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Hausverträge, insbesondere des pactum Henrico-Wilhelminum zu Normen
des Verfassungsrechtes, unterwirft demnach ihre Abänderung der Zustimmung
der Landesvertretung nach Maßgabe des § 141 der N. L.-O. Vgl. auch § 23.
— lber die Thronfolgeordnung im Gesamthause Braunschweig enthält gleichmäßige
Bestimmungen das hannoversche Grundgesetz vom 26. September 1833,
§ 11. — Die Frage, ob eine Abänderung der Thronfolgeordnung auch der
Zustimmung der Agnaten bedürfe, ist in jüngster Zeit Gegenstand lebhaften
Streites geworden. Vgl. darüber die Literaturangaben bei G. Meyer, Staatsrecht,
§5 86, Anm. 3, ferner Binding, Thronfolgerecht der Kognaten im Großherzogtum
Luxemburg, Jellinek, Recht des modernen Staates, Bd. 1, S. 514f.,
Schücking, Der Staat und die Agnaten, Anschütz, Grundzüge des deutschen
Staatsrechts (in v. Holtzendorffs Enzyklopädie, Bd. II, S. 566 .) — sämtlich
für die Verneinung, andererseits: Rehm, Das landesherrliche Haus, S. 12 f.,
und in ausführlicher Begründung: Modernes Fürstenrecht, § 2 und 3. Das
hannoversche Hausgesetz vom 19. November 1836 verlangt für eine Anderung
des Rechtes und der Ordnung der Thronfolge außer der ständischen Zustimmung
auch die Einwilligung sämtlicher stimm= und successionsfähiger Agnaten, unter
Vertretung der noch unmündigen. Der Wortlaut dieser Bestimmungen entspricht
einem Vorschlage der braunschweigischen Regierung, mit welcher über Erlaß
und Inhalt des Hausgesetzes hannoverscherseits eingehend verhandelt worden ist
(Zachariae, Successionsrecht im Gesamthause Braunschweig-Llineburg, S. 189).
2) Ob eine rechtmäßige Ehe vorliegt, ist nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.
Für die Form der Eheschließung kommen mangels besonderer Vorschriften
der Hausverfassung und der Landesgesetzgebung die Bestimmungen der
Art. 1316 bis 1320 des B. G.-B. und des Art. 46 des E. G. zu demselben,
nebst den §§ 45 bis 47 und 54 des R.-G. vom 6. Februar 1875 in Anwendung.
3) Der Begriff der „Ebenbürtigkeit“ wird von der N. L.-O., wie von
der großen Mehrzahl der neueren Haus= und Verfassungsgesetze als ein dem
Herkommen nach feststehender vorausgesetzt. Nach der bis in die neueste Zeit
vorherrschenden Ansicht galten die Ehen in den souveränen deutschen Fürstenhäusern
für ebenbürtig nur dann, wenn beide Teile dem hohen Adel, also einem
gegenwärtig oder früherhin regierenden Fürstenhause oder doch einem ehemals
reichsständischen Hause angehörten. Das im brannschweigischen Gesamthause
beobachtete Herkommen entspricht dieser Auffassung. Vgl. Heffter, Die
Sonderrechte der souveränen und mediatisierten Häuser Deutschlands, S. 318 f.
Es hat für Hannover eine ausdrückliche Bestätigung gefunden im dortigen
Hausgesetz vom 19. November 1836, Kap. III, § 2.
. 15.
12. Volljährigkeit des Landesfürsten.
Der Landesfürst wird mit vollendetem 1 8. Jahre volljährig 1)2).
1) Durch diese Feststellung, die durch Artikel 57 des Einführungggesetzes
zum B. G.-B. aufrecht erhalten ist, hat eine alte Streitfrage ihre Erledigung