94 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98.
die Rückgabe beantragt werden kann. Sie kann schon früher erfolgen, wenn
ein Geschäftsnachfolger die Haftung für alle Verbindlichkeiten seines Vor—
gängers unter Bereitstellung seiner Sicherheitsleistung für diefelbe übernimmt.
Berlin, den 14. März 1898.
Der Reichskanzler.
Anhang. Formular zum Auswanderer-Verzeichnißto).
Anlage B (zu § 36).
Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Ausmandererschiffe.
Uom 14. März 1898. (RGB. 57).
Auf Grund des §. 36 des Gesetzes über das Auswanderungswesen
vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrath in seiner
Sitzung vom 14. März 1898 die nachstehenden Vorschriften über Aus-
wandererschiffe beschlossen.
Vorschriften über Auswandererschiffe!).
I. Beschaffenheit der Auswandererschiffe.
§. 1. [Bauart.] Die Auswandererschiffe (§. 37 des Gesetzes über
das Auswanderungswesen) müssen mindestens den Anforderungen der ersten
Klasse des Germanischen Lloyd genügen.
Anstatt der ersten Klasse des Germanischen Lloyd kann der Reichs-
kanzler die entsprechende Klasse einer anderen Klassifikationsgesellschaft zulassen.
Dampfschiffe müssen außerdem den von der Seeberufsgenossenschaft
erlassenen Vorschriften über wasserdichte Schotten für Passagierdampfer in
außereuropäischer Fahrt entsprechen.
§. 2. [Untersuchung auf Seetüchtigkeit.] Kein Schiff darf als
Auswandererschiff benutzt werden, bevor es nach gründlicher Untersuchung
im Dock oder auf der Helling für seetüchtig befunden worden ist.
Diese Untersuchung ist jährlich mindestens einmal zu wiederholen.
§. 3. Die Untersuchung muß im Inlande von staatlichen Besichtigern,
im Auslande von Besichtigern des Germanischen Lloyd oder einer anderen
nach §. 1 zugelassenen Klassifikationsgesellschaft vorgenommen werden.
Befindet sich unter den staatlichen Besichtigern kein Schiffsbautechniker,
so ist ein solcher hinzuzuziehen.
10) Nicht abgedruckt. 1) Strafen § 43 Abs. 3 des G.