Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März98. 89 
Geschäftsbetrieb durch einen Stellvertreter ausüben, genügt die 
Unterschrift oder der Firmenstempel des Stellvertreters.) 
§. 10. Der dem Auswanderer hinsichtlich seiner Person und seines 
Gepäcks für die Beförderung mit einem binnenländischen Beförderungsmittel 
berechnete Preis darf den nachweislich an Ort und Stelle zu entrichtenden 
tarifmäßigen Beförderungspreis nicht übersteigen. 
§. 11. Für die Verträge dürfen nur Formulare verwendet werden, 
deren Muster von dem Unternehmer dem Reichskanzler eingereicht und von 
diesem genehmigt sind. 
§. 12. Der Vertrag ist dem Auswanderer, bei einer auswandernden 
Familie dem Familienvorstande, vor der Einschiffung oder, falls auch die 
Bahnbeförderung zum Hafen übernommen ist, vor deren Beginn auszu- 
händigen und dauernd zu belassen. 
§. 13. Mit Auswanderern, welche aus oder durch Deutschland kommend, 
sich nach einem außerdeutschen Hafen begeben wollen, um von dort aus 
nach einem außereuropäischen Lande befördert zu werden, dürfen nur Ver- 
träge der in den S§. 7 und 8, nicht aber der im §. 9 bezeichneten Art ge- 
schlossen werden. 
§. 14. Die Auswanderungsbehörde kann verlangen, daß der Unter- 
nehmer zur Sicherstellung der ihm aus den S§. 27 bis 30 des Gesetzes 
über das Auswanderungswesen entstehenden Verpflichtungen eine das Ueber- 
fahrtsgeld um den halben Betrag übersteigende Summe versichert oder einen 
der Versicherungssumme entsprechenden Betrag hinterlegt. 
Im Falle der Versicherung bedürfen sowohl die Wahl des Versicherers 
wie der Inhalt der Versicherungspolice der Genehmigung durch die Aus- 
wanderungsbehörde. Die Police über die geschlossene Versicherung ist spätestens 
sechsunddreißig Stunden nach Abgang des Schiffes der Auswanderungs- 
behörde einzuliefern. 
Die etwaige Hinterlegung ist bei der im §. 26 dieser Bestimmungen 
bezeichneten Stelle zu bewirken und der Auswanderungsbehörde vor Abgang 
des Schiffes nachzuweisen. 
Wird die Verwendung des sichergestellten Betrags oder eines Theiles 
desselben nöthig, so ist der Unternehmer zur sofortigen Ergänzung verbunden. 
Falls der Unternehmer durch Säumniß in der Erfüllung seiner im 
Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten ein Einschreiten der Behörden veran- 
laßt, ist die Auswanderungsbehörde befugt, die durch die Säumniß er- 
wachsenen Kosten aus der Versicherungs= oder der Hinterlegungssumme zu 
decken. Sie ist berechtigt, zu diesem Zwecke die Versicherungssumme zu er- 
heben. Ein entsprechender Vermerk ist in die Police beziehungsweise die 
Hinterlegungsurkunde aufzunehmen. 
§. 15. Der Unternehmer bedarf zur Beförderung der Auswanderer mit 
gecharterten Schiffen der vorgängigen Genehmigung der Auswanderungsbehörde.
	        
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