Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98. 97 
dem Ermessen der Besichtiger oder des Untersuchungsarztes mindestens die 
gleiche Wirkung erreicht wird. 
8. 12. [Heizung.] Die Auswandererräume müssen bei kaltem Wetter 
geheizt werden und zu diesem Zwecke mit ausreichenden und ungefährlichen 
Heizeinrichtungen versehen sein. Ausnahmen kann die Auswanderungsbehörde 
zulassen. 
§. 13. [Schlafkojen.] Die Schlafkojen müssen in genügender An- 
zahl vorhanden und mit Matratze, Kopfpfühl und Schlafdecke für jeden 
Auswanderer versehen sein. Diese Gegenstände sind nach jeder Reise gründlich 
zu reinigen und zu desinfiziren. Die einzelnen Kojen müssen durch niedrige 
Zwischenwände von einander getrennt sein; jede Koje muß mindestens 1,83 
Meter lang und O,60 Meter breit sein, doch können Doppelkojen von der 
doppelten Breite ohne Scheidewand angelegt werden. Mehr als zwei Kojen 
dürfen nicht über einander angebracht werden. Der Abstand der unteren 
Kojen vom Fußboden muß mindestens 0,15 Meter, der Abstand der oberen 
von der Decke des Raumes mindestens 0,75 Meter betragen. Eine Einzel- 
koje darf nur von einer Person über zehn Jahre oder von zwei Kindern 
unter zehn Jahren, eine Doxpelkoje von nicht mehr Personen als zwei 
Frauen, oder einer Frau mit zwei Kindern unter zehn Jahren, oder einem 
Ehepaare, oder einem Manne mit zwei eigenen Kindern unter zehn Jahren, 
oder zwei Männern benutzt werden. 
Zur Erleichterung des Besteigens der Längskojen sind Gänge von 
mindestens 0,60 Meter Breite anzubringen. 
In jeder Abtheilung muß zum Besteigen der oberen Kojen für je ein- 
hundert solcher Kojen mindestens eine tragbare Treppe vorhanden sein. 
Die Schlafkojen müssen mit fortlaufenden leicht erkennbaren Nummern 
versehen sein. 
§. 14. [Sitzgelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten.] Zur 
Einnahme der Mahlzeiten muß im Auswandererdecke die erforderliche Anzahl 
von Tischen und Bänken angehracht sein. 
Der Raum, welchen diese Gegenstände einnehmen, wird von dem im 
§. 7 vorgeschriebenen nicht in Abzug gebracht. 
§. 15. [Kammern.] Die etwa im Auswandererdeck hergerichteten 
Kammern müssen so eingerichtet sein, daß zwischen ihnen und dem außerhalb 
derselben in der betreffenden Abtheilung des Auswandererdecks verbleibenden 
Raume ein ungehinderter Lustwechsel stattfinden kann. Die Kammern und 
dieser Raum sind außerdem mit hinreichenden Lüftungsvorrichtungen zu ver- 
sehen. Wegen der Heizung kommt §. 12, wegen des Luftraums §. 7 mit 
der Maßgabe zur Anwendung, daß den Kammern der außerhalb derselben 
in der betreffenden Abtheilung des Auswandererdecks verbleibende Raum 
hinzugerechnet wird, soweit er zur Benutzung der Auswanderer freigehalten 
wird, ohne durch Ladung, Gepäck (abgesehen von Handgepäck) oder Proviant- 
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