Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Nachtrag. 
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Nachtrag 
an Stelle der entsprechenden Ausführungen auf S. 49 und 586. 
Arbeitslehrerinnen an Volkschulen sind aus- 
schließlich für Unterricht in weiblichen Hand- 
arbeiten oder in Haushaltungskunde bestimmt. 
Sie zerfallen in 2 Arten: A. Die einen („länd- 
lichen" bzw. „nebenamtlichen“ oder „nicht ge- 
prüften“) werden durch den Ortsschulrat unter 
Zustimmung der Gde Koll. und mit Genehmigung 
des Bezirkschulaufsehers im vertragmäßigen 
Dienstverhältnis angestellt und entlassen, Art. 11 
Ges. 10. 7. 12, Rabl. 235. — B. die anderen 
(Lstädtischen“ bäw. „hauptamtlichen“ oder 
fiaatlich geprüften“) A. (sowie sonstige Fach- 
lehrerinnen) können im Hauptberuf entweder auf 
Lebenszeit angestellt oder auf jederzeitigen Wider- 
ruf verwendet werden. Solche A. haben dieselben 
Pflichten und Rechte, wie die Volkschullehrerinnen, 
s. d., insbes. die staatl. Dienstalterszulagen für 
unständige Lehrerinnen, s. Volkschullehrergehalte, 
wenn sice 1. auf Grund einer staatl. Prüfung zur 
Erteilung des Unterrichts in weibl. Handarbeiten 
oder in Haushaltungskunde oder in sonstigen 
Fächern an öff. Schulen für befähigt erklärt sind 
(Prüfungsordn. Min V. 9. 12. 99, Rabl. 1145); — 
2. einen mind. 20stünd. Unterricht in der Woche an 
Volkschulen allein oder zusammen mit ihrem 
Unterricht an anderen öff. Schulen oder an 
höheren Mädchensch. erteilen; — 3. ihre Anstel- 
lung von der Oberschulbeh. vorgenommen oder 
ihre Verwendung von dieser bestätigt worden ist, 
Art. 10. — Hauptamtliche vom Oberschul- 
rat bestätigte Fach-(Arbeitsylehrerinnen erhalten 
bei anstellung auf Lebenszeit als Anfangsgehalt 
jährl. 1000 AM, alle 3 Jahre ansteigend bis zum 
Höchstgehalt von 1500 MI (nach 24 Jahren), bei 
unständ. Verwendung ein Taggeld von 4 2.80, 
das alle 3 Jahre erhöht wird, bis 4.20. Neben- 
amtl. A. beziehen für eine ganzjährige Wochen- 
stunde 30 J1/, für eine winterhalbjährl. 20 J4, Ges. 
14. 8. 11, Art. 3 und 4, Rgbl. 502, und 18. 7. 13; 
Rabl. 202. — Uceber Lehrkurse für ländl. A. f. 
Konsist Erl. 6. 3. 96, X 4959, und 3. 7. 96, 
X 4981, und Beilage. — Ueber Rechtsstel- 
lung der A. (zusammenfassende Bestimmungen) 
und Dienstvertrag (Formular) s. Abl. Min KSch. 
1914 35. W. Haller. 
Oberfinanzkammer. Die durch § 1 u. 2 KVO. 
21. 11. 49, Rgbl. 729, als Verwaltungszentral- 
stelle gebildete O. und die nach § 1 K. VO. 8. 11. 
58, Rgbl. 242, bei ihr besteh. Abteilungen für 
Domänen und Bauten (Domänendirektion) und 
für das Berg-, Hütten= und Salinnewesen (Berg- 
rat) sind durch K. VO. 24. 3. 15, Rgbl. 19, mit 
Wirkung vom 1. 4. 15 an aufgehoben worden. 
An Stelle der Domänendirektion und des Berg- 
rats ist unter der Bezeichnung Bau= und Berg- 
direktion eine neue Beh. getreten. Sie um- 
faßt den bisherigen Wirkungskreis der Domänen= 
dir. und des Bergrats, hat die Befugnisse eines 
Landeskollegiums, ist dem Finanzmin. unmittel- 
bar untergcordnet und zugleich als Ministe- 
rialabteilung tätig. Ihr Geschäftsgang 
wird durch eine von dem Fin Min. zu erlassende 
Geschäftsordnung geregelt, die K. VO. 6. 2. 35, 
b. Wirkungskreis und Behandlung der Geschäfte 
des Bergrats, Rgbl. 71, ist aufgchoben. Die 
Forstdirektion ist in unmittelbarer Unter- 
ordnung unter das Fin Min. als bes. Landes- 
kollegium mit ihrem bisherigen Wirkungszkreis 
bestehen geblieben. Auch sie ist zugleich als 
Ministerialabteilung äätig. Haller. 
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