Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. B Vschr. üb. Ausw.schiffe 14. März 98. 95 
§. 4. [Kessel und Maschinen der Dampfschiffe.] Dampfschiffe 
dürfen die Reise nur mit Kesseln und Maschinen, welche sich in gutem, see- 
tüchtigen Zustande befinden, antreten. Insbesondere muß der Schrauben- 
wellentunnel gegen den Schiffsraum wasserdicht und gegen den Maschinen- 
raum mit einem sicheren dichten Verschlusse hergestellt sein. 
Die Kessel sind jährlich einer äußeren und einer inneren Untersuchung 
zu unterziehen. Für das Verfahren gelten die landesgesetzlichen Be- 
stimmungen. 
§. 5. [Reinigung verunreinigter Schiffe.] Schiffe, welche un- 
längst eine, übeln Geruch zurücklassende Ladung an Bord gehabt haben oder 
durch übelriechende Flüssigkeiten verunreinigt worden sind, dürfen erst nach 
gründlicher Reinigung als Auswandererschiffe benutzt werden. Die Reinigung 
hat nach der Entlöschung in der Weise zu geschehen, daß das Stauholz aus 
dem Schiffe entfernt und sodann sämmtliche Laderäume gehörig mit Schmier- 
seifelösung ausgespritzt und gewaschen werden. Demnächst sind sämmtliche 
Schiffsluken — mit in denselben angebrachten Windsegeln oder sonstigen 
geeigneten Lüftungsvorrichtungen — bis zur völligen Austrocknung offen 
zu halten. 
Die Besichtiger oder der Untersuchungsarzt können andere Arten der 
Reinigung vorschreiben oder zulassen. 
II. Einrichtung und Ausrüstung der Auswandererschiffe zur Aufnahme 
der Auswanderer. 
§. 6. [Aufnahmefähigkeit.] Kein Schiff darf als Auswanderer- 
schiff benutzt werden, bevor von den Besichtigern die für die Auswanderer 
bestimmten Räume ausgemessen und die zulässige Personenzahl festgesetzt 
worden ist. Diese Festsetzung gilt auch für die späteren Reisen des Schiffes, 
solange in dessen Räumen keine Veränderung vorgenommen wird. Von 
solcher Veränderung hat der Unternehmer der Auswanderungsbehörde behufs 
Wiederholung der Messung unverzüglich Anzeige zu machen. 
Die von den Besichtigern für jeden Raum festgesetzte zulässige Per- 
sonenzahl muß in demselben auf einem Metallschild eingravirt oder in halt- 
barer Farbe angebracht sein. 
§. 7. [Maß des erforderlichen Luftraums.] Für jede im Aus- 
wandererdeck reisende Person, einschließlich der etwa unterwegs an Bord 
genommenen, muß ein durch Ladung, Gepäck (abgesehen von Handgepäck) 
oder Proviantgegenstände nicht beschränkter Raum von mindestens 2,,5 Kubik- 
meter vorhanden sein. Bei Berechnung dieses Raumes wird eine mehr als 
2,40 Meter betragende Deckshöhe nur für 2,40 Meter angenommen. Außer- 
dem muß für jede im Auswandererdeck reisende Person ein Raum von 
mindestens 0,25 Ouadratmeter auf Deck zur Benutzung frei bleiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.