266 Rechtsprechung.
G. P. offenbar gegeben. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführer
kaun sich allerdings nicht weiter erstrecken, als das gemeinschaftliche
Testament vom 26. Juni 1897 Verfügungen des Erblassers
Georg P. enthält, welche sie selbst unmittelbar berühren, insbesondere
also etwaige Erbseinsetzungen. Von den letztwilligen, in jenem
Testamente enthaltenen Verfügungen der Ehefrau M. B. P. Kenntniß
zu erlangen, habe sie selbstverständlich keinerlei Recht, ein solches aber
auch mit ihren Beschwerden nicht verfolgt. Das rechtlich anzuerkennende
Interesse der mittestirenden Ehefrau an Geheimhaltung ihrer eigenen
teslamentarischen Verfügungen kann sehr wohl dadurch gewahrt werden,
daß das gemeinschaftliche Testament nach Verkündung der letztwilligen
Disposition des Ehemannes vom Amtsgerichte wieder verschlossen und
dem betreffenden Notare behufs weiterer Verwahrung zurückgestellt wird
(Holzschuher, a. a. O. S. 747; Wagner, Handbuch des amtsgerichtlichen
Verfahrens u. s. w. § 50 lit. h S. 172). Beschluß vom
22. März 1898; Reg. Nr. III 6/98.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unabwendbarer
Zufall im Sinne der C PO. Nachdem die Nothfrist für die
Bernfung gegen das zu Ungunsten der Ehefrau F. (in ihrem Ehescheidungsprozesse)
ergangene erstrichterliche Urtheil von dieser nicht eingehalten
worden ist, fragt es sich in erster Linie, ob das Berufungsgericht
mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die besagte
Versänmung gewährt hat. Letztere hatte zunächst darin ihren Grund,
daß der Pflichtanwalt, welcher der in sämmtlichen Instanzen mit dem
Armenrechte begünstigten Ehefrau F. für die I. Instanz beigegeben war,
es Mangels des von ihm hierzu gewünschten Geldvorschusses unterließ,
einen Amwalt für die Berufungsinstanz aufzustellen und durch diesen die
Berufung einlegen zu lassen. Die Berufung wurde deshalb erst eingelegt,
nachdem der Ehefrau F. auf ihr eigenes von ihrem Aufenthaltsorte
in Amerika aus eingereichtes Armenrechtsgesuch in der Beschwerdeinstanz
durch das Oberste Landesgericht das Armenrecht für die Berufungsinstanz
bewilligt und gemäß dieser Bewilligung am 20. Nov. 1897
ein Pflichtamwalt beigegeben worden war. Es ist nun in der Rechtsprechung
allgemein anerkannt, daß die Mittellosigkeit einer Partei,
welcher in der Folge das Armenrecht bewilligt wird, und die Verspätung
dieser Bewilligung unter Umständen als Grund für die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand (§ 211 CPpO.) gelten kann. Dies ist namentlich
dann der Fall, wenn die Verspätung der Armenrechtsbewilligung nicht
durch eine Verzögerung der Einreichung des Armenrechtsgesuches Seitens
der Partei, sondern von anderen von derem Willen unabhängigen Umständen
veranlaßt ist. Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht
thatsächlich festgestellt, daß die Zustellung des Urtheils I. Instanz ungewöhnlicher
Weise schon am Tage nach seiner Verkündung erfolgte,