Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98. 109 
VI. Aerztliche Untersuchung der Reisenden und der Schiffsbesatzung?). 
§. 55. [Untersuchung der Reisenden.] Sämmtliche mit einem 
Auswandererschiffe reisenden Personen, mit Ausnahme derzenigen Klassen 
von Reisenden, für welche dies von der Auswanderungsbehörde ein= für 
allemal oder im einzelnen Falle festgesetzt wird, sind vor ihrer Einschiffung 
einer Untersuchung durch einen von der Auswanderungsbehörde zu be- 
stimmenden Arzt zu unterwerfen. Die Untersuchung hat in einem geeigneten, 
von dem Unternehmer anzuweisenden Raume stattzufinden. 
Stellt sich bei der Untersuchung heraus, daß eine Person an einer an- 
steckenden Krankheit leidet, welche durch Uebertragung die Gesundheit Anderer 
gefährden kann, so ist sie zurückzuhalten. Die Zurückhaltung erstreckt sich 
auch auf diejenigen, welche wegen ihrer Beziehungen zu dem Kranken zur 
Verbreitung der Krankheit beitragen können. 
Auch solche Personen sind zurückzuhalten, die so schwer erkrankt sind, 
daß ihre Weiterreise mit augenscheinlicher Lebensgefahr für sie oder mit Ge- 
fahr für ihre Umgebung verbunden sein würde. 
Die Beförderung körperlich Hülfloser ist nur in Begleitung für sie 
sorgender Angehöriger, oder von Wärtern, oder dann statthaft, wenn 
seitens des Unternehmers für eine Wartung während der Reise Sorge ge- 
tragen wird. 
Der Arzt hat von der Zurückhaltung von Personen unter Angabe der 
Ursache der Auswanderungsbehörde Anzeige zu machen; diese sorgt nöthigen- 
falls für die Unterbringung der Zurückgehaltenen. 
Zum Nachweise der geschehenen ärztlichen Untersuchung wird der Be- 
förderungsvertrag von dem Arzte abgestempelt. 
§. 56. [Untersuchung der Besatzung.] Die Schiffsbesatzung 
ausschließlich der Offiziere ist vor jeder Reise ebenfalls auf ihren Gesund- 
heitszustand durch einen Arzt zu untersuchen, welcher krank befundene Leute 
von der Mitreise auszuschließen hat. Die Untersuchung ist vor der Ein- 
schiffung der Auswanderer zu beendigen, doch können später angemusterte 
Leute nachträglich untersucht werden. Ueber die Vornahme der Untersuchung 
hat der Arzt den Besichtigern schriftlich oder mündlich eine Erklärung ab- 
zugeben. 
VII. Besichtigung der Auswandererschiffe und Einschiffung der 
Anuswanderer. 
§. 57. [Besichtigung.] Die Schiffe sind vor jeder Reise von 
staatlich angestellten Besichtigern sowie einem von der Auswanderungs- 
behörde zu bestimmenden Arzte (Untersuchungsarzte) einer Besichtigung zu 
2) § 35 des G.
	        
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