Full text : Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Hausverträge,  insbesondere  des  pactum  Henrico-Wilhelminum  zu  Normen
des  Verfassungsrechtes,  unterwirft  demnach  ihre  Abänderung  der  Zustimmung
der  Landesvertretung  nach  Maßgabe  des  §  141  der  N.  L.-O.  Vgl.  auch  §  23.
—  lber  die  Thronfolgeordnung  im  Gesamthause  Braunschweig  enthält  gleichmäßige
  Bestimmungen  das  hannoversche  Grundgesetz  vom  26.  September  1833,
§  11.  —  Die  Frage,  ob  eine  Abänderung  der  Thronfolgeordnung  auch  der
Zustimmung  der  Agnaten  bedürfe,  ist  in  jüngster  Zeit  Gegenstand  lebhaften
Streites  geworden.  Vgl.  darüber  die  Literaturangaben  bei  G.  Meyer,  Staatsrecht,
  §5  86,  Anm.  3,  ferner  Binding,  Thronfolgerecht  der  Kognaten  im  Großherzogtum
  Luxemburg,  Jellinek,  Recht  des  modernen  Staates,  Bd.  1,  S.  514f.,
Schücking,  Der  Staat  und  die  Agnaten,  Anschütz,  Grundzüge  des  deutschen
Staatsrechts  (in  v.  Holtzendorffs  Enzyklopädie,  Bd.  II,  S.  566  .)  —  sämtlich
für  die  Verneinung,  andererseits:  Rehm,  Das  landesherrliche  Haus,  S.  12  f.,
und  in  ausführlicher  Begründung:  Modernes  Fürstenrecht,  §  2  und  3.  Das
hannoversche  Hausgesetz  vom  19.  November  1836  verlangt  für  eine  Anderung
des  Rechtes  und  der  Ordnung  der  Thronfolge  außer  der  ständischen  Zustimmung
auch  die  Einwilligung  sämtlicher  stimm=  und  successionsfähiger  Agnaten,  unter
Vertretung  der  noch  unmündigen.  Der  Wortlaut  dieser  Bestimmungen  entspricht
einem  Vorschlage  der  braunschweigischen  Regierung,  mit  welcher  über  Erlaß
und  Inhalt  des  Hausgesetzes  hannoverscherseits  eingehend  verhandelt  worden  ist
(Zachariae,  Successionsrecht  im  Gesamthause  Braunschweig-Llineburg,  S.  189).

2)  Ob  eine  rechtmäßige  Ehe  vorliegt,  ist  nach  bürgerlichem  Recht  zu  beurteilen.
  Für  die  Form  der  Eheschließung  kommen  mangels  besonderer  Vorschriften
  der  Hausverfassung  und  der  Landesgesetzgebung  die  Bestimmungen  der
Art.  1316  bis  1320  des  B.  G.-B.  und  des  Art.  46  des  E.  G.  zu  demselben,
nebst  den  §§  45  bis  47  und  54  des  R.-G.  vom  6.  Februar  1875  in  Anwendung.

3)  Der  Begriff  der  „Ebenbürtigkeit“  wird  von  der  N.  L.-O.,  wie  von
der  großen  Mehrzahl  der  neueren  Haus=  und  Verfassungsgesetze  als  ein  dem
Herkommen  nach  feststehender  vorausgesetzt.  Nach  der  bis  in  die  neueste  Zeit
vorherrschenden  Ansicht  galten  die  Ehen  in  den  souveränen  deutschen  Fürstenhäusern
  für  ebenbürtig  nur  dann,  wenn  beide  Teile  dem  hohen  Adel,  also  einem
gegenwärtig  oder  früherhin  regierenden  Fürstenhause  oder  doch  einem  ehemals
reichsständischen  Hause  angehörten.  Das  im  brannschweigischen  Gesamthause
beobachtete  Herkommen  entspricht  dieser  Auffassung.  Vgl.  Heffter,  Die
Sonderrechte  der  souveränen  und  mediatisierten  Häuser  Deutschlands,  S.  318  f.
Es  hat  für  Hannover  eine  ausdrückliche  Bestätigung  gefunden  im  dortigen
Hausgesetz  vom  19.  November  1836,  Kap.  III,  §  2.

.  15.
12.  Volljährigkeit  des  Landesfürsten.
Der  Landesfürst  wird  mit  vollendetem  1  8.  Jahre  volljährig  1)2).

1)  Durch  diese  Feststellung,  die  durch  Artikel  57  des  Einführungggesetzes
zum  B.  G.-B.  aufrecht  erhalten  ist,  hat  eine  alte  Streitfrage  ihre  Erledigung