Zu FF. 243 und 298 der CPO. 375
ſtehen; zwar ſei die Stellung ein28 bloßen Vertageung8antrages
oder eines Rekuſation8geſuches kein relevantes
Verhandeln, wohl aber das Vorſchüßen von
prozeßhindernden Einreden.
Allein die Verſäumnißfolgen des 8. 295, 296
der PO. betreffen doc< offenbar die Klage, d. h. den
Flagweiſe verfolgten materiellen Anſpruch. ,
Ueber dieſen ſollen die Partelen im Termine
verhandeln und ein Verhandeln zur Sache ſelbſt,
d. h. zur Streitſache , zur Klagſache muß daher im
S. 298 der PO. gemeint ſein. Die prozeßhindernden
Einreden aber ſind kein Theil der Hauptſache,
der Streitſache , vielmehr ſind ſie Streitpunkte vor
dem Prozeſſe, welche deſſen Zuſtandekommen verhindern
ſollen (Birfmeyer a. a. OÖ. S. 941); mit
der Sache ſelbſt ſtehen ſie nur in einer äußeren
prozeſſualiſchen Verbindung, ſie bilden aber innerlich,
d. h. vom Standpunkt der beklagtiſchen Einlaſſungspflicht
aus (vgl, Wach in Grünhut's Zeitſchr. für
das Privat- und öffentliche Necht der Gegenwart
VII S. 130 ff., VIU S. 515 ff.) , etwas vom
Prozeß über die Sache ſelbſt durchaus Getrenntes,
da ſie ja eben jene Einlaſſungspflicht negiren. Wer
eine prozeßhindernde Einrede vorſchüßt, verhandelt
nicht nur nicht, ſondern erflärt ſogar ausdrüclich,
daß er nicht zu verhandeln brauche:
Deshalb liegt in dem Vorbringen von prozeßhindernden
Einreden feine Einwilligung zur Klageänderung
(8. 241 der PO.), keine Vereinbarung
der Zuſtändigkeit (8. 39 der PO.), kein Hinderniß
der Klagezurü&nahme (8. 243 der PO.), endlich
kein „Verhandeln“ im Sinne des 8. 298 der PO,
Weigert ſich daher der Beklagte, nachdem er ſolche
Einreden vorgeſchükßt hat, troß des vom Geſet oder
kraft geſeßlicher Ermächtigung vom Richter erlaſſenen
Gebotes , eventuel zur Hauptfac<ße zu verhandeln