Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

Konsulate.  $  109.  503

Zum  Personaleines  Konsulates  können  gehören:  Konsuln,
Vizekonsuln,  Attaches,  die  zur  Vorbereitung  für  den  diplomatischen
Dienst  den  Konsulaten  überwiesen  werden,  Sachverständige!°,  die
von  den  kaufmännischen  Beiräten  zu  unterscheiden  sind,  Dolmetscher
und  Bureaubeaute  !!,

Die  Konsuln  ernennt  der  Kaiser  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
  des  Bundesrates  für  Handel  und  Verkehr'!2.  Es  kann  jede
geeignete  Person  zum  Vorstelier  eines  Konsulats  ernannt  werden,  da
eine  bestimmte  Vorbildung  nur  für  die  Personen  vorgeschrieben
ist,  die  den  Wunsch  haben,  in  den  Konsulardienst  aufgenommen  zu
werden.

Die  Konsuln  sind  ferner  Berufskonsuln  (consules  missi)  oder
Wahlkonsuln  (consules  electi).  Die  Berufskonsuln  machen
aus  der  konsularischen  Tätigkeit  ihren  ausschließlichen  Lebensberuf.
Sie  müssen  ihre  Befähigung  durch  besondere  Vorbildung  und  durch
eine  Prüfung  nachweisen  !®  und  haben  nach  erfolgter  Anstellung  alle

 

zum  Ausland,  sondern  um  Beziehungen  des  Reiches  zum  Ausland,  Beschwerdeinstenz
  ist  in  diesen  Angelegenheiten  nicht  das  Reichs-Kolonialamt,  sondern
das  Auswärtige  Amt,  Da  beide  Amter  dem  Reichskanzler  unterstehen,  können
erhebliche  Schwierigkeiten  hieraus  nicht  entstehen.  Die  Verwaltung  der  Schutzgebiete
  ist  vom  Standpunkt  der  Reichsverwaltung  nicht  auswärtige  Verwaltung,

eshalb  gelten  auch  für  die  in  den  Schutzgebieten  zugelassenen  Konsulate  die
Bestimmungen  für  die  im  Reich  errichteten  Konsulate,

Über  die  auswärtigen  Angelegenheiten  der  Schutzgebicte
vgl.  Fleischmann,  Art.  Schutzgebiete,  ws  8,  413.

10  Vgl,  Dochow,  Annalen  1914  S.  6371,  —  Man  unterscheidet  handels-,
land-  und  forstwirtschaftliche  Sachverständige.  —  Der  Sachverständige  ist  nicht
an  einen  bestimmten  Wohnsitz  gebunden  und  kaun  den  Bezirk  zur  Erstattuug
eingehender  wirtschaftlicher  Berichte  bereisen.  —  Mit  deutschen  Handelskammern
  im  Ausland  hat  die  auswärtige  Verwaltung  bisher  keine  guten  Erfahrungen
  gemacht.  Von  verschiedenen  Seiten  —  vgl.  Engelhard,  Deutsche
Handelskammern  im  Ausland,  Deutsche  Wirtschaftszeitung  (1914)  10,  277  —
wird  daher  der  beachtenswerte  Vorschlag  gemacht,  die  in  den  Konsularbezirken
angesessenen  Deutschen  zu  Beiräten  zusammenzuschließen.  —  In  Geuf  wurde
1913  eine  deutsche  Handelskammer  für  die  Schweiz  errichtet.

ıı  Als  Beispiele  für  die  Mannigfaltigkeit  der  Rangverhältnisse  und  Titulaturen
  seien  angeführt:  Ein  Konsul  kann  den  Charakter  als  Generalkonsul,
ein  Vizekonsul  den  als  Konsul  haben.  Ein  Konsul  kann  Legationsrat,  ein
Generalkonsul  kann  Wirklicher  Geheimer  Legationsrat  mit  dem  Range  eines
Rates  erster  Kinsse  srin.  Der  Konsul  in  Galatz  hat  den  Titel  und  Rang  eines
Ministerresidenten.  Wer  in  den  Konsulatsdienst  aufgenommen  ist,  wird  zunächst
  einem  Konsulat  mit  dem  Charakter  als  Vizekonsul  zugeteilt.  —  Die  den
Konsulaten  in  China  und  Japan  zur  Überwindung  von  Sprachschwierigkeiten
zugeteilten  Personen  werden  als  Dolmetscher  bezeichnet,  bei  den  Konsulaten
in  anderen  ‘Staaten  (Abessinien,  Bulgarien,  Rumänien,  Rußland,  Ungarn  und
in  der  Türkei)  als  Drogomans.  Einigen  IKonsulnten,  (Mexiko,  Moskau,  New
Orleans,  Saratoff,  Wladiwostok)  sind  Konsuln  oder  Vizekonsuln  als  kaufmännische
  Beiräte  zugeteilt.  Sehr  verschieden  sind  die  Amtsbezeichnungen
für  die  Burcaubeamten.  So  gibt  cs  in  Petersburg  einen  Kassier  mit  dem
Charakter  als  Kanzler  und  einen  Kanzlerdragoman,  in  Konstantinopel  einen
1.  Sekretär  und  Hafenmeister  mit  dom  Charaktor  als  Kanzler,  in  Chikago  einen
Registrator  mit  dem  Charakter  als  Kanzler,  in  Marseille  einen  Sekretär  mit
dem  Charakter  als  Vizekonsul,  in  Paris  einen  Kanzler  mit  dem  Charakter  als
Vizekonsul  und  einen  1.  Sekretär  mit  dein  Charakter  als  Kanzler.

12  R,Verf.  Art,  56.

13  Nach  $  7  K.G.  kann  zum  Berufskonsul  nur  ernannt  werden,  wer  die
zur  juristischen  Laufbahn  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erforderliche  erste