II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März98. 89
Geschäftsbetrieb durch einen Stellvertreter ausüben, genügt die
Unterschrift oder der Firmenstempel des Stellvertreters.)
§. 10. Der dem Auswanderer hinsichtlich seiner Person und seines
Gepäcks für die Beförderung mit einem binnenländischen Beförderungsmittel
berechnete Preis darf den nachweislich an Ort und Stelle zu entrichtenden
tarifmäßigen Beförderungspreis nicht übersteigen.
§. 11. Für die Verträge dürfen nur Formulare verwendet werden,
deren Muster von dem Unternehmer dem Reichskanzler eingereicht und von
diesem genehmigt sind.
§. 12. Der Vertrag ist dem Auswanderer, bei einer auswandernden
Familie dem Familienvorstande, vor der Einschiffung oder, falls auch die
Bahnbeförderung zum Hafen übernommen ist, vor deren Beginn auszu-
händigen und dauernd zu belassen.
§. 13. Mit Auswanderern, welche aus oder durch Deutschland kommend,
sich nach einem außerdeutschen Hafen begeben wollen, um von dort aus
nach einem außereuropäischen Lande befördert zu werden, dürfen nur Ver-
träge der in den S§. 7 und 8, nicht aber der im §. 9 bezeichneten Art ge-
schlossen werden.
§. 14. Die Auswanderungsbehörde kann verlangen, daß der Unter-
nehmer zur Sicherstellung der ihm aus den S§. 27 bis 30 des Gesetzes
über das Auswanderungswesen entstehenden Verpflichtungen eine das Ueber-
fahrtsgeld um den halben Betrag übersteigende Summe versichert oder einen
der Versicherungssumme entsprechenden Betrag hinterlegt.
Im Falle der Versicherung bedürfen sowohl die Wahl des Versicherers
wie der Inhalt der Versicherungspolice der Genehmigung durch die Aus-
wanderungsbehörde. Die Police über die geschlossene Versicherung ist spätestens
sechsunddreißig Stunden nach Abgang des Schiffes der Auswanderungs-
behörde einzuliefern.
Die etwaige Hinterlegung ist bei der im §. 26 dieser Bestimmungen
bezeichneten Stelle zu bewirken und der Auswanderungsbehörde vor Abgang
des Schiffes nachzuweisen.
Wird die Verwendung des sichergestellten Betrags oder eines Theiles
desselben nöthig, so ist der Unternehmer zur sofortigen Ergänzung verbunden.
Falls der Unternehmer durch Säumniß in der Erfüllung seiner im
Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten ein Einschreiten der Behörden veran-
laßt, ist die Auswanderungsbehörde befugt, die durch die Säumniß er-
wachsenen Kosten aus der Versicherungs= oder der Hinterlegungssumme zu
decken. Sie ist berechtigt, zu diesem Zwecke die Versicherungssumme zu er-
heben. Ein entsprechender Vermerk ist in die Police beziehungsweise die
Hinterlegungsurkunde aufzunehmen.
§. 15. Der Unternehmer bedarf zur Beförderung der Auswanderer mit
gecharterten Schiffen der vorgängigen Genehmigung der Auswanderungsbehörde.