fullscreen: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Nr. 216. 
Rehabilitirungs-Vorschläge für Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
Berlin, den 19. September 1879. 
Bei Einreichung der Rehabilitirungs-Vorschläge für Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind in neuerer 
Zeit wiederholt die Führungsatteste 2c. des Vorgeschlagenen mitvorgelegt oder auch die Original-Vorschlags- 
listen der Landwehrbataillone mit den Gesuchslisten eingesandt. 
Dies Verfahren widerspricht den Festsetzungen des kriegsministeriellen Erlasses vom 27. März 1846 
— Nr. 401/3 A. K. D. 1 — nach welchen bei Rehabilitirungs-Vorschlägen für Mannschaften des Beurlaubten= 
standes sämmtliche Bescheinigungen Über ihr Wohlverhalten von den unteren Behörden nur den Didisions- 
Kommandeuren einzureichen sind, welche letzteren unter den zusammengestellten Anträgen zu bescheinigen haben, 
daß die Führungsatteste 2c. vorhanden sind. 
Indem das Kriegs-Ministerium auf die Beachtung jener Festsetzungen, welche durch das der Anlage 1 
zu § 14 der Landwehr-Ordnung beigefügte Schema nicht verändert sind, aufmerksam macht, weist dasselbe 
noch darauf hin, daß in den Vorschlägen die Angabe, ob 1., 2. oder 3. Rehabilitirung beantragt wird, nicht 
fehlen darf. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertreiung. 
v. Voigts-Rhetz. 
No. 805. 8. A. 2. 
Nr. 217. 
Geschäfts-Instruktion für die mit der Inspizirung der Waffen bei den Truppen 2c. beauftragten Offiziere. 
Berlin, den 26. August 1879. 
Die vorberegte Geschäfts- Instruktion ist, unter Berücksichtigung der selt ihrem ersten Erscheinen ergangenen 
ergänzenden Bestimmungen, neu aufgelegt worden. 
Den Truppen und Behörden werden die erforderlichen Exemplare davon mittelst Umschlages zu- 
gesandt werden. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhetz. Müller. 
No. 715. 5. Art. 1. 
Nr. 218. 
Reisegebührnisse der Offiziere rc., welche zur Begleitung von Rekruten- 2c. Transporten kommandirt werden. 
Berlin, den 12. September 1879. 
E- ist die Frage zur Entscheidung gestellt worden, ob Offiziere und Aerzte, welche einem von mehreren 
Truppentheilen zusammen in der Stärke von mehr als 20 Mann gestellten Begleitkommando eines Rekruten- 
Transports angehdren für die Rückreise Reisekosten und Tagegelder zu empfangen haben. 
Mit Bezug hierauf wird bemerkt, daß die fraglichen Offiziere 2c. bei der Rückreise hinsichtlich ihrer 
Reisegebührnisse für gewöhnlich ebenso zu behandeln sind, wie bei der Hinreise. Auf der Hinreise werden 
denselben nur bi6 zum Sammelplatz Reisekosten und Tagegelder gezahlt, wenn aus derselben Garnison 
nicht gleichzeitig mehr als 20 Mann#) zu dem Begleikkommando gestellt werden. Nach Auflösung des 
Transports sind daher für die Rückreise der dem Begleitkommando beigegebenen Offiziere- 2c., so lange 
dasselbe mehr als 20 Köpfen) beträgt, Reisekosten und Tagegelder ebenfalls nicht zahlbar. Letztere können 
event. nur von dem Orte aus, an welchem Theile des Kommandos behufs Rückkehr in ihre Garnison sich 
von dem Hauptkommando trennen bezw. die Stärke desselben sich auf 20 Köpfe oder darunter?) verringert, 
ewährt werden. Neben den Tagegeldern ist Kommandozulage nicht zuständig. Wegen Verrechnung der durch 
Pu- Begleitkommandos entstehenden Kosten vom Etatsjahre 1879,80 ab wird auf die Verfügung vom 
2. April cr. (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 101) hingewiesen. 
Im Sinne der vorstehenden Erläuterungen ist event. auch in anderen gleichartigen Fällen zu verfahren. 
Kriegs-Ministerium; Miltär-Ockonomie Deparkment. 
. B. 
No. 783. 6. M. O. D. 3. v. Hartrott. Wimmel. 
*) einschl. der Beurlaubten (vergl. Erlaß vom 4. April 1879, A. V. Bl. S. 103).
	        
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