Oberstrichterliche Entscheidungen. 109
über das Maß ihrer Produktion und über Minimal-=verkaufspreise
anerkannt.
Es wird auf die Begründung dieser Entscheidung
verwiesen, von welcher abzugehen keine Veranlassung
besteht.
Im gegenwärtigen Rechtsstreite ist von dem Beklagten
in den Vorinstanzen niemals beanstandet worden,
daß der von der Klagspartei behauptete und in den
Statuten niedergelegte Zweck des Vereins, wie er eingangs
erwähnt ist, der Wahrheit entspreche. Deshalb
geht es nicht an, in dieser Instanz entgegenstehende
Thatsachen neu zu behaupten.
War nun aber der Stand des von den Vereinsgenossen
betriebenen Gewerbes bei der Eingehung jener
Vereinigung ein durch Ueberproduktion und die hiedurch
bewirkte niedrige Preislage ungesunder, so war es
wirthschaftlich für die Gesundung ihrer Produktion geboten,
die erkannte Quelle dieses Uebels — die Ueberproduktion
— zu beseitigen.
Es ist ebenso selbstverständlich, daß nicht der einzelne
Produzent in einer die Gesammtproduktion beeinflussenden
Weise durch Reduzirung seiner Produktion vorgehen
kann, sondern daß möglichst alle Produzenten desselben
Industriezweiges eines größeren oder kleineren Bezirkes
sich daran betheiligen müssen und daß, um dies zu erreichen,
auch die hiezu erforderlichen Bestimmungen getroffen
werden, insbesondere dahin gehend, die einzelnen
Betheiligten in dem Vereine festzuhalten, damit nicht der
Einzelne sich zwar der durch die Vereinigung erreichten
Vortheile der Schaffung einer höheren Preislage erfreuc,
ohne sich der zur Erreichung dieses Vortheils unbedingt
nothwendigen Selbstbeschränkung unterziehen zu müssen.
In der oben erwähnten früheren Entscheidung des
Gerichtshofs ist auch unter Hinweis auf die Lehre
Roscher's (Grundlage der Nationalökonomie § 113)
gezeigt, daß die Festsetzung eines Preisminimums keineswegs
als Wucher aufzufassen ist, vielmehr, besondere