16 Gesetz über den Kriegszustand
bayerische KG. ein solches Gesetz ist, erscheint unbestreitbar.
Es gelten demnach, wenn in Bayern der Kriegszustand erklärt
ist, die im MStGB. für strafbare Handlungen im Felde
gegebenen Vorschriften (Kriegsgesetze). Damit greifen aber
auch in Bayern die oben erwähnten Besserstellungen der Personen
des Soldatenstandes gegenüber dem für den Ausnahmezustand
verschärften bürgerlichen Strafrechte Platz, trotzdem
in Art. 11 Abs. 2 KG. ausgesprochen ist, daß Art. 3 KG. auch
auf Militärpersonen Anwendung findet. Das Militärstrafrecht
ist ein reichsrechtliches Gebiet. Das MStGB. ist am
1. Okt. 1872 im ganzen Umfange des Bundesgebiets uneingeschränkt
und ohne Vorbehalt in Kraft getreten; damit
ist alles materielle Landesstrafrecht beseitigt worden (§§ 1, 2.
EGMStGB.). Da das Militärstrafgesetzbuch als Reichsrecht
dem Landesrechte vorgeht, kann es durch das bayer. KG. gar
nicht abgeändert werden.
Handelt es sich dagegen um nicht militärische Verbrechen
und Vergehen, so findet die in Art. 3 KG. ausgesprochene
Verschärfung des bürgerlichen Strafrechts auf
Personen des Soldatenstandes Anwendung. Dies ergibt sich
aus der rechtsgeschichtlichen Entwicklung und ist dementsprechend
ausdrücklich in Art. 11 Abs. 2 KG. ausgesprochen
worden.
Bei Einführung des RStGB. hat man den Erfordernissen
des Ausnahmezustandes (Kriegszustandes) dadurch Rechnung
getragen, daß man bis zur Erlassung des in Art. 68 RVerf.
in Aussicht genommenen Reichsgesetzes in § 4 EGRStGB.
Vorschriften über die Verschärfung des bürgerlichen Strafrechts
im Falle des Kriegszustandes getroffen hat. In Bayern
ist dieser § 4 nicht in Kraft getreten, vielmehr hat es nach
§ 7 II des RG. vom 22. April 1871 betr. die Einführung
norddeutscher Bundesgesetze in Bayern bei den „einschlägigen
Bestimmungen des Militärstrafrechts sowie bei den sonstigen
gesetzlichen Bestimmungen über das Standrecht“ sein Bewenden.
Diese sonstigen geeetlichen Bestimmungen über das Standrecht
sind in dem II. Teile des bayerischen Strafgesetzbuches
von 1813 (Art. 441—456) enthalten. Soweit darin materielles
Strafrecht enthalten ist, besteht sonach an ihrer Fort-