90 II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März8.
II. Geschäftsbetrieb der Agenten.
§. 16. Der Auswanderungsagent hat in jedem Falle, in welchem er
den Abschluß eines Beförderungsvertrags vermittelt, dem Auswanderer (bei
Familien dem Familienvorstande) einen Empfangsschein auszustellen.
§. 17. Die Empfangsscheine müssen möglichst in nachstehender Reihen-
folge enthalten:
1. je nach der Art des zu vermittelnden Vertrags die Angaben, welche
a) in den Ziffern 1 bis 6 des §. 5 oder
b) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des §. 6 oder
Jc) in den Ziffern 1, 3 bis 10 des §. 7 oder
d) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des §. 8 oder
e) in den Ziffern 1, 3 bis 7 des §. 9
vorgesehen sind;
2. die von dem Auswanderer auf den Fahrpreis geleisteten Zahlungen;
3. die in den Spalten 1 bis 11 des im Anhange beigefügten Ver-
zeichnisses vorgesehenen Angaben;
4. den Preis für die Beförderung, getrennt für die einzelnen Strecken
der Beförderung und die einzelnen Personen;
5. den Namen und Wohnort des Agenten;
6. den Tag und Ort der Ausstellung des Empfangsscheins und die
Unterschrift des Agenten;
7. eine nach den einzelnen Posten getrennte Abrechnung über alle
von dem Auswanderer aus irgend einem Grunde an den Agenten
geleisteten Zahlungen;
8 unter der Ueberschrift „Bedingungen“ je nach der Art des zu ver-
mittelnden Vertrags die Angaben, welche
a) in den Ziffern 12 bis 26 des §. 5 oder
b) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des §. 6 oder
J) in den Ziffern 2, 17 bis 31b des §. 7 oder
d) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des §. 8 oder
e) in den Ziffern 2, 13 bis 23 des §. 9
vorgesehen sind;
9. unter der Ueberschrift „Rathschläge“ Folgendes:
Es wird dem Reisenden empfohlen:
a) auf oder an jedem Gepäckstück äußerlich seinen Namen
deutlich lesbar in unverwischbarer Farbe anzubringen;
b) ein behördlich beglaubigtes Verzeichniß seiner Gepäckstücke
und der darin befindlichen Gegenstände mit sich zu führen;
c) sich mit einem Passe oder Heimathscheine zu versehen.
§. 18. Für die Empfangsscheine dürfen nur Formulare verwendet