Full text : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

16  Gesetz  über  den  Kriegszustand

bayerische  KG.  ein  solches  Gesetz  ist,  erscheint  unbestreitbar.
Es  gelten  demnach,  wenn  in  Bayern  der  Kriegszustand  erklärt
  ist,  die  im  MStGB.    für  strafbare  Handlungen  im  Felde
gegebenen  Vorschriften  (Kriegsgesetze).  Damit  greifen  aber
auch  in  Bayern  die  oben  erwähnten  Besserstellungen  der  Personen
  des  Soldatenstandes  gegenüber  dem  für  den  Ausnahmezustand
  verschärften  bürgerlichen  Strafrechte  Platz,  trotzdem
in  Art.  11  Abs.  2  KG.  ausgesprochen  ist,  daß  Art.  3  KG.  auch
auf  Militärpersonen  Anwendung  findet.  Das  Militärstrafrecht
  ist  ein  reichsrechtliches  Gebiet.  Das  MStGB.    ist  am
1.  Okt.  1872  im  ganzen  Umfange  des  Bundesgebiets  uneingeschränkt
  und  ohne  Vorbehalt  in  Kraft  getreten;  damit
ist  alles  materielle  Landesstrafrecht  beseitigt  worden  (§§  1,  2.
EGMStGB.).    Da  das  Militärstrafgesetzbuch  als  Reichsrecht
dem  Landesrechte  vorgeht,  kann  es  durch  das  bayer.  KG.  gar
nicht  abgeändert  werden.

Handelt  es  sich  dagegen  um  nicht  militärische  Verbrechen
  und  Vergehen,  so  findet  die  in  Art.  3  KG.  ausgesprochene
  Verschärfung  des  bürgerlichen  Strafrechts  auf
Personen  des  Soldatenstandes  Anwendung.  Dies  ergibt  sich
aus  der  rechtsgeschichtlichen  Entwicklung  und  ist  dementsprechend
  ausdrücklich  in  Art.  11  Abs.  2  KG.  ausgesprochen
worden.

Bei  Einführung  des  RStGB.  hat  man  den  Erfordernissen
des  Ausnahmezustandes  (Kriegszustandes)  dadurch  Rechnung
getragen,  daß  man  bis  zur  Erlassung  des  in  Art.  68  RVerf.
in  Aussicht  genommenen  Reichsgesetzes  in  §  4  EGRStGB.  
Vorschriften  über  die  Verschärfung  des  bürgerlichen  Strafrechts
  im  Falle  des  Kriegszustandes  getroffen  hat.  In  Bayern
ist  dieser  §  4  nicht  in  Kraft  getreten,  vielmehr  hat  es  nach
§  7 II  des  RG.  vom  22.  April  1871  betr.  die  Einführung
norddeutscher  Bundesgesetze  in  Bayern  bei  den  „einschlägigen
Bestimmungen  des  Militärstrafrechts  sowie  bei  den  sonstigen
gesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Standrecht“  sein  Bewenden.


Diese  sonstigen  geeetlichen  Bestimmungen  über  das  Standrecht
  sind  in  dem  II.  Teile  des  bayerischen  Strafgesetzbuches
von  1813  (Art.  441—456)  enthalten.  Soweit  darin  materielles
  Strafrecht  enthalten  ist,  besteht  sonach  an  ihrer  Fort-