Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

112 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw.schiffe 14. März 98. 
8. 65. [Zeit des Anbordbringens von Proviant und La- 
dung.] Der für die Auswanderer und die Schiffsbesatzung bestimmte Pro- 
viant muß vor dem Beginne der Einschiffung der Auswanderer an Bord 
gebracht sein. Ladung darf nach diesem Zeitpunkte nur insoweit an Bord 
genommen werden, als deren Transport nicht durch die Räume erfolgt, 
welche von Auswanderern besetzt sind. 
Die Besichtiger können Ausnahmen gestatten, müssen dies aber in der 
Besichtigungsverhandlung vermerken. 
§. 66. [Genehmigung zur Einschiffung der Auswanderer.] 
Die Einschiffung der Auswanderer darf erst erfolgen, nachdem die Besichtiger 
hierzu die Genehmigung ertheilt haben. Die Genehmigung darf nicht eher 
ertheilt werden, als bis: 
1. die Einrichtung und Ausrüstung sowie die Beladung des Schiffes 
mit den für die Auswanderer bestimmten Proviantgegenständen, 
soweit nicht nach §. 65 Ausnahmen gestattet sind, vollendet ist, 
2. die vorgeschriebene Besichtigung geschehen und die Erledigung 
etwaiger Ausstellungen gesichert ist, 
3. die Bescheinigung des Arztes (§. 62 Absatz 1) vorgelegt ist. 
§. 67. [Tageszeit der Einschiffung.] Die Auswanderer dürfen 
nur in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang an Bord 
gebracht werden. 
Die Besichtiger können Ausnahmen gestatten, müssen dies aber in der 
Besichtigungsverhandlung vermerken. 
§. 68. [Besichtigungsverhandlung.] Die Besichtiger haben 
über die Ausführung ihrer Obliegenheiten durch Ausfüllung eines Formu- 
lars nach Anhang E in doppelter Ausfertigung eine Verhandlung aufzu- 
nehmen, zu welcher der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter und der 
etwa vorhandene Proviantverwalter die daselbst vorgesehenen Erklärungen 
abzugeben haben. Die Verhandlung ist von den Besichtigern, dem Schiffs- 
führer oder dessen Stellvertreter und dem Proviantverwalter zu unterzeichnen. 
Die Aufnahme der Verhandlung darf vor der Einschiffung der Aus- 
wanderer begonnen, jedoch erst nach vollendeter Einschiffung zum Abschlusse 
gebracht werden. 
§#. 69. [Behandlung der Papiere 2c. Genehmigung zum 
Auslaufen.] Nach dem Abschlusse der Verhandlung haben die Besichtiger 
dem Schiffsführer eine Ausfertigung der Verhandlung und des mit einem 
Besichtigungsvermerke zu versehenden Proviantverzeichnisses (§. 63) sowie 
erforderlichenfalls des in §§. 27, 63 vorgeschriebenen Ergänzungsverzeich- 
nisses zu übergeben und die Genehmigung zum Auslaufen des Schiffes zu 
ertheilen. 
Die zweiten Ausfertigungen sowie die Bescheinigung des Arztes (§. 62 
Absatz 1) werden der Auswanderungsbehörde eingereicht.
	        
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