Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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(Nr.  9064.)  Gesetz,  betreffend  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  im  Geltungsgebiet  des
Rheinischen  Rechts.  Vom  24.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  das
Geltungsgebiet  des  Rheinischen  Rechts,  was  folgt:

5.  1.

Die  wirthschaftliche  Zusammenlegung  der  in  vermengter  Lage  befindlichen
Grundstücke  verschiedener  Eigenthümer  findet  statt,  wenn  dieselbe  von  den  Eigenthümern
  von  mehr  als  der  Hälfte  der  nach  dem  Grundsteuerkataster  berechneten
Fläche  der  der  Zusammenlegung  zu  unterwerfenden  Grundstücke,  welche  gleichzeitig
mehr  als  die  Hälfte  des  Katastralreinertrages  repräsentiren,  beantragt  wird  und
von  der  Zusammenlegung  eine  erhebliche  Verbesserung  der  Landeskultur  zu
erwarten  ist.

Die  Zusammenlegung  unterbleibt,  wenn  im  Einleitungstermin  fünf  Sechstel
der  Eigenthümer  widersprechen.

Die  Zusammenlegung  kann  sich  auf  sämmtliche  Grundstücke  eines  Gemeindebezirks
  oder  auf  einen  durch  natürliche  Begrenzung  oder  besondere  Bewirthschaftung
als  Feldabschnitt  kenntlich  werdenden  Theil  des  Gemeindebezirks  erstrecken.

Werden  von  der  Zusammenlegung  Grundstücke  betroffen,  welche  einer
Autungsberechtigung  unterligen  b,  die  nach  §.  1  Absatz  1  der  Gemeinheitstheilungsordnung
  vom  19.  Mai  1851  (Gesetz-Samml.  S.  371)  aufgehoben  werden  kann,
so  muß  die  Ablösung  der  Berechtigung  gleichzeitig  mit  der  Zusammenlegung  bewirkt
  werden.  Nutzungsberechtigungen,)  welche  nach  §F.  4  der  gedachten  Ordnung
gelegentlich  einer  Theilung  oder  Ablösung  mit  abgelöst  werden  können,  sind  auf
Antrag  eines  Betheiligten  auch  im  Falle  der  Zusammenlegung  zur  Ablösung  zu
bringen,  sofern  sie  der  wirthschaftlich  zweckmäßigen  Benutzung  des  dem  Verfahren
unterworfenen  Grundstücks  hinderlich  sind.

Grundstücke  einer  benachbarten  Gemarkung  können  in  das  Zusammenlegungsverfahren
  gezogen  werden,  wenn  es  zur  Herstellung  wirthschaftlich  zweckmäßiger
Grenzen  geboten  erscheint.

i

Zu  dem  Antrage  auf  Zusammenlegung  sowie  zu  dem  Widerspruche  (§.  1)
ist  auch  jeder  Miteigenthümer  befugt,  nicht  aber  der  Nießbraucher  und  der  Pfandbesitzer.
  Für  jeden  Miteigenthümer  ist  bei  der  Ermittelung  über  die  Zulässigkeit
des  Verfahrens  (F.  1)  ein  seinem  Eigenthumsantheile  entsprechender  Bruchtheil  der
Fläche  und  des  Katastralreinertrages  des  gemeinschaftlichen  Grundstücks  in  Ansatz
zu  bringen.

S.  3.

Das  Recht,  auf  Zusammenlegung  anzutragen,  wird  durch  entgegenstehende
Verträge,  Willenserklärungen  oder  Urtheile  nicht  ausgeschlossen  und  erlischt  nicht