Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98. 101 
Reisenden so viel trinkbares Wasser liefern kann, als erforderlich ist, um die 
für einen Tag der Reise mitgenommene Menge auf die nach Anhang 4 für 
einen Tag mitzunehmende Menge zu ergänzen. 
Als wahrscheinliche längste Dauer der Reise gelten die im Anhange B 
verzeichneten Zeiträume. Verzögert sich nach der Aufnahme der Auswanderer 
der Abgang des Schiffes länger als eine Woche, so muß der Proviant 
dieser Verzögerung entsprechend ergänzt werden. 
§. 28. [Wasser.] Zur Aufbewahrung des Wassers müssen eiserne 
Behälter vorhanden sein, welche im Innern einen Ueberzug von Cement 
oder einem anderen tauglichen Stoffe haben. Ein Anstrich von Mennige 
ist verboten. 
Dampfschiffe müssen mit einem guten Abdampfgeräthe CDestillir-= 
apparate) für Frischwasser versehen sein, welches in vierundzwanzig Stunden 
für jeden Kopf der Mannschaft und der Reisenden fünf Liter trinkbares 
Wasser liefern kann. 
IV. Bedienung und Krankenbehandlung. 
§. 29. [Aufwärter.] Auf jedem Schiffe muß sich für je einhundert 
Auswanderer mindestens ein Aufwärter oder eine Aufwärterin befinden. 
Eine Aufwärterin muß jedoch schon dann vorhanden sein, wenn sich unter 
den Auswanderern fünfundzwanzig weibliche befinden. Den Aufwärtern 
(Aufwärterinnen) liegt es ob, für die gehörige Reinhaltung, Lüftung und 
Desinfektion der den Auswanderern überwiesenen Räume zu sorgen und die 
Auswanderer in dieser Beziehung zu beaufsichtigen. 
Die Aufwärter sind in der Regel zu anderweiten Schiffsarbeiten nicht 
zu verwenden. 
§. 30. [Schiffsarzt.] Jedes Schiff muß einen approbirten, ver- 
tragsmäßig zur unentgeltlichen Behandlung der Auswanderer verpflichteten 
Arzt an Bord haben. Derselbe hat sich über seine Approbation und seine 
Tauglichkeit zum Schiffsarzte der Auswanderungsbehörde und dem Unter- 
suchungsarzte persönlich auszuweisen. Der Schiffsarzt ist von dem Unter- 
nehmer mit einer Dienstanweisung zu versehen, von welcher ein Abdruck 
(Abschrift) der Auswanderungsbehörde einzureichen ist. Er hat eine Kranken- 
liste und ein Tagebuch zu führen. In die Liste müssen die Namen der 
Kranken, die Art und Dauer der Krankheit und die Angabe, ob Unter- 
bringung im Krankenraum erfolgt ist, eingetragen werden. In das Tage- 
buch sind alle für den Gesundheitszustand der Auswanderer wichtigeren 
Vorfälle und die ihre Gesundheit nachtheilig beeinflussenden Ursachen einzu- 
tragen. Nach Beendigung der Reise hat der Schiffsarzt in dem Tagebuche 
schriftlich zu versichern, daß er alle ihm obliegenden Angaben vollständig 
eingetragen habe. Krankenliste und Tagebuch sind nach der Rückkehr des
	        
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