Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98. 115 
der Auswanderer sind bei der Auswanderungsbehördes) anzubringen und 
von dieser sofort — zum Mindesten vorläufig — zu entscheiden. 
8. 74. Die Auswanderungsbehördes) kann die den Besichtigern und 
dem Untersuchungsarzt obliegenden Verrichtungen selbst ausüben. 
§. 75. Für Schiffe, welche vor dem 1. Juli 1897 in Bau gegeben 
worden sind, treten für schon vorhandene Einrichtungen folgende Erleichte- 
rungen ein: 
1. 
5. 
6. 
Die Bestimmungen über die Einrichtung wasserdichter Schotten 
im §. 1 Absatz 3 und im §. 58 Absatz 2 Ziffer 1 finden keine An- 
wendung. 
Es genügt je eine Treppe für zweihundert Reisende (G. 9). 
Die Einzelkoje braucht nur O,50 Meter, die Doppelkoje nur 1 Meter 
breit zu sein (§. 13). 
Die Kojen in den Krankenräumen dürfen ganz von Holz sein. 
Die oberen Kojen brauchen nicht zum Aukklappen eingerichtet zu 
sein. Von der Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der 
Breite der Thür und der benachbarten Lage von Abtritten und 
einer besonderen Badeeinrichtung kann abgesehen werden (§. 22). 
Die vorgeschriebenen Boote müssen mindestens zur Hälfte Rettungs- 
boote und dürfen bis zu einem Viertel Klappboote sein (§. 42). 
Ein Rettungsgürtel braucht nur 8 Kilogramm, eine Rettungsboje 
nur 12 Kilogramm tragen zu können (8§. 51, 52). 
§. 76. Bis zum 1. April 1899 kann die Auswanderungsbehörde im 
einzelnen Falle 
1. 
2. 
von dem Nachweise der Untersuchung des Schiffes auf Seetüchtig- 
keit absehen (S. 58 Absatz 2 Ziffer 2), 
gestatten, daß eine geringere als die im §. 49 vorgeschriebene Zahl 
von ruderkundigen Personen vorhanden ist. 
S. 77. Für die von ausländischen Häfen aus abgehenden Aus- 
wandererschiffe kann der Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesraths 
Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen. 
Berlin, den 14. März 1898. 
Der Reichskanzler 
8“
	        
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