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den ist, kann der Deichverband das Eigenchum eines solchen, und zwar landund
wasserseitig, in der nach sachverständigem Ermessen erforderlichen Breite
erwerben. Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind
in diesem Fall verpflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande
den erforderlichen Grund und Boden in derselben Weise, wie zu den
übrigen Schutz= und Meliorations-Anlagen, gegen Vergütung abzutreten. Ebenso
müssen die vorhandenen Wachbuden, die nicht schon Eigenthum der früheren
Deichgenossenschaften gewesen sind, dem Deichverbande auf Erfordern des Deichhauptmanns
zum Eigenthum gegen Entschädigung überlassen werden.
K. 114.
Die Stelle des Deichhaupemanns kann mit der des Deichinspektors verbunden
werden.
K. 15.
Die Zahl der Reprdsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf
zwölf festgesetzt.
Behufs der Wahl der Reprásentanten wird die zum Deichverbande gehörende
Niederung in sechs Bezirke eingetheilt, und zwar bilden:
den ersten Bezirk
die Ortschaften: Dirschau, Stangenberg, Lunau, Groß= und Klein-Czattkau,
Guettland, Kriefkohl, Osterwick, Mühlbanz, Schönwarling,
Rosenberg, Langenau und die Niederungsgrundstücke des Königlichen
Domainenfiskus bei Mühlbanz;
den zweiten Bezirk .
die Ortschaften: Stuͤblau, Gemmlitz, Wossitz, Zugdam, Herrengrebin,
Praust, Russoezyn, Gr. Suckczyn, Zipplau, das Wossitzer Herrenland,
das Bodenbruch, das Trutenauer Herrenland und der Grebiner Wald
mit dem Unterförster-Dienstlande;
den dritten Bezirk
die Ortschaften: Langfelde, Letzkau, Käsemark, Groß-Zünder, Trutenau
und Grebiner Feld;
den vierten Bezirk
die Ortschaften: Schmeerblock, Schönrohr, Klein = Zünder, Herzberg,
Schönau, Sperlingsdorf, Landau, Vorwerk und Dorf Mönchen-Grebin,
Rostau, die Woyanower Viertel und Gischkau;
den fünften Bezirk
die Ortschaften: Breitfelde, Weßlinken, Reichenberg, Vorwerk Lund
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