II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98. 97
dem Ermessen der Besichtiger oder des Untersuchungsarztes mindestens die
gleiche Wirkung erreicht wird.
8. 12. [Heizung.] Die Auswandererräume müssen bei kaltem Wetter
geheizt werden und zu diesem Zwecke mit ausreichenden und ungefährlichen
Heizeinrichtungen versehen sein. Ausnahmen kann die Auswanderungsbehörde
zulassen.
§. 13. [Schlafkojen.] Die Schlafkojen müssen in genügender An-
zahl vorhanden und mit Matratze, Kopfpfühl und Schlafdecke für jeden
Auswanderer versehen sein. Diese Gegenstände sind nach jeder Reise gründlich
zu reinigen und zu desinfiziren. Die einzelnen Kojen müssen durch niedrige
Zwischenwände von einander getrennt sein; jede Koje muß mindestens 1,83
Meter lang und O,60 Meter breit sein, doch können Doppelkojen von der
doppelten Breite ohne Scheidewand angelegt werden. Mehr als zwei Kojen
dürfen nicht über einander angebracht werden. Der Abstand der unteren
Kojen vom Fußboden muß mindestens 0,15 Meter, der Abstand der oberen
von der Decke des Raumes mindestens 0,75 Meter betragen. Eine Einzel-
koje darf nur von einer Person über zehn Jahre oder von zwei Kindern
unter zehn Jahren, eine Doxpelkoje von nicht mehr Personen als zwei
Frauen, oder einer Frau mit zwei Kindern unter zehn Jahren, oder einem
Ehepaare, oder einem Manne mit zwei eigenen Kindern unter zehn Jahren,
oder zwei Männern benutzt werden.
Zur Erleichterung des Besteigens der Längskojen sind Gänge von
mindestens 0,60 Meter Breite anzubringen.
In jeder Abtheilung muß zum Besteigen der oberen Kojen für je ein-
hundert solcher Kojen mindestens eine tragbare Treppe vorhanden sein.
Die Schlafkojen müssen mit fortlaufenden leicht erkennbaren Nummern
versehen sein.
§. 14. [Sitzgelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten.] Zur
Einnahme der Mahlzeiten muß im Auswandererdecke die erforderliche Anzahl
von Tischen und Bänken angehracht sein.
Der Raum, welchen diese Gegenstände einnehmen, wird von dem im
§. 7 vorgeschriebenen nicht in Abzug gebracht.
§. 15. [Kammern.] Die etwa im Auswandererdeck hergerichteten
Kammern müssen so eingerichtet sein, daß zwischen ihnen und dem außerhalb
derselben in der betreffenden Abtheilung des Auswandererdecks verbleibenden
Raume ein ungehinderter Lustwechsel stattfinden kann. Die Kammern und
dieser Raum sind außerdem mit hinreichenden Lüftungsvorrichtungen zu ver-
sehen. Wegen der Heizung kommt §. 12, wegen des Luftraums §. 7 mit
der Maßgabe zur Anwendung, daß den Kammern der außerhalb derselben
in der betreffenden Abtheilung des Auswandererdecks verbleibende Raum
hinzugerechnet wird, soweit er zur Benutzung der Auswanderer freigehalten
wird, ohne durch Ladung, Gepäck (abgesehen von Handgepäck) oder Proviant-
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