II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März98. 91
werden, deren Muster von dem Unternehmer dem Reichskanzler eingereicht
und von diesem genehmigt sind.
Sämmtliche Agenten eines Unternehmers haben das nämliche Muster
zu verwenden.
§. 19. Die Formulare müssen unter fortlaufenden Nummern in fest-
gebundenen Büchern, welche mit Seitenzahlen versehen sind und auf dem
ersten Blatte die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die Zahl der
Seiten tragen, enthalten sein. In den Büchern müssen neben dem Formular
eines jeden Empfangsscheins zwei gleichlautende Formulare zu Abschriften
des Empfangsscheins dergestalt enthalten sein, daß der Empfangsschein und
eine Abschrift desselben ohne Verletzung des Einbandes herausgenommen
werden können. In den zu Abschriften bestimmten Formularen können die
unter den Ziffern 8 und 9 des §. 17 bezeichneten Gegenstände fehlen.
§. 20. Der Agent hat, sobald er das Formular eines Empfangs-
scheins ausfüllt, in der gleichen Weise auch die beiden Formulare zu den
Abschriften auszufüllen. Der Empfangsschein ist dem Auswanderer auszu-
händigen; von den Abschriften ist die eine alsbald dem Unternehmer zu
übersenden, während die zweite mit dem Buche in den Händen des Agenten
verbleibt.
§. 21. Agenten, welche den Beförderungsvertrag selbst abschließen,
haben das Vertragsformular auszufüllen und zu unterzeichnen. Außerdem
finden die S§. 16 bis 20 Anwendung.
§. 22. Die Landes-Zentralbehörden können vorschreiben, daß die
Agenten von dem Abschluß oder der Vermittelung von Beförderungsverträgen
binnen einer bestimmten Frist einer von ihnen zu bezeichnenden Behörde
Anzeige zu machen haben,ö).
III. Gemeinsame Bestimmungen für den Geschäftsbetrieb der
Auswanderungsunternehmer und Agenten.
§. 23. Die Unternehmer haben ihren Agenten, ausländische Unter-
nehmer auch ihren Bevollmächtigten, den Preis für die Beförderung von
Auswanderern genau mitzutheilen. Bevollmächtigten wie Agenten ist es ver-
boten, den Auswanderern einen höheren als den vom Unternehmer fest-
gesetzten Preis zu berechnen.
§. 24. Die Unternehmer haben ihre an die Agenten und Auswanderer
gerichteten Schreiben zu kopiren. Die gleiche Bestimmung gilt für die Agenten
hinsichtlich der von ihnen an die Unternehmer und Auswanderer gerichteten
Schreiben.
6) Die Anzeige ist in Preußen binnen schriftlich zu erstatten Bek. 2. April 98
24 Stunden der Ortspolizeibehörde (M. 73).