Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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handelt. Die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidungen 
richtet sich nach den betr. G., auf Grund deren sie 
von den VerwBeh. erlassen worden sind. Unter 
die Verfügungen der VerwBeh., die eine Geld— 
leistung betr., fallen bes. die Ansetzung der staatl. 
Steuern und sonst. Abgaben für den Staat sowie 
der Sporteln, die Auflagen zur Erstattung der 
Kosten eines Verfahrens. Auck gehören hieher die 
Einziehung der Rückstände in den Leistungen zur 
Kranken-, Unfall-, Invaliden= u. Hinterbliebenen- 
versicherung, 5 28 RVO. u. Art. 3 AGRO. 8. 7. 
12, Rabl. 245, ferner die Vollstreckung vorsorg- 
licher Anordnungen der VerwBeh. in Angelegen- 
heiten, welche Gegenstand eines Verwaltungsrecht- 
streits sind (s. o. Z. 1), sowie die Vollstreckung 
don Entscheid. der obersten VerwBeh. in Fällen 
der Rechtsbeschw., Art. 59 u. 63 G. über Verw.= 
Rofl. Als VerwBeh. sind i. G. zu den Gerichten 
und den Verw Ger. die Beh. der inneren Verw., 
der Finanz-, Eisenbahn= und Postverw. usw. an- 
zuschen. — Ueber das Verfahren der Zw. ist 
bestimmt, daß, wenn die Entscheidung der Verw.= 
Beh. auf die Bezahlung einer Geldsumme gerich- 
tet ist, dem Schuldner von der Beh., wesche die 
Entscheidung erlassen hat, ein Zahlungsbefehl mit 
angemessener Zahlungsfrist unter der Auflage zu- 
gestellt wird, innerh. der festgesetzten Frist ent- 
weder die erfolgte Bezahlung oder, sofern gegen 
die Entscheidung eine Beschw. nach den besteh. Ges. 
auf dem Verwaltungsweg überhaupt noch zulässig 
ist, die Erhebung der Beschw. an die höhere Beh. 
nachzuweisen. Stt vor Erteilung des Zahlungs- 
beschls die Beschw. gegen die zu vollstreckende 
Entscheidung im ordentl. Instanzenweg bereits 
erledigt oder die zur Erhebung der Beschwerde 
gesel. vorgeschriebene Frist versäumt, so kann die 
ollstreckung durch Einwendungen gegen die Ent- 
scheidung selbst nicht gehemmt werden. Läuft die 
Zahlungsfrist ab, ohne daß Borgfristerteilung, Be- 
friedigung des Gläubigers oder eine noch zulässige 
Beschwerdeerhebung vom Schuldner nachgewiesen 
ist, so wird sofort nach Ablauf der Zahlungsfrist 
die Zw. verfügt und ausgeführt. Zuständig zur 
Ausführung der Vollstreckung ist diej. * 
deren Entscheidung zu vollstrecken ist. Die Beh. 
des Dep. des Inn. können eine ihnen unter- 
gebene Beh. oder, sofern es sich um Pfändung 
beweglicher Sachen oder um die Erwirkung der 
Herausgabe von im Gewahrsam des Schuldners 
befindl. Sachen handelt, den Ortsvorst. bzw. einen 
GdeRat, Gde Beamten oder Kommissär mit dem 
Vollzug beauftragen. Dagegen haben die nicht 
dem Dep. des Inn. angehör. VerwBeh. mit dem 
Vollzug ihrer Entscheidungen, soweit er nicht 
durch Anwendung der Amts= und Strafgewalt be- 
wirkt werden kann, dem Ortsvorst. zu übertragen 
oder, wenn es sich um andere Vollstreckungsarten 
als um die Pfändung bewegl. Sachen oder um die 
Erwirkung der Herausgabe von im Gewahrsam 
des Schulners befindlichen Sachen handelt, an das 
Bez Aä. (O#l) sich zu wenden. — Für die Erlassung 
  
  
Zwangstollstreckungen — Zweite Kammer. 
der Vollstreckungsverfügung, die Einwendungen 
gegen die Zw. überhaupt wie gegen die Art und 
Weise und das Verfahren sowie hins. der aushilfs- 
weisen Geltung der Best. des 8. Buchs der ZPrO. 
und des AG ZPr . finden die Vorschr. für die 
Vollstreckung verwrichterl. Urteile auch auf die 
Vollstreckung der Entscheid. der VerwBeh. entspr. 
Anwendung. Häffner. 
Zwangsvollstreckungen. Eine Statistik der Zw. 
in das unbewegliche Vermögen in W. wird von 
dem Stat. LIA. seit 1895 alljährlich auf Grund der 
ZwAkten, welche dorthin zufolge Min Just V. 29. 6. 
97, Abl. 31, und 26. 7. 01, Abl. 73, seitens der 
Amtsgerichte alljährlich einzusenden sind, gefertigt. 
Die Statistik stellt fest die Zahl und die räumliche 
Verteilung der erledigten Zw. sowie die Ver- 
teilung auf Berufsgruppen, ferner die Art der 
Erledigung, den Betrag der beteiligten Forde- 
rungen, die Summe der bei der Durchführung 
vorhandenen Passiva und Aktiva, den Gegenstand 
der Zw. (Gebäude, ganze Hof= u. Bauernanwesen, 
einzelne Feld- und Waldparzellen) nach Zahl, Art 
und Erlös daraus. Die Ergebnisse werden in den 
„W. Jahrb. f. Stat. u. Landesk.“ sowie im Stat. 
Handb. f. d. Kgr. W. veröffentlicht. 
Trüdinger. 
Zweckverbände (Gemeindeverbände). — Gde O. 
Art. 184, VV. § 269. — Zur besseren Erfüllung 
bestimmter dauernder Gemeindezwecke (Wasser- 
versorgung, Nachbarschaftstraßen usw.) können 
sich mehrere Gden oder Teilgden desselben oder 
verschiedener Oberamtsbezirke u. Kreise durch frei- 
willige mit Genehm. der Kreisreg. geschlossene 
Uebereinkunft zu körperschaftlichen Ver- 
bänden vereinigen. Die Verwaltung der Verb. 
wird durch eine zwischen den Kollegien der bet. 
Gden zu vereinbarende Satzung geregelt, die der 
Genehm. der Kreisregierung unterliegt, in deren 
Kreis die Vertretung des Verbands ihren Sitz hat. 
Die Satzung muß Bestimmungen tref- 
fen: Ueber den Zweck des Verb. u. die zu ihm 
gehörigen Gden, über die Bildung der Verbands- 
vertretung, ihren Sitz, ihre Befugnisse u. Ob- 
liegenheiten, über Aufbringung u. Verteilung der 
Kosten, über Auflösung des Verbands u. Aus- 
scheidung einzelner Genossen. — Auf die Ver- 
waltung der Verbandsangelegenheiten werden die 
Bestimmungen über Verwaltung der Gden ent- 
sprechend angewendet. — Ueber Streitigkeiten, 
welche die aus einem solchen Z. entspringenden 
öffrechtl. Verhältnisse zwischen dem Verb. u. den 
ihm angehörenden Gden oder zwischen den letz- 
teren untereinander betreffen, entscheiden die Ver- 
waltungsgerichte. — Ueber Bezirksverbände 
s. Amtskörperschaften. Haller. 
Zweiganstalten s. Unfallversicherung A. III. 
Zweige und Wurzeln, überragende, s. Wald- 
abstand I. 2. 
Zweite Kammer s. Abgeordnetenkammer und 
Landtag.
	        
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