspruchs gegen einen Teil des Anspruchs das
ZwVerfahren bzw. des unwidersprochen gebliebe-
nen Teils nicht aufgehalten. — Ueber Anträge,
Einwendungen und Erinnerungen,
welche die Art und Weise der Zw. oder das
hiebei zu beobachtende Verfahren betr., ent-
scheidet, wenn die Beschwerde (§ 793 Z PrO.) gegen
den Beauftragten des Bez l. gerichtet ist, endgültig
das BezA., wenn sie gegen letzteres gerichtet ist,
endgültig die Kreisreg. — Auf die Zw. verwal-
tungsrichterl. Urteile sowie hins. des Arrests und
der einstweiligen Verfügungen in Verwechtsachen
finden im übrigen die Vorschriften des
8. Buchs der ZPr., sowie des AG#Z Pr O. 18. 8.
79, Rabl. 423, geänd. G. 28. 7. 99, Rgbl. 546, und
G. 20. 2. 02, Rgbl. 65, entspr. Anwendung
mit der Maßgabe, daß an Stelle des Gerichts-
vollziehers der Vorstand des Bez. bzw. der von
ihm mit der Ausführung der Zw. Baauftragte,
an Stelle des Amtsgerichts das BezA. und an
Stelle des Landgerichts die Kreisreg. tritt. Bes.
simd für die Zw. verwaltungsrichterl. Urteile maß-
gebend die Vorschr. der ZPr O. § 752 u. 790 über
Zw. gegen Militärpersonen, § 758 f. über das Ver-
fahren der Vollstr Beh., § 775 f. über Einstellung
und Fortsetzung der Zw., § 788 über die Kosten
der Zw., § 789 u. 791 über die Rechtshilfe durch
andere Beh., § 793 über die sofortige Beschwerde,
d o f. über Zw. in das bewegl. Vermögen —
fändung — (namentlich § 804 über die pfand-
begründende Wirkung der Zw., § 811 u. 812 über
die der Pfändung entzogenen Sachen, § 832 u. 833
über Pfändung von Diensteinkommen, § 816 f.
über Veräußerung der gepfändeten Gegenstände,
§ 850 f. über die der Pfändung entzogenen Forde-
rungen), ferner § 883 f. über Zw. zur Erwirkung
der Herausgabe von Sachen sowie zur Erwirkung
von Handlungen und Unterlassungen, § 899 f.
über Offenbarungseid und Haft, und § 916 f. über
Arrest und einstweilige Verfügungen. Bez. der
Beschlagnahme des Arbeits= und Dienstlohns
durch Pfändung s. RG. 21. 6. 69, Rgbl. 71 291,
geänd. EG# Z PrO. 17. 5. 93, Art. III, Rl. 333.
— # II. Das Schuldklagverfahren. 1 Voraus-
setzung des Sch. ist eine Geldforderung, bei der
nach Art. 10 u. 11 Z. 1 G. über VerwRfl. die
Verwer. zur Entscheidung im Streitfall zuständig
sind, über die aber eine vollstreckbare Entscheidung
nicht ergangen ist. — Zuständige Beh. im
Sch. ist ohne Rücksicht auf den Betrag der Forde-
rung der Vorstand des Gde Ger. derj. Gde, in der
der Schuldner seinen allg. Gerichtstand, s. o., oder
den Aufenthalt, § 20 ZPrO., oder eine Nieder-
lassung, § 21 das., hat. Vorstand des Gde Gerichts
915
ist der Ortsvorst. oder ein hiezu bestellter Gde-
Beamter, Art. 3 f. AG Z Pr O., Rabl. 99 546, val.
mit Art. 31 Abs. 4 Gde O. Bei Geldforderungen
der gen. Arten gegenüber Staat, Amtskörpersch.,
Gden und andern Kommunalverbänden, sowie
gegenüber den Stiftungen i. S. der Gde O., den
Pfründen und solchen öff. Körpersch., deren Ver-
mögen durch Staatsbeh. verwaltet wird, tritt an
die Stelle des Vorstands des Gde Gerichts das
BezA-. Auf die Beitreibung solcher Geldforde-
rungen, zu denen der Schuldner auf Grund einer
Entscheidung oder Anordnung einer VerwBeh.
verpfl., über die aber nicht von den Verwalt Ger.
zu entscheiden ist, wie namentlich auf die Bei-
treibung der Staatsteuern, findet das Sch. keine
Anwendung. Dagegen findet es namentlich statt
bei der Beitreibung von nicht eingeklagten Gde-
Steuern, Art. 10 Z. 2 VerwRPflG. — Bezüglich
des Verfahrens ist bestimmt, daß auf Antrag
des Gläubigers vom Vorstand des Gde Gerichts
bzw. des Bez A. ein Zahlungsbefehl nach Art. 13
AG#ZPrO. i. d. F. 20. 2. 12, Rabl. 65, erlassen
wird, wobei die Best. § 688—703 ZPrO. über das
Mahnverfahren entspr. Anwendung finden. Wird
gegen den Zahlungsbefehl binnen der Zahlungs-
frist vom Schuldner kein Widerspruch erhoben, so
wird sofort und ohne weiteren Antrag des Gläubi-
gers die Zw. verfügt und ausgeführt nach Maß-
gabe der für die Vollstreckung verwrichterl. Urteile
besteh. Best. und Vorschr., s. o. Z. 1. Zuständig
zur Ausführung der Vollstreckung ist der Orts-
vorsteher oder ein von ihm beauftr. Gde Rat, Gde-
Beamter oder Kommissär, wenn es sich um die
Pfändung bewegl. in Gewahrsam des Schuldners
befindl. Sachen handelt, Z3PrO. § 808 f., bei
andern Vollstreckungsarten das BezA., beim Ver-
teilungsverfahren und bei der Zw. in das un-
bewegliche Vermögen das Amtsgericht; ebenso
bleiben für die Verfolgung bürgerl.-rechtl. An-
sprüche an den Gegenstand der Zw. seitens Dritter
die ordentl. Gerichte zuständig. Wird binnen der
Zahlungsfrist vom Schuldner Widerspruch gegen
den Zahlungsbefehl erhoben, so hat die Vollstreh.
den Gläub. hievon zu benachrichtigen, und es kann
der Anspruch insoweit, als der Widerspruch gegen
ihn gerichtet ist, ohne verwgerichtl. Urteil nicht voll-
streckt werden. — Gegen die Verfügung oder die
Versagung der Zw. ist Beschwerde bis zur
Kreisreg., 3Pr O. § 567 f., gegen die Art und
Weise der Zw. einmalige Beschw., und zwar gegen
die Verfügungen des Ortsvorst. und seines Be-
auftragten beim BezA., gegen die Verf. des Bez.
bei der Kreisreg. zul. Einwendungen des Schuld-
ners im Sch., welche den Anspruch selbst betr.,
können, wenn sie im Sch. ausgeschlossen worden
sind, im Weg der Klage vor dem Ver#w#er. ver-
folgt werden. — 1 III. Vollstreckung der Ent-
scheidungen der Verwaltungsbehörden. 1 Die
Entsch., Verfügungen und Auflagen der VerwBeh.,
durch welche im einzelnen eine Geldleistung, die
Herausgabe einer Sache oder ein Tun, Dulden
oder Unterlassen auferlegt wird, werden durch die
VerwBeh. selbst vollstreckt, soweit es sich nicht um
eine wegen einer Geldforderung stattfindende Zw.
in das unbewegl. Vermögen (ZPr. 8§ 864 f.) oder
um ein Verteilungsverfahren (§ 872 f. dasf.)