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Aufsichtsamt für Privatversicherung.
Hafenämter.
Brunsbüttel: Evert, Korvettenkapitän a. D., Hafenkapitän (Pr VKfKrh).
Holtenau: Fuchs, Kapitän zur See a. D., Hafenkapitän (Pr RA3m Sch.) (Pr Kr3) (Pr
VéEfKrh) (Pr Dk) (GSä Faa) (Old V20).
Bauinspektionen.
Brunsbüttel: Dr.-Ing. Bohlmann, Königl. Preußischer Regierungsbaumeister, Vorsteher
(Pr Krá) (Pr BäfKrh) (Old FA#K2).
Krey, Ingenieur, Hilfsbeamter (Pr Kri) (Pr Vü#fKrh).
Holtenau: Hayßen, Regierungsbaumeister (PrRA) (Pr VäfKrh) (Pr D2) Old F2#K2).
v. Frminger, Ingenieur, Hilfsbeamter (Pr Krä) (Pr VôKKfKrh) (Anh A3a).
Rendsburg: Wermser, Regierungsbaumeister (Pr Krá) (Pr Väfioh).
Ganzange, Ingenieur, Hilfsbeamter (Pr VéKfKrh).
16. Aufsichtsamt für Privatversicherung.
Berlin.
(Wi5, Ludwiglirchplatz Nr. 3 /4.)
Dem Aufsichtsamte für Privatversicherung steht nach Maßgabe des Gesetzes vom 12. Mail901
über die privaten Versicherungsunternehmungen (Reichs-Gesetzbl. S. 139) die Beaufsichtigung
derjenigen inländischen privaten Versicherungsunternehmungen zu, deren Geschäftsbetrieb
nicht auf das Gebiet eines Bundesstaats beschränkt ist, sowie derjenigen ausländischen Versiche-
rungsunternehmungen, welche durch Vertreter, Bevollmächtigte, Agenten oder sonstige Ver-
mittler in einem oder in mehreren Bundesstaaten Geschäfte treiben. Außerdem ist dem Auf-
sichtsamte durch besondere Kaiserliche Verordnungen gemäß §933 Abs. 1 a. a. O. die Aufsicht
übertragen worden über private Versicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb sich be-
schränkt auf Bayern, Hessen, Mecklenburg-Strelitz, Schaumburg-Lippe oder Lippe.
Das Aufsichtsamt entscheidet über Zulassungsgesuche inländischer Versicherungsunterneh-
mungen, die in mehr als einem Bundesstaate Geschäfte betreiben wollen; ebenso bedarf jede
Anderung ihres Geschäftsplans seiner Genehmigung.
Gegen die wichtigeren Entscheidungen des Aufsichtsamts steht den Beteiligten der Rekurs zu.
Über diesen entscheidet das Aufsichtsamt unter Zuziehung eines richterlichen Beamten sowie
eines Mitglieds eines höchsten Verwaltungsgerichtshofs in einem deutschen Bundesstaate.
Das Aufsichtsamt kann die Inhaber, Geschäftsleiter, Bevollmächtigten und Agenten eines
Versicherungsunternehmens zur Befolgung der auf Grund des Gesetzes erlassenen Anordnungen
durch Geldstrafen bis zu 1000 Mark anhalten.
Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs des Aufsichtsamts mit den beaufsichtigten Unter-
nehmungen sind in Bayern und Württemberg besondere Kommissare bestellt worden, die im
Auftrag und nach näherer Anordnung des Amtes mit der Ausübung der unmittelbaren Aufsicht
betraut sind.
Zur Mitwirkung bei der Aufsicht und zur Teilnahme an den wichtigeren Entscheidungen
ist bei dem Aufsichtsamt aus Sachverständigen des Versicherungswesens ein Versicherungs-
beirat gebildet, dessen Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf fünf Jahre
ernannt sind.