96 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98.
§. 8. [Beschaffenheit des Auswandererdecks.] Das jeweilig
zur Unterbringung der Auswanderer bestimmte Deck muß so hoch liegen,
daß die Seitenfenster sich während der Reise noch über der Wasserlinie be-
finden. Es muß eine Höhe von mindestens 1,633 Meter von Deck zu Deck
und einen dichten Fußboden von ausreichender Stärke haben.
Ist das oberste Schiffsdeck von Eisen, so dürfen in dem Raume un-
mittelbar unter demselben Auswanderer nur untergebracht werden, wenn das
eiserne Deck mit einem fest darauf verbolzten hölzernen Schutzdeck von min-
destens 7 Centimeter Dicke versehen ist.
Oberhalb der jeweilig für die Auswanderer bestimmten Räume darf
kein Vieh als Ladung untergebracht werden.
§. 9. [Zugänge.] Die Eingänge vom Deck zu den Auswanderer-
räumen müssen mit dichtanschließenden Kappen von genügender Höhe oder
dementsprechenden Einrichtungen versehen sein.
Aus jeder zwischen festen Querwänden liegenden Abtheilung eines
Auswandererdecks muß eine im Lichten mindestens 0,,0 Meter breite, mit
festen Geländern versehene Treppe unmittelbar auf das Deck führen. Faßt
solche Abtheilung mehr als einhundert Personen, so muß für jedes Hundert
eine solche Treppe vorhanden sein; faßt die Abtheilung mehr als vierhundert
Personen, so müssen für je einhundertundfünfzig Personen eine Treppe,
mindestens aber deren vier vorhanden sein.
§. 10. [Erleuchtung.] Dem zur Unterbringung der Auswanderer
bestimmten Deck muß für die nothwendigen Verrichtungen genügendes Tages-
licht zugeführt werden. Das Licht kann außer durch Seitenfenster auch von
obenher eingeführt werden.
Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sind diese Räume gehörig
zu beleuchten, und zwar müssen für je einhundert Personen mindestens zwei
starke Laternen verwendet werden. Die Erleuchtung mit offenem Lichte oder
mit explodirbaren Stoffen, wie Petroleum, Spiritus, Acetylen u. s. w., ist
verboten. Bei der Verwendung elektrischen Lichtes sind in jeder Abtheilung
des Auswandererdecks mindestens zwei Nothlichter zu brennen.
8. 11. [Luftwechsel.] Für jede der im §. 9 Absatz 2 bezeichneten
Abtheilungen müssen zwei Luftzieher (Ventilatoren) von mindestens 30 Centi-
meter Durchmesser vorhanden sein, von welchen der eine zum Einlassen, der
andere zum Auslassen der Luft dient, und welche so hoch über das Deck
hervorragen, daß die Luft ungehinderten Zutritt und Abzug hat. Das
untere Ende der Luftzieher muß so angebracht sein, daß der kalte Luftstrom
nicht unmittelbar auf Schlafkojen trifft. Sind mehr als einhundert Per-
sonen in der Abtheilung untergebracht, so muß nach Anordnung der Besichtiger
oder des Untersuchungsarztes entweder die Zahl der Luftzieher entsprechend
vermehrt oder ihr Querschnitt entsprechend erweitert werden.
Andere Lüftungsvorrichtungen sind zulässig, falls mit denselben nach