Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

266  Rechtsprechung.

G.  P.  offenbar  gegeben.  Das  rechtliche  Interesse  der  Beschwerdeführer
  kaun  sich  allerdings  nicht  weiter  erstrecken,  als  das  gemeinschaftliche
  Testament  vom  26.  Juni  1897  Verfügungen  des  Erblassers
Georg  P.  enthält,  welche  sie  selbst  unmittelbar  berühren,  insbesondere
  also  etwaige  Erbseinsetzungen.  Von  den  letztwilligen,  in  jenem
Testamente  enthaltenen  Verfügungen  der  Ehefrau  M.  B.  P.  Kenntniß
zu  erlangen,  habe  sie  selbstverständlich  keinerlei  Recht,  ein  solches  aber
auch  mit  ihren  Beschwerden  nicht  verfolgt.  Das  rechtlich  anzuerkennende
Interesse  der  mittestirenden  Ehefrau  an  Geheimhaltung  ihrer  eigenen
teslamentarischen  Verfügungen  kann  sehr  wohl  dadurch  gewahrt  werden,
daß  das  gemeinschaftliche  Testament  nach  Verkündung  der  letztwilligen
Disposition  des  Ehemannes  vom  Amtsgerichte  wieder  verschlossen  und
dem  betreffenden  Notare  behufs  weiterer  Verwahrung  zurückgestellt  wird
(Holzschuher,  a.  a.  O.  S.  747;  Wagner,  Handbuch  des  amtsgerichtlichen
  Verfahrens  u.  s.  w.  §  50  lit.  h  S.  172).  Beschluß  vom
22.  März  1898;  Reg.  Nr.  III  6/98.

Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.  Unabwendbarer
  Zufall  im  Sinne  der  C  PO.  Nachdem  die  Nothfrist  für  die
Bernfung  gegen  das  zu  Ungunsten  der  Ehefrau  F.  (in  ihrem  Ehescheidungsprozesse)
  ergangene  erstrichterliche  Urtheil  von  dieser  nicht  eingehalten
  worden  ist,  fragt  es  sich  in  erster  Linie,  ob  das  Berufungsgericht
mit  Recht  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  besagte
Versänmung  gewährt  hat.  Letztere  hatte  zunächst  darin  ihren  Grund,
daß  der  Pflichtanwalt,  welcher  der  in  sämmtlichen  Instanzen  mit  dem
Armenrechte  begünstigten  Ehefrau  F.  für  die  I.  Instanz  beigegeben  war,
es  Mangels  des  von  ihm  hierzu  gewünschten  Geldvorschusses  unterließ,
einen  Amwalt  für  die  Berufungsinstanz  aufzustellen  und  durch  diesen  die
Berufung  einlegen  zu  lassen.  Die  Berufung  wurde  deshalb  erst  eingelegt,
  nachdem  der  Ehefrau  F.  auf  ihr  eigenes  von  ihrem  Aufenthaltsorte
  in  Amerika  aus  eingereichtes  Armenrechtsgesuch  in  der  Beschwerdeinstanz
  durch  das  Oberste  Landesgericht  das  Armenrecht  für  die  Berufungsinstanz
  bewilligt  und  gemäß  dieser  Bewilligung  am  20.  Nov.  1897
ein  Pflichtamwalt  beigegeben  worden  war.  Es  ist  nun  in  der  Rechtsprechung
  allgemein  anerkannt,  daß  die  Mittellosigkeit  einer  Partei,
welcher  in  der  Folge  das  Armenrecht  bewilligt  wird,  und  die  Verspätung
dieser  Bewilligung  unter  Umständen  als  Grund  für  die  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  (§  211  CPpO.)  gelten  kann.  Dies  ist  namentlich
dann  der  Fall,  wenn  die  Verspätung  der  Armenrechtsbewilligung  nicht
durch  eine  Verzögerung  der  Einreichung  des  Armenrechtsgesuches  Seitens
der  Partei,  sondern  von  anderen  von  derem  Willen  unabhängigen  Umständen
  veranlaßt  ist.  Im  vorliegenden  Falle  hat  das  Berufungsgericht
thatsächlich  festgestellt,  daß  die  Zustellung  des  Urtheils  I.  Instanz  ungewöhnlicher
  Weise  schon  am  Tage  nach  seiner  Verkündung  erfolgte,