108 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98.
§. 52. [Rettungsbojen.] Auf jedem Schiffe müssen so viele
Rettungsbojen (Rettungsringe) vorhanden sein, als im §. 40 Boote vor-
geschrieben sind.
Die Rettungsbojen müssen von weißer oder rother Farbe sein und
eine Tragfähigkeit (5. 51) von mindestens 14 Kilogramm haben.
Die Füllung der Bojen muß aus großen Korkstücken oder einem Stoffe
von ähnlicher Güte und Dauerhaftigkeit bestehen; Korkabfälle, Korkasche
u. s. w. sind nicht zulässig, desgleichen nicht Bojen, welche vor dem Gebrauch
aufgeblasen werden müssen. Um jede Rettungsboje muß eine Sicherheits-
leine befestigt sein.
Die Rettungsbojen müssen stets auf dem oberen Deck an geeigneten
Stellen derartig angebracht sein, daß sie zum sofortigen, durch die Befesti-
gungsart nicht behinderten Gebrauche bereit sind. Eine Rettungsboje soll
sich am Heck des Schiffes oder in nächster Umgebung desselben befinden.
8. 53. [Sicherheitsrolle.] In jedem Schiffe muß eine gedruckte
Zusammenstellung der Vorschriften über die Handhabung des Sicherheits-
dienstes (Sicherheitsrolle) in mehreren Stücken vorhanden und an mindestens
drei den Auswanderern leicht zugänglichen Stellen ausgehängt sein. Aus
der Rolle muß hervorgehen, welche Verrichtungen den einzelnen Leuten der
Besatzung bei Gefahr obliegen und nach welchen Stellen des Schiffes sich
die Reisenden in diesem Falle zu begeben haben.
Die Rolle ist in je einem Stücke der Auswanderungsbehörde und dem
Reichskommissare für das Auswanderungswesen einzureichen.
§. 54. [Eintheilung der Besatzung.] Jeder Mann der Schiffs-
besatzung muß in der Handhabung der Sicherheitsvorrichtungen sowie davon
unterrichtet sein, was er beim Ertönen bestimmter Signale zu thun ver-
pflichtet ist. Jedem Manne ist, entsprechend der Eintheilung in der Rolle,
eine Nummer zuzutheilen, nach der sich die ihm bei eintretender Gefahr ob-
liegenden Verrichtungen bestimmen.
Die gesammte Schiffsbesatzung ist nach einer Bootsrolle auf die Boote
und Klappboote einzutheilen und an jedem Boote müssen die Nummern der
dafür bestimmten Leute angeschlagen sein. Offiziere und Unteroffiziere sind
auf die Boote gleichmäßig zu vertheilen.
Für jeden Raum, in welchem sich Reisende befinden, sind außerdem
eine oder mehrere Nummern der Schiffsbesatzung und zwar vorzugsweise
die im §. 29 bezeichneten Aufwärter einzutheilen, welchen es im Falle einer
Gefahr ausschließlich obliegt, die in dem betreffenden Raume befindlichen
Reisenden an die für sie bestimmten Sammelplätze zu führen.