Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

Zu  FF.  243  und  298  der  CPO.  375

ſtehen;  zwar  ſei  die  Stellung  ein28  bloßen  Vertageung8antrages
  oder  eines  Rekuſation8geſuches  kein  relevantes
  Verhandeln,  wohl  aber  das  Vorſchüßen  von
prozeßhindernden  Einreden.

Allein  die  Verſäumnißfolgen  des  8.  295,  296
der  PO.  betreffen  doc<  offenbar  die  Klage,  d.  h.  den
Flagweiſe  verfolgten  materiellen  Anſpruch.  ,

Ueber  dieſen  ſollen  die  Partelen  im  Termine
verhandeln  und  ein  Verhandeln  zur  Sache  ſelbſt,
d.  h.  zur  Streitſache  ,  zur  Klagſache  muß  daher  im
S.  298  der  PO.  gemeint  ſein.  Die  prozeßhindernden
  Einreden  aber  ſind  kein  Theil  der  Hauptſache,
der  Streitſache  ,  vielmehr  ſind  ſie  Streitpunkte  vor
dem  Prozeſſe,  welche  deſſen  Zuſtandekommen  verhindern
  ſollen  (Birfmeyer  a.  a.  OÖ.  S.  941);  mit
der  Sache  ſelbſt  ſtehen  ſie  nur  in  einer  äußeren
prozeſſualiſchen  Verbindung,  ſie  bilden  aber  innerlich,
d.  h.  vom  Standpunkt  der  beklagtiſchen  Einlaſſungspflicht
  aus  (vgl,  Wach  in  Grünhut's  Zeitſchr.  für
das  Privat-  und  öffentliche  Necht  der  Gegenwart
VII  S.  130  ff.,  VIU  S.  515  ff.)  ,  etwas  vom
Prozeß  über  die  Sache  ſelbſt  durchaus  Getrenntes,
da  ſie  ja  eben  jene  Einlaſſungspflicht  negiren.  Wer
eine  prozeßhindernde  Einrede  vorſchüßt,  verhandelt
nicht  nur  nicht,  ſondern  erflärt  ſogar  ausdrüclich,
daß  er  nicht  zu  verhandeln  brauche:

Deshalb  liegt  in  dem  Vorbringen  von  prozeßhindernden
  Einreden  feine  Einwilligung  zur  Klageänderung
  (8.  241  der  PO.),  keine  Vereinbarung
der  Zuſtändigkeit  (8.  39  der  PO.),  kein  Hinderniß
der  Klagezurü&nahme  (8.  243  der  PO.),  endlich
kein  „Verhandeln“  im  Sinne  des  8.  298  der  PO,
Weigert  ſich  daher  der  Beklagte,  nachdem  er  ſolche
Einreden  vorgeſchükßt  hat,  troß  des  vom  Geſet  oder
kraft  geſeßlicher  Ermächtigung  vom  Richter  erlaſſenen
Gebotes  ,  eventuel  zur  Hauptfac<ße  zu  verhandeln