Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März98. 91 
werden, deren Muster von dem Unternehmer dem Reichskanzler eingereicht 
und von diesem genehmigt sind. 
Sämmtliche Agenten eines Unternehmers haben das nämliche Muster 
zu verwenden. 
§. 19. Die Formulare müssen unter fortlaufenden Nummern in fest- 
gebundenen Büchern, welche mit Seitenzahlen versehen sind und auf dem 
ersten Blatte die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die Zahl der 
Seiten tragen, enthalten sein. In den Büchern müssen neben dem Formular 
eines jeden Empfangsscheins zwei gleichlautende Formulare zu Abschriften 
des Empfangsscheins dergestalt enthalten sein, daß der Empfangsschein und 
eine Abschrift desselben ohne Verletzung des Einbandes herausgenommen 
werden können. In den zu Abschriften bestimmten Formularen können die 
unter den Ziffern 8 und 9 des §. 17 bezeichneten Gegenstände fehlen. 
§. 20. Der Agent hat, sobald er das Formular eines Empfangs- 
scheins ausfüllt, in der gleichen Weise auch die beiden Formulare zu den 
Abschriften auszufüllen. Der Empfangsschein ist dem Auswanderer auszu- 
händigen; von den Abschriften ist die eine alsbald dem Unternehmer zu 
übersenden, während die zweite mit dem Buche in den Händen des Agenten 
verbleibt. 
§. 21. Agenten, welche den Beförderungsvertrag selbst abschließen, 
haben das Vertragsformular auszufüllen und zu unterzeichnen. Außerdem 
finden die S§. 16 bis 20 Anwendung. 
§. 22. Die Landes-Zentralbehörden können vorschreiben, daß die 
Agenten von dem Abschluß oder der Vermittelung von Beförderungsverträgen 
binnen einer bestimmten Frist einer von ihnen zu bezeichnenden Behörde 
Anzeige zu machen haben,ö). 
III. Gemeinsame Bestimmungen für den Geschäftsbetrieb der 
Auswanderungsunternehmer und Agenten. 
§. 23. Die Unternehmer haben ihren Agenten, ausländische Unter- 
nehmer auch ihren Bevollmächtigten, den Preis für die Beförderung von 
Auswanderern genau mitzutheilen. Bevollmächtigten wie Agenten ist es ver- 
boten, den Auswanderern einen höheren als den vom Unternehmer fest- 
gesetzten Preis zu berechnen. 
§. 24. Die Unternehmer haben ihre an die Agenten und Auswanderer 
gerichteten Schreiben zu kopiren. Die gleiche Bestimmung gilt für die Agenten 
hinsichtlich der von ihnen an die Unternehmer und Auswanderer gerichteten 
Schreiben. 
6) Die Anzeige ist in Preußen binnen schriftlich zu erstatten Bek. 2. April 98 
24 Stunden der Ortspolizeibehörde (M. 73).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.