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endlich sich im wesentlichen dem spanisch-britischen Rögime angeschlossen
®°), also auf seinen gemäss der Abrede von 1817
völkerrechtlich noch theilweise legalen Sklavenhandel gänzlich verzichtet
hatte — war zu Gunsten des grossen und edeln Zweckes
eine Art Friedensblokade gegen die afrikanische und einen Theil
der amerikanischen Küste verhängt worden. Eine grossartige
Staatenassociation, die erste in ihrer Art, 26 grosse und kleine
Mächte, 16 europäische, 10 amerikanische umfassend, schien auf
Erden eine neue Aera der Humanität und der Völkermoral inauguriren
zu sollen. Ja, auch der Segen der Kirche sollte ihr
jetzt nicht mehr fehlen: in einem eigenen Urbi et Orbi verkündeten
Erlass ®Y) untersagte das Oberhaupt der katholischen Welt
allen Gläubigen die Betheiligung an dem schmählichen Gewerbe
als des christlichen Namens durchaus unwürdig; verbot zugleich
Geistlichen wie Laien die Entschuldigung, Vertheidigung, Rechtfertigung
desselben.
IV.
Wenn nur der Erfolg den grossartigen Anstalten einigermassen
entsprochen hätte! An dem so schön ausgedachten Vertragsnetz
mochten die Völkerrechtslehrer ihre Freude haben. Das
urkundliche Material hätte einen stattlichen Band füllen können.
Aber was auf dem Papiere sich so verheissungsvoll ausmachte,
das war im Effekt mehr Dunst als Wirklichkeit. Alle jene, zum
Theil höchst umfangreichen Conventionen schufen zwar ein gegenseitiges
Ueberwachungsrecht auf dem Weltmeer. Eine Ueberwachungspflicht
indessen legten sie nicht auf. Ob ein Staat seine
Kriegsschiffe sich vor die blokirten Küsten legen hiess, das hing
in vertragsmässiger, stillschweigender oder ausdrücklicher Anerkennung
lediglich von seinem Ermessen ab; zunächst davon, ob
er überhaupt eine bewaffnete Macht zur See unterhielt; dann aber
tisch - portugiesische Correspondenzen über die Ausführung des Vertrages, aus
dem Zeitraum von 1842—1855, finden sich bei Ds CAasTRo, Celleccäo dos tratados
— de Portugal VIII (1858) Supplemento.
°°) Mit dem Vorbehalt, dass Haussklaven passpflichtig zur See befördert
werden dürften,
81) Das Breve vom 3. December 1839 findet sich in deutscher Uebersetzung
bei Martens N. R, XVI 1034.