Nachtrag.
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Nachtrag
an Stelle der entsprechenden Ausführungen auf S. 49 und 586.
Arbeitslehrerinnen an Volkschulen sind aus-
schließlich für Unterricht in weiblichen Hand-
arbeiten oder in Haushaltungskunde bestimmt.
Sie zerfallen in 2 Arten: A. Die einen („länd-
lichen" bzw. „nebenamtlichen“ oder „nicht ge-
prüften“) werden durch den Ortsschulrat unter
Zustimmung der Gde Koll. und mit Genehmigung
des Bezirkschulaufsehers im vertragmäßigen
Dienstverhältnis angestellt und entlassen, Art. 11
Ges. 10. 7. 12, Rabl. 235. — B. die anderen
(Lstädtischen“ bäw. „hauptamtlichen“ oder
fiaatlich geprüften“) A. (sowie sonstige Fach-
lehrerinnen) können im Hauptberuf entweder auf
Lebenszeit angestellt oder auf jederzeitigen Wider-
ruf verwendet werden. Solche A. haben dieselben
Pflichten und Rechte, wie die Volkschullehrerinnen,
s. d., insbes. die staatl. Dienstalterszulagen für
unständige Lehrerinnen, s. Volkschullehrergehalte,
wenn sice 1. auf Grund einer staatl. Prüfung zur
Erteilung des Unterrichts in weibl. Handarbeiten
oder in Haushaltungskunde oder in sonstigen
Fächern an öff. Schulen für befähigt erklärt sind
(Prüfungsordn. Min V. 9. 12. 99, Rabl. 1145); —
2. einen mind. 20stünd. Unterricht in der Woche an
Volkschulen allein oder zusammen mit ihrem
Unterricht an anderen öff. Schulen oder an
höheren Mädchensch. erteilen; — 3. ihre Anstel-
lung von der Oberschulbeh. vorgenommen oder
ihre Verwendung von dieser bestätigt worden ist,
Art. 10. — Hauptamtliche vom Oberschul-
rat bestätigte Fach-(Arbeitsylehrerinnen erhalten
bei anstellung auf Lebenszeit als Anfangsgehalt
jährl. 1000 AM, alle 3 Jahre ansteigend bis zum
Höchstgehalt von 1500 MI (nach 24 Jahren), bei
unständ. Verwendung ein Taggeld von 4 2.80,
das alle 3 Jahre erhöht wird, bis 4.20. Neben-
amtl. A. beziehen für eine ganzjährige Wochen-
stunde 30 J1/, für eine winterhalbjährl. 20 J4, Ges.
14. 8. 11, Art. 3 und 4, Rgbl. 502, und 18. 7. 13;
Rabl. 202. — Uceber Lehrkurse für ländl. A. f.
Konsist Erl. 6. 3. 96, X 4959, und 3. 7. 96,
X 4981, und Beilage. — Ueber Rechtsstel-
lung der A. (zusammenfassende Bestimmungen)
und Dienstvertrag (Formular) s. Abl. Min KSch.
1914 35. W. Haller.
Oberfinanzkammer. Die durch § 1 u. 2 KVO.
21. 11. 49, Rgbl. 729, als Verwaltungszentral-
stelle gebildete O. und die nach § 1 K. VO. 8. 11.
58, Rgbl. 242, bei ihr besteh. Abteilungen für
Domänen und Bauten (Domänendirektion) und
für das Berg-, Hütten= und Salinnewesen (Berg-
rat) sind durch K. VO. 24. 3. 15, Rgbl. 19, mit
Wirkung vom 1. 4. 15 an aufgehoben worden.
An Stelle der Domänendirektion und des Berg-
rats ist unter der Bezeichnung Bau= und Berg-
direktion eine neue Beh. getreten. Sie um-
faßt den bisherigen Wirkungskreis der Domänen=
dir. und des Bergrats, hat die Befugnisse eines
Landeskollegiums, ist dem Finanzmin. unmittel-
bar untergcordnet und zugleich als Ministe-
rialabteilung tätig. Ihr Geschäftsgang
wird durch eine von dem Fin Min. zu erlassende
Geschäftsordnung geregelt, die K. VO. 6. 2. 35,
b. Wirkungskreis und Behandlung der Geschäfte
des Bergrats, Rgbl. 71, ist aufgchoben. Die
Forstdirektion ist in unmittelbarer Unter-
ordnung unter das Fin Min. als bes. Landes-
kollegium mit ihrem bisherigen Wirkungszkreis
bestehen geblieben. Auch sie ist zugleich als
Ministerialabteilung äätig. Haller.
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