Metadata : Rosenheimer Anzeiger. 62. Jahrngang (62)

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a)  in  denjenigen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  das  Appellatiousgericht  ein  kreisgerichtliched
  Erlenntniß  erster  Instanz  abgeändert  hat
b)  in  allen  bei  dem  Appellationogerichte  verhandelten  Nichtigkeitssachen,
voransgesetzt.  daß  der  Gegenstand  der  Beschwerde  unschätzbar  oder  die  Oberberusungssumme
  vorhanden  ober  überhaupt  die  Kompetenz  des  Oberappellationsgerichts  nach  Maßabe
  der  Bestimmungen  der  provisorischen  Oberappellationsgerichtsordnung,  der  Erläute.
rungen,  Ergänzungen  und  Abänderungen  derselben  nicht  ausgeschlossen  ist.

F.  15.

Wo  es  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  auf  den  Werth  des  Sireitgegenstandes

oder  der  Beschwerde  ankommt,  ist  nur  der  Hauptwerth,  mit  Ausschluß  der  Nebenforderungen
  an  Zinsen,  Nutzungen,  Schaden=  und  Kostenersatz  in  Anschlag  zu  bringen.

Solche  Aebenforderungen.  kommen  nur  in  Betracht,  wenn  sie  besonders  eingeklagt
werden  oder  wenn  deren  Betrag  schon  an  und  für  sich  die  Sumune  erreicht,  welche  die
Appellabilität  oder  die  Kompetenz  des  höheren  Gerichts  bedingt.

Im  Zweisel  über  den  Werth  des  Streitgegenstandes  hat  das  Proceßgericht  nach  den
.  4  und  5  des  Gesezes  vom  24.  Dezember  1852  enthaltenen  Bestimmungen  zu  verfahren.
  Ist  es  aber  blos  ungewiß,  ob  der  Werth  des  Gegenstandes  der  Beschwerde  fünf
und  zwanzig  Thaler  erreicht,  so  ist  die  Appellabilität  und  bezüglich  die  Zuständigkeit  des
Obergerichts  anzunehmen.

Von  der  Verwaltung.

Die  Umgestaltung  im  Gebiete  der  Rechtopflege,  insbesondere  die  Enthebung  der
Insliqzbehörden  von  der  Verwaltung  bedingt  nothwendig  auch  mehrfache  Aenderungen  in
der  zeilherigen  Organisation  der  Verwaltung.

Zu  diesem  Behufe  wird  Folgendes  angeordnet:

S.  16.

Für  das  gesammte  Fürstenthum  wird
r.dihwe
errichtet,  dem  ein  Landrath  vorsteht  umB  welches  seinen  Siß  in  Greiz  hat.

Das  zeitherige  Polizeiamt  Greiz  wird  aufgehoben;  das  bei  demselben  angestellte  Personal
  wird  nebst  der  Gensdarmerie  dem  Landrathsamte  überwiesen  und  ist  dem  Vorstande
des  letzteren  untergeordnet.